
Anträge und Anfragen
Anträge und Anfragen der Abgeordneten der Gruppe Drei Farben – mehr Freiheit RLP
Michael Frisch
Anträge und Anfragen des Abgeordneten Michael Frisch

Anträge und Anfragen seit 2024
Brände von Windkraftanlagen
Die Zunahme von Bränden an Windenergieanlagen (WEA) stellt aufgrund der wachsenden Zahl an Anlagen eine Herausforderung für Umwelt-, Boden- und Verbraucherschutz dar. Da viele Anlagen mit brennbaren Werkstoffen (CFK/GFK), Schmierstoffen und hochenergetischer Technik arbeiten, besteht im Schadensfall ein erhebliches Risiko für toxische Emissionen sowie Boden- und Wasserverunreinigungen. Hinzu kommt, dass ein Feuer in der Regel aufgrund der Höhe nicht direkt gelöscht werden kann und man die Anlagen daher kontrolliert abbrennen lässt.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Sind Ölauffangwannen unter Getrieben und im Turmfußbereich von Windkraftanlagen Pflicht?
- Falls ja, gibt es eine Nachrüstpflicht für Bestandsanlagen bei Um- oder Rückbau?
- Ist von der Landesregierung geplant, Windenergieanlagen ab einer bestimmten Höhe, beispielsweise ab 100 m, in die örtliche Brandverhütungsschau aufzunehmen?
- Gibt es Pläne seitens der Landesregierung, in mit Windenergieanlagen stark bebauten Landkreisen Drohnen mit Löschsystemen vorzuschreiben, um in den großen Höhen Löschmaßnahmen durchführen zu können?
- Inwieweit gibt es in Rheinland-Pfalz verpflichtende Sicherheitsüberprüfungen oder regelmäßige TÜV-Kontrollen für Wind-
räder? - Inwieweit gibt es dafür einheitliche Prüfvorschriften?
- Inwieweit gibt es Listen, in denen Störfälle, Unfälle und Brände von Windkraftanlagen erfasst und dokumentiert werden?
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) müssen Anlagen, die flüssige, wassergefährdende Stoffe enthalten, mit flüssigkeitsundurchlässigen Rückhalteeinrichtungen ausgestattet sein. Nach § 16 Absatz 3 AwSV können Ausnahmen zu § 18 AwSV zugelassen werden, wenn dieses hohe Schutzniveau auf andere Weise gewährleistet wird. Genehmigte und ordnungsgemäß errichtete Windenergieanlagen (WEA) verfügen über Rückhalteeinrichtungen oder vergleichbare Sicherheitsvorkehrungen. Bei einem Rückbau ist eine Nachrüstung obsolet, da die Bestandsanlage zurückgebaut wird.
Zu Frage 3:
Nein. Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist die vorbeugende Abwehr von Gefahren durch Brände oder andere Gefahr bringende Ereignisse, die von Gebäuden aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall insbesondere eine Gefährdung von Personen hervorrufen können. WEA werden – außer zu Wartungszwecken – in der Regel nicht durch Menschen betreten.
Zu Frage 4:
Nein. Gemäß § 2 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) sind die Gemeinden Aufgabenträger für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe, die Landkreise Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe und die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz zuständig. Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung (§ 2 Abs. 2 LBKG).
Zu Fragen 5:
Auf die Antwort auf die Frage 6 der Kleinen Anfrage Drucksache 18/8525 in der Drucksache 18/8705 wird verwiesen.
Zu Fragen 6:
Die sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Prüfvorschriften sind einheitlich. Mit der statisch-konstruktiven Bauüberwachung auf der Baustelle wird geprüft, ob die Ausführung den geprüften bautechnischen Unterlagen entspricht. Die Inspektion und Wartung einer WEA erfolgt ab Inbetriebnahme regelmäßig durch Fachunternehmen gemäß Wartungspflichtenheft der Hersteller. Zusätzlich erfolgen – sofern der Turm und die Gründung nicht von der CE- Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG umfasst sind – wiederkehrende Prüfungen u. a. gemäß DIBt-Richtlinie durch unabhängige Sachverständige, damit die Standsicherheit des Turms und der Gründung über die vorgesehene Entwurfslebensdauer sichergestellt sind.
Zu Fragen 7:
Einsätze der Feuerwehr werden im Einsatzleitrechner der zuständigen Integrierten Leitstelle dokumentiert. Hierzu zählen auch Brandeinsätze bei WEA.
Auswirkungen der KiTa-Betreuung auf kindliche Entwicklung und Kindeswohl
Im Sommer vergangenen Jahres veröffentlichte die Hochschulprofessorin Prof. Dr. Veronika-Verbeek im Namen eines Aktions-
bündnisses einen Aufruf mit dem Titel „KiTa-Kindeswohl-im-Blick“ (https://www.veronika-verbeek-trier.de/kita-kindeswohl-
im-blick/). In diesem Aufruf setzen sich Fachleute aus Wissenschaft und Praxis aus den Bereichen Pädagogik, Heilpädagogik,
Psychologie und Psychotherapie kritisch mit der aktuellen KiTa-Pädagogik und ihren Risiken auseinander und fordern eine offene Diskussion über deren Auswirkungen auf die betreuten Kinder. Dabei geht es u. a. um die negativen Folgen einer sehr frühen und sehr langen KiTa-Betreuung auf Kleinkinder, das Konzept einer einseitigen Selbstbildung, eine falsch verstandene Partizipation, eine einseitige Stärkenorientierung sowie eine Psychiatrisierung und Medikalisierung von Erziehungsproblemen. Intention der Fachleute ist es, aktuell verengte Perspektiven auf kindliches Lernen und die psychische Gesundheit von Kindern unter Einbezug aller relevanten wissenschaftlichen Disziplinen wieder ausgewogen zu begründen.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Wie bewertet die Landesregierung die im genannten Aufruf formulierte Kritik und die von den Fachleuten aus Wissenschaft
und Praxis vorgetragenen Argumente und Vorschläge (bitte dabei im Einzelnen auf die von den Autoren aufgestellten fünf
Thesen eingehen)? - Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung vor diesem Hintergrund im Sinne der betroffenen Kinder?
- Sind Maßnahmen geplant, um die Auswirkungen von zu früher und zu langer Fremdbetreuung auf den Stresslevel von Kindern zu untersuchen und diesen gegebenenfalls entgegenzusteuern?
- Gibt es ein regelmäßiges Monitoring zur Erfolgskontrolle der Kitas in Rheinland-Pfalz, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung von emotionaler und sozialer Reife sowie die Schulreife der betreuten Kinder? Falls ja, in welcher Form? Falls nein, warum nicht?
- Gibt es konkrete Pläne, die Erzieherausbildung in Rheinland-Pfalz zu reformieren, um einen stärkeren Fokus auf Bindungs-
sicherheit, Frustrationstoleranz, Konzentrationsfähigkeit, motorische Fertigkeiten und Schulfähigkeit der Kinder zu legen?
Vorbemerkung:
Aus Sicht der Landesregierung gibt es in der frühkindlichen Pädagogik nicht die „aktuelle Kita-Pädagogik“, sondern eine Vielzahl von Ansätzen, die jeweils unterschiedliche Schwerpunkte setzen und auf verschiedenen pädagogischen Theorien
basieren, exemplarisch genannt seien etwa der Situationsansatz, die Waldorfpädagogik, die Reggio-Pädagogik, die Montessori-Pädagogik oder die Fröbelpädagogik. Pauschalaussagen, die für alle Kinder, ihre Familien und auch die Kitas zutreffen sollen, spiegeln die Vielfalt der Situationen vor Ort sowie der Ansätze nicht ausreichend wider. Zudem ist zu betonen, dass die Angebote und Möglichkeiten seitens der Eltern in Anspruch genommen werden können, jedoch nicht müssen. Die
angebotene Vielfalt kann dabei entsprechend der spezifischen Bedürfnisse der Familien und der Kinder gewählt werden. Dies kann von einer früheren oder späteren Kinderbetreuung wie auch die Wahl von bestimmten pädagogischen Ansätzen reichen.
Zu Frage 1:
Die Autorin des in der Vorbemerkung aufgeführten Aufrufs stellt „fünf kritische Thesen“ im Kontext der frühkindlichen Bildung auf. Der gesellschaftliche wie auch wissenschaftliche Diskurs steht im Kontext der zu Grunde gelegten Fragestellungen vor
der Herausforderung, einem überaus komplexen und vielschichtigen Themenfeld zu begegnen. Dies gilt für individuelle Annahmen ebenso wie für wissenschaftliche Auseinandersetzungen in und zwischen den zahlreichen unterschiedlichen
Fachdisziplinen im Kontext der frühkindlichen Bildung. Vor diesem Hintergrund ist sowohl das Aufstellen der „fünf kritischen Thesen“ wie auch eine Bewertung dieser in deren allgemeingültiger Aussagekraft kritisch zu betrachten. Vielmehr können derartige Thesen und deren Bewertung als ein möglicher Bezugspunkt für die Auseinandersetzung um die zu Grunde liegenden Fragestellungen betrachtet werden. Zu den einzelnen Thesen der Autorin nimmt die Landesregierung vor diesem
Hintergrund wie folgt Stellung.
Das Alter der Kinder und längere Betreuungszeiten über 7 Stunden am Tag werden in den Personalquoten des Kitagesetzes abgebildet. Im Rahmen der Gestaltung der pädagogischen Gruppen können die Kitateams das Alter der Kinder entsprechend der pädagogischen Konzeption berücksichtigen, ebenso wie die Bedürfnisse der jeweiligen Familien. Die rheinland-pfälzische Fachkräftevereinbarung ist auf Qualität und multiprofessionelle Kompetenzen ausgerichtet. Fortbildung und Fachberatung werden über die reguläre Personalkostenförderung von Landesseite mitfinanziert. In den Bildungs- und Erziehungsempfehlungen wird explizit auf die Notwendigkeit des vertrauensvollen Zusammenwirkens mit den Eltern von Anfang an und auf die Bedeutung der Eingewöhnung sowie den Aufbau einer Bindungsbeziehung zur pädagogischen Fachkraft eingegangen. Die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen sehen vor, dass pädagogische Fachkräfte Kinder als Subjekte ihres eigenen Bildungsprozesses stärken und deren Eigenaktivität und Neugier unterstützen, sie sollen aber auch mit den verschiedenen Bildungsbereichen konfrontiert und darin gefördert und unterstützt werden, dem Übergang in die Schule gewachsen zu sein.
Die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen sehen die Erstellung von Bildungs- und Lerndokumentationen vor. Dabei geht es um die Darstellung des je individuellen Entwicklungsverlaufes, der Stärken des Kindes, der Ressourcen und der Bereiche, die
einer besonderen Förderung bedürfen. Es geht darum eine solide Grundlage für Entscheidungsprozesse zu haben.
Betrachtet man Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention, der alle unterzeichnenden Staaten verpflichtet sind, so findet sich dort die Formulierung, dass die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden soll. Die Erfüllung des Auftrags des SGB VIII, Kinder zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen, ist nicht möglich ohne eine altersangemessene Partizipation.
Für viele Kinder hat das Kitasystem eine präventive Wirkung und pädagogische Fachkräfte sind sich dieser Wirkung durchaus bewusst. Die Schlussfolgerung, dass eine Vielzahl der Probleme von Kindern, die psychologische Hilfe und Unterstützung in
Anspruch nehmen, auf das Kitasystem oder Erziehungsfehler der Eltern zurückzuführen seien, ist sehr verkürzt und kann so nicht geteilt werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Frage 2:
Das Kitagesetz in Rheinland-Pfalz ist eine solide Grundlage für gute pädagogische Arbeit in Kitas. Die Ausgestaltung guter Kitaarbeit ist Aufgabe der gesamten Verantwortungsgemeinschaft und ein ständiger Prozess. Das Land unterstützt die
Fachpraxis an vielen Stellen z. B. durch die Beteiligung an den Personalkosten inklusive der von Vertretungskräften ab dem ersten Tag, die Beteiligung an den Kosten für Fortbildung und Fachberatung, die Ermöglichung guter Ausbildung durch die
Gewährung von Praxisanleitungsstunden und der Tatsache, dass Auszubildende nicht auf den Personalschlüssel angerechnet werden, oder auch durch Maßnahmen zur Unterstützung der Träger bei der Suche nach Fachkräften. Zuletzt ist die
Landesregierung in engem und regelmäßigen Austausch mit den Akteuren der frühkindlichen Bildung.
Zu Frage 3:
Im engen Austausch mit den Eltern werden Kinder während der gesamten Kitazeit begleitet. Wichtig ist, den Kindern sensibel zu begegnen, sie zu beobachten, ihnen eine Stimme zu geben und ihre Bedürfnisse wahr- und ernst zu nehmen. Das gilt im direkten Kontakt mit dem einzelnen Kind. So wird in den Bildungs- und Erziehungsempfehlungen explizit auf die Bedeutung des Aufbaus von Bindungsbeziehungen in Kitas und der Notwendigkeit vertrauensvoller Unterstützung und Zuwendung durch verlässliche Bezugspersonen hingewiesen. Mit dem Kitagesetz, konkret dem Kitabeirat und der in diesem Beirat vertretenen Fachkraft für die Kinderperspektive wurde die Berücksichtigung der Perspektive der Kinder zudem auch institutionalisiert. Seitens der Landesregierung sind keine eigenen Forschungs- und Untersuchungsvorhaben geplant.
Zu Fragen 4:
Ein Monitoring zur „Erfolgskontrolle“ von Kitas hinsichtlich der Entwicklungsstände der Kinder erscheint in mehrfacher Hinsicht bedingt geeignet: So entwickeln sich Kinder höchst individuell, und zudem ist Einfluss der Familien für die Entwicklung des jeweiligen Kindes von zentraler Bedeutung. Insofern gilt es, jedes einzelne Kind in seiner Entwicklung zu begleiten. Der Entwicklungsstand der Kinder wird im Rahmen der Beobachtung und Dokumentation von Beginn des Kitabesuchs an regelmäßig festgestellt. Von besonderer Bedeutung wird dies im Jahr vor der Einschulung an eine Grundschule. Im
Rahmen des Projekts „Diskursive Qualitätsentwicklung bedarfsgerechter Übergänge“ (DebÜ) des Instituts für Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindheit (IBEB) wurde deshalb der Übergangskompass Kita-Grundschule Rheinland-Pfalz entwickelt.
Kernstück in diesem Kompass ist ein Beobachtungs- und Dokumentationsbogen, der insbesondere die Beobachtung der Kinder im letzten Kitajahr in den Fokus nimmt. Es werden sowohl soziale und emotionale Kompetenzen in den Blick genommen als auch für die Schule erforderliche Kompetenzen, um das Kind bedarfsgerecht und gezielt auf den Schuleintritt vorzubereiten.
Das Nachfolgeprojekt, „Implementierung Übergangskompass Kita-Grundschule Rheinland-Pfalz“, testet die Praxistauglichkeit des Kompasses in über 100 Kitas. Ziel ist die flächendeckende Verbreitung des Kompasses. Zudem findet im Rahmen der Schulanmeldung sowie der Schuleingangsuntersuchung eine Feststellung des Entwicklungsstandes der jeweiligen Kinder statt. Um etwaige Fördermaßnahmen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt wirksam werden zu lassen, wird die Schulanmeldung nun 1,5 Jahre vor Schuleintritt erfolgen.
Zu Fragen 5:
Die Qualifizierung zur Erzieherin / zum Erzieher wird in Rheinland-Pfalz an Fachschulen für Sozialwesen auf der Basis der KMK-Rahmenvereinbarungen durchgeführt. Absolventinnen und Absolventen erwerben die notwendigen Kompetenzen, um in der
sozialpädagogischen Arbeit die zentralen Aufgaben Erziehung, Bildung, Betreuung sowie Förderung und Versorgung wahrnehmen zu können. Der dazugehörige Lehrplan für Rheinland-Pfalz wurde dabei nach einer grundlegenden Aktualisierung mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 in Kraft gesetzt. Die Gestaltung von pädagogischen Beziehungen, Krisenbewältigung, die Anwendung von Resilienzkonzepten, die Bildung und Förderung von motorischen Fähigkeiten und nicht zuletzt die Gestaltung von Übergängen gehören dabei selbstverständlich zu den Kompetenzen, die im Rahmen des Fachschulbesuches von den angehenden Erzieherinnen und Erziehern erworben werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Erfassung windenergiesensibler Fledermausarten in Rheinland-Pfalz
Laut einer Mitteilung des LFU vom 11. März 2025 werden von Mai bis September dieses Jahres im Auftrag des Landes zur „Er-
fassung windenergiesensibler Fledermausarten in Rheinland-Pfalz – 2025“ Kartierungen auf Stichprobenflächen durchgeführt. Die hier erhobenen Daten sollen u. a. zur Identifizierung von Schwerpunktvorkommen für den Fledermausschutz dienen. Dabei betont das LFU ausdrücklich, dass die Erhebungen keinen Einfluss auf die bestehende oder die zukünftige Nutzung der Flächen haben werden.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Auf welchen Flächen sollen diese Kartierungen konkret vorgenommen werden?
- Nach welchen Kriterien wurden diese Flächen ausgewählt?
- Warum werden die Erhebungen keinen Einfluss auf die bestehende oder zukünftige Nutzung der betreffenden Flächen haben?
- Ist die in Frage 4 zitierte Feststellung des LFU so zu verstehen, dass auch das Vorkommen windenergiesensibler Fledermausarten im Bereich geplanter oder bereits existierender Windkraftanlagen keine Auswirkungen auf deren geplanten oder laufenden Betrieb hat (bitte Antwort begründen)?
- Falls Frage 4 verneint wird, welche Auswirkungen hätte es auf geplante oder bereits existierende Windkraftanlagen, wenn im
Zuge der erwähnten Kartierung auf den betreffenden Flächen windenergiesensible Fledermausarten identifiziert würden?
Zu Frage 1:
Für die Kartierung wurden 63 über Rheinland-Pfalz verteilte Stichprobenflächen (SPF) ausgewählt. Die Kartierung erfolgt durch Netzfänge zur Besenderung der Fledermäuse, welche in geeigneten Waldflächen innerhalb der SPF-Abgrenzung vorgenommen werden. Die weiteren Untersuchungen über die Quartierermittlung der besenderten Fledermäuse können je nach Lage der Quartiere im Wald ggf. auch außerhalb dieser SPF stattfinden.
Zu Frage 2:
Die Kartierkulisse besteht aufgrund der potenziellen Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten ausschließlich aus Waldflächen, die potenziell für die Windkraftnutzung geeignet sind (windhöffige Standorte, Flächen > 10 ha) und keinen gesetzlichen Ausschlusskriterien für den Ausbau der Windenergienutzung unterliegen. Um die Kartierkulisse weiter einzugrenzen, liegt der Schwerpunkt der Untersuchungen hierbei auf geeigneten Waldgebieten vorhandener Habitatmodelle von Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus und Braunem Langohr. Zudem erfolgte eine Auswahl auf Grundlage der Größe „zusammenhängender“ Flächen der Kartierkulisse, da die Auswahl großer Flächen die Wahrscheinlichkeit erhöht, Quartierstandorte innerhalb der bestehenden Habitatmodelle nachzuweisen. Lagen bereits viele SPF in einer Region vor, wurden weitere Regionen in Rheinland-Pfalz berücksichtigt, die dann ggf. kleinere „zusammenhängende“ Flächen der Kartierkulisse aufwiesen.
Zu Frage 3:
Die Untersuchung dient der Ermittlung von Quartierstandorten von Fortpflanzungs- und Ruhestätten den sogenannten „Wochenstuben“. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, wo diese liegen werden, wie groß sie sind und wie viele es sein werden. Da ausschließlich auf Waldflächen, die den in der Antwort auf die Frage 2 beschriebenen Kriterien entsprechen, kartiert wird, handelt es sich bei den Flächen um solche, die überwiegend der forstlichen Nutzung unterliegen. Weder die ermittelten Quartierstandorte, noch die ermittelten Schwerpunkträume werden einen Einfluss darauf haben, ob die Fläche weiterhin forstwirtschaftlich genutzt werden. Hinsichtlich bestehender oder möglicher zukünftiger Windenergieanlagen (WEA) wird auf die Antwort auf die Fragen 4 und 5 verwiesen.
Zu Fragen 4 und 5:
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Nein.
Werden Wochenstubenquartiere im Rahmen der Untersuchung ermittelt oder kollisionsgefährdete Arten nachgewiesen, können diese Informationen bei der Planung und Genehmigung von WEA oder im Hinblick auf bereits genehmigte und existierende WEA berücksichtigt werden.
Sollten im Falle geplanter WEA Quartiere von Fledermäusen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) betroffen sein, ist deren Beeinträchtigung oder Zerstörung durch Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Im Falle unvermeidbarer Beeinträchtigungen ist für eine Zulassung der WEA eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich.
Bei bestehenden WEA wäre die zuständige Behörde nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 (BVerwG 7 C 4.22) grundsätzlich befugt, bei feststellbaren Beeinträchtigungen kollisionsgefährdeter Fledermäuse nachträgliche Auflagen für den Artenschutz anzuordnen, z. B. temporäre Abschaltungen. Werden nachträglich Wochenstuben gefunden besteht regelmäßig kein Anlass für nachträgliche Anordnungen.
Vorwürfe gegen Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt im Zusammenhang mit der ISB
Presseberichten zufolge sieht sich Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt aktuell mit Vorwürfen wegen möglicher Vorteilsnahme
ihres Ehemannes konfrontiert (z. B. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/wirtschaftsministerin-daniela-schmitt-vor-
wuerfe-reisen-foerdergeld-ehemann-100.html).
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Ist es zutreffend, dass sich die ISB in der Vergangenheit am Unternehmen des Ehemanns der Wirtschaftsministerin beteiligt hat?
- Falls ja, in welcher Höhe?
- Ist es zutreffend, dass die ISB dem Ehemann der Wirtschaftsministerin in der Vergangenheit Kredite gewährt hat?
- Falls ja, in welcher Höhe?
- Falls ja, zu welchen Konditionen?
- Inwiefern war der Verwaltungsrat der ISB in diese Entscheidungen involviert?
- Inwiefern war die Ministerin als stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates der ISB in diese Vorgänge involviert?
Vorbemerkung
Frau Staatsministerin Schmitt hat zu dem Fragenkomplex in der Sondersitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr vom 27. März 2025 zu dem Antrag „Mögliche Interessenkonflikte von Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt (FDP) bei der Förderung des Unternehmens ihres Ehemannes mit Steuergeld und Reisen“ (Vorlage Drs. 18/7129) umfassend Stellung genommen (vgl. Sprechvermerk Drs. 18/7183).
Dies voranstellend beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) hat sich über ihre Tochtergesellschaft, die Wagnisfinanzierungsgesellschaft für Technologieförderung in Rheinland-Pfalz mbH (WFT), aus Mitteln des Innovationsfonds II an der Enterprise Mind Factory GmbH beteiligt.
Zu Frage 2:
Die Höhe der Beteiligung kann im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht benannt werden. Es handelt sich hierbei um schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Bankgeheimnisse, die ausschließlich in vertraulicher oder nicht öffentlicher Ausschusssitzung behandelt werden können.
Zu Frage 3,4 und 5:
Dem Unternehmen Enterprise Mind GmbH wurde von seiner Hausbank ein Innovationskredit gewährt. Die Konditionen legte in hiesigem Fall die Hausbank fest. Die Konditionen waren marktüblich. Dieser Innovationskredit wurde durch die ISB refinanziert. Die Höhe des Kredites (sowie der Konditionen) kann im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht benannt werden. Auch hierbei handelt es sich um schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Bankgeheimnisse. Auf die Ausführungen zur Beantwortung der Frage 2 wird verwiesen.
Zu Frage 6:
Es handelt sich um zwei Verfahren.
Die Beteiligung einer VC-Gesellschaft der ISB-Gruppe an der Enterprise Mind Factory GmbH bedurfte nach Prüfung durch die Rechtsabteilung der ISB keiner Zustimmung des Verwaltungsrates der ISB. Der Verwaltungsrat der ISB wurde dennoch auf Wunsch von Frau Schmitt über die Beteiligung informiert, um Transparenz herzustellen.
Die Gewährung des Innovationskredites RLP war gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) als Organkredit zustimmungsbedürftig. Organkredite dürfen nur auf Grund eines einstimmigen
Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Institutes sowie nur zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. Aufgrund dieser Vorgaben und unter Einhaltung dieser Vorschriften fand die Befassung des Verwaltungsrates statt.
Zu Frage 7:
Frau Schmitt war in keiner Weise in Entscheidungen über die Finanzierung des Unternehmens Enterprise Mind Factory GmbH in Form der Beteiligung der WFT aus Mitteln des Innovationsfonds II eingebunden. Dies ist auch für die Zukunft ausgeschlossen. Sämtliche Entscheidungen, dieses VC-Engagement betreffend, wurden und werden sowohl dem Compliance-Beauftragten der ISB als auch dem Vorstand zur Kenntnis gegeben.
Auch an dem Prozess des über die Hausbank gewährten und über die ISB refinanzierten Innovationskredites RLP an die Enterprise Mind GmbH sowie an der Abwicklung dieses Darlehens hat Frau Schmitt zu keinem Zeitpunkt mitgewirkt. Im Verwaltungsrat der ISB wurde über den Organkredit coronabedingt in einer Video-/Telefonkonferenz beschieden.
Im Rahmen des Umlaufverfahrens hat sich Frau Schmitt ausdrücklich enthalten, so dass sie an der Zustimmung des Verwaltungsrates zu dem Engagement nicht mitgewirkt hat.
Vorwürfe gegen Ministerin Daniela Schmitt im Zusammenhang mit Wirtschaftsreisen ihres Ministeriums
Presseberichten zufolge sieht sich Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt aktuell mit Vorwürfen wegen möglicher Vorteilsnahme
ihres Ehemannes konfrontiert (z. B. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/wirtschaftsministerin-daniela-schmitt-vor-
wuerfe-reisen-foerdergeld-ehemann-100.html).
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- An welchen Delegationsreisen des Wirtschaftsministeriums hat der Ehemann von Ministerin Daniela Schmitt während ihrer
Amtszeit teilgenommen? - Wie viele Unternehmen/Unternehmer hatten sich jeweils um eine Teilnahme an den Reisen beworben?
- Wie viele Unternehmen/Unternehmer haben letztlich an den einzelnen Reisen teilgenommen?
- Wer hat jeweils die Entscheidung über Teilnahme bzw. Nichtteilnahme der Bewerber getroffen?
- Wie hoch waren die vom Land getragenen Kosten für die jeweiligen Reisen insgesamt?
- Wie hoch waren die vom Land getragenen Kosten für die jeweiligen Reisen pro Person?
- Aus welchem Budget wurden die vom Land getragenen Kosten jeweils finanziert?
Vorbemerkung
Frau Staatsministerin Schmitt hat zu dem Fragenkomplex in der Sondersitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr vom 27. März 2025 zu dem Antrag „Mögliche Interessenkonflikte von Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt (FDP) bei der Förderung des Unternehmens ihres Ehemannes mit Steuergeld und Reisen“ (Vorlage Drs. 18/7129) umfassend Stellung genommen (vgl. Sprechvermerk Drs. 18/7183).
Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
Teilnahme des Ehemanns an Delegationsreisen als Unternehmer:
Wirtschaftsreise Indien (20. – 26. Oktober 2024): insgesamt 10 teilnehmende
Unternehmen
Wirtschaftsreise Ruanda (16. – 23. September 2023): insgesamt 12 teilnehmende
Unternehmen
Wirtschaftsreise Brasilien (20. – 27. Juli 2024): insgesamt 14 teilnehmende
Unternehmen
Zu Frage 2 und 3:
Die Anzahl der teilnehmenden Unternehmen (vgl. Antwort zu Frage 1) ist identisch mit der Anzahl der Unternehmen, die ihr Interesse an den Reisen bekundet haben bzw. sich zur Teilnahme angemeldet haben.
Zu Frage 4:
Dies liegt in der Zuständigkeit des Fachreferates Außenwirtschaft des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Verkehr. Da das Interesse an den o.g. Reisen nicht größer war, als die zur Verfügung stehenden Plätze, gab es keine Absagen. Alle Interessenten konnten an den Reisen teilnehmen.
Zu Frage 5:
Wirtschaftsreise Ruanda (16. – 23. September 2023): 25.699,08 €
Wirtschaftsreise Brasilien (20. – 27. Juli 2024): 48.888,00 €
Wirtschaftsreise Indien (20. – 26. Oktober 2024): 52.858,40 €
Zu Frage 6 und 7:
Die Kosten, die vom Land getragen werden, beziehen sich auf das teilnehmende Unternehmen, nicht auf die Anzahl der teilgenommenen Personen.
Wirtschaftsreise Indien (20. – 26. Oktober 2024): 5.285,84 € / Unternehmen
Wirtschaftsreise Ruanda (16. – 23. September 2023): 2.141,59 € / Unternehmen
Wirtschaftsreise Brasilien (20. – 27. Juli 2024): 3.492,00 € / Unternehmen
Diese Kosten werden als De-Minimis-Förderung im Rahmen der Außenwirtschaftsmaßnahme vom Land dem teilnehmenden Unternehmen gewährt. Dafür erhalten die Unternehmen eine Bescheinigung. Die Kosten werden aus dem Titel der
Außenwirtschaft 08 02 – 546 51 Beteiligung an Messen und Ausstellungen sowie Förderung internationaler Wirtschaftskontakte getragen.
Schülerprognosen für Rheinland-Pfalz
Anfang dieses Jahres veröffentlichte das Statistische Bundesamt Zahlen, denen zufolge in Deutschland immer weniger Kinder
geboren werden. Nach einem im Jahr 2021 erreichten Höchststand von 795 000 ist die Anzahl Neugeborener im Jahr 2024 auf
674 000 gesunken. Das entspricht einem Rückgang von mehr als 15 Prozent in nur drei Jahren. Der Bildungsforscher Klaus Klemm kritisiert in der FAZ, dieser Rückgang sei in den Planungsdaten der Kultusministerkonferenz (KMK) nicht vollständig abgebildet. So gehe die KMK in ihren Prognosen immer noch von 765 000 Geburten im Jahr 2024 aus und dies sogar mit steigender Tendenz. Entsprechend hoch seien daher auch die von ihr errechneten Lehrerbedarfe.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Von welchen Geburtenzahlen für die Jahre 2024 und folgende gehen die Schülerprognosen für Rheinland-Pfalz aktuell aus?
- Inwieweit weichen diese Zahlen von den erwarteten Geburtenzahlen des Statistischen Bundesamtes ab?
- Inwieweit weichen diese Zahlen von den erwarteten Geburtenzahlen der KMK ab?
- Wie sehen die Schülerprognosen des Landes für die Zukunft aus?
- Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus aus Sicht der Landesregierung für die Bildungspolitik, beispielsweise für den (Aus-)Bau bzw. den Erhalt von Schulen oder den Personalbedarf bei Lehrkräften?
- 7. Wie sehen die entsprechenden Prognosen für den KiTa-Bereich aus?
Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus aus Sicht der Landesregierung für die KiTa-Politik, beispielsweise für den (Aus-) Bau bzw. den Erhalt von KiTas oder den Personalbedarf bei Erzieherinnen und Erziehern?
Vorbemerkung
Für Zwecke der Planung erstellt die Landesregierung jährlich eine Vorausberechnung der Schülerzahlen. Diese Vorausberechnung greift – entsprechend einer Vorgabe der Kultusministerkonferenz (KMK) – zurück auf die jeweils aktuell verfügbare „koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung“ des Statistischen Bundesamtes.
Diese Bevölkerungsvorausberechnung für die einzelnen Bundesländer berücksichtigt eine Vielzahl von Faktoren, darunter die Geburtenhäufigkeit, die Sterblichkeit und die Wanderungsbewegungen. Ausgehend von den aktuellen Gegebenheiten liefert sie „Wenn-Dann-Szenarien“ und hilft damit zu verstehen, wie sich die Zahl und Struktur der Bevölkerung unter bestimmten demografischen Voraussetzungen mittel- bis langfristig entwickeln würde und wie sich der demografische Wandel vollzieht.
Da solche Vorausberechnungen keine unvorhersehbaren Ereignisse berücksichtigen können und neue Tendenzen sich erst zu einem späteren Zeitpunkt als nachhaltig erweisen, werden die Ergebnisse in verschiedenen Varianten berechnet und
regelmäßig aktualisiert. Ein Expertenkreis mit Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft berät das Statistische Bundesamt bei den Berechnungen und Aktualisierungen der verschiedenen Varianten der Vorausberechnungen zur
Bevölkerungsentwicklung.
Der jüngsten Vorausberechnung der Schülerzahlen in Rheinland-Pfalz liegt die Variante 3 der 15. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung zugrunde, die von einer moderaten Entwicklung bei der Geburtenhäufigkeit und der Lebenserwartung sowie einem langfristig erhöhten Wanderungssaldo ausgeht.
Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 bis 3:
Wie in der Vorbemerkung dargelegt, basieren die Vorausberechnungen zur Entwicklung der Schülerzahlen in Rheinland-Pfalz auf der jeweils aktuell verfügbaren „koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung“ des Statistischen Bundesamtes. Aus
dieser Veröffentlichung werden im Rahmen der Modellrechnung zur Entwicklung der Schülerzahlen lediglich die Bevölkerungszahlen ausgewählter Altersjahrgänge berücksichtigt (im Kontext der Einschulung sind dies insbesondere die 6-, 7- und 8- Jährigen). In diese altersspezifischen Bevölkerungszahlen gehen neben den Geburten auch Veränderungen in Folge von Todesfällen und Wanderungen ein. Geburtenzahlen im Sinne der Fragestellung, d. h. im Kontext des Einflusses auf die
Schülerzahlprognosen, können nicht angegeben werden, da diese nur implizit in die Vorausberechnungen zur Entwicklung der Schülerzahlen eingehen.
Die KMK führt keine eigene Vorausberechnung durch. Die in den Ländern ermittelten Ergebnisse werden lediglich für eine gemeinsame Veröffentlichung durch die KMK zusammengefasst. Im Rahmen der Veröffentlichung der KMK zur Vorausberechnung der Zahl der Schülerinnen und Schüler werden nachrichtlich auch die Lebendgeborenen in einer Gliederung nach Ländern veröffentlicht. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Referenzgröße, die in der eigentlichen Modellrechnung nicht auftaucht.
Neben der Bevölkerungsvorausberechnung veröffentlicht das Statistische Bundesamt auch aktuelle Ergebnisse aus verschiedenen Erhebungen zum Bevölkerungsstand und zur Entwicklung der Geburten. Dabei werden u. a. Ergebnisse aus dem Zensus 2022 herangezogen. Sobald solche Ergebnisse Eingang in die koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung finden, werden sie auch zur Grundlage für die Vorausberechnung der Schülerzahlen in Rheinland-Pfalz.
Zusätzlich zur Koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung zieht das Ministerium für Bildung seit einigen Jahren auch Ergebnisse des Einwohnerinformationssystems (EWOIS) der Meldebehörden in Rheinland-Pfalz heran, das die in den nächsten Jahren einzuschulenden Kinder nachweist. Diese Datenquelle erlaubt es, auch vor dem Hintergrund der Zuwanderung aus dem Ausland, sehr aktuelle Entwicklungen bei der Einschulung in den Blick zu nehmen.
Zu Frage 4:
Die jüngsten Ergebnisse zur Entwicklung der Schülerzahlen für Rheinland-Pfalz bis zum Jahre 2035 stammen aus dem Frühjahr 2024. Sie wurden von der KMK im November 2024 veröffentlicht. Die Vorausberechnung der Schülerzahlen in Rheinland-
Pfalz ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Basierend auf den Ergebnissen der Schulstatistik zum Schuljahr 2024/2025 wird im Ministerium für Bildung auch 2025 eine aktualisierte Vorausberechnung der Schülerzahlen erstellt, in die – wie immer – die jüngsten Ergebnisse der Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes eingehen.
Zu Frage 5:
Die Vorausberechnungen zur Bevölkerungsentwicklung und – daraus abgeleitet – zur Entwicklung der Schülerzahlen sind naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet. Kurzfristige Schwankungen von zentralen Einflussgrößen sind die Regel, sei es bei der Sterblichkeit, bei den Wanderungsbewegungen und bei den Geburten. Es hat sich bewährt, dass sich mittelfristige Vorausberechnungen an verlässlichen Zahlen und Entwicklungen der fachlichen Expertise in der Amtlichen Statistik orientieren und nicht an ad hoc durchgeführten Sonderrechnungen auf Grundlage aktueller Schwankungen.
In Bezug auf die Vorausberechnungen zur Entwicklung von Schülerzahlen und zum Lehrkräfteeinstellungsbedarf sieht die Landesregierung sich in ihrer Einschätzung bestätigt, dass diese weiterhin jährlich aktualisiert werden sollen und dabei an den
systematischen Berechnungen auf Grundlage der koordinierten
Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes festzuhalten ist.
Selbstverständlich beobachtet die Landesregierung die Entwicklung der Schülerzahlen jedes Jahr genau, um frühzeitig Hinweise auf den Bedarf an Lehrkräften zu gewinnen. Der Bau von Schulen stellt wiederum eine kommunale Pflichtaufgabe dar. Im Rahmen dieser obliegt es den Kommunen beziehungsweise Trägern, schulischen Bedarf anzumelden. Dieser basiert in der Regel auf regionalen Schulentwicklungsplänen, die wiederum örtliche Gegebenheiten (z. B. Geburtenraten oder Erschließung von Bauflächen) berücksichtigen.
Einerseits verdeutlichen Erfahrungen aus den vergangenen Jahren und Jahrzehnten die beschriebenen Unsicherheiten in der Kalkulation bzw. Prognose und andererseits erfolgt die Wirksamwerdung in den Schulen in der Regel erst Jahre später. Vor diesem Hintergrund sieht sich die Landesregierung darin bestärkt, die Prognosen kontinuierlich im Blick zu behalten und, sofern nötig, entsprechende Maßnahmen zu initiieren, fortzusetzen oder auszubauen. Letztlich wird dabei deutlich, dass die Nachfrage an Fachkräften in Zukunft weiter hoch bleiben wird, insbesondere in bestimmten Fächern oder Schularten. Vor diesem Hintergrund baut die Landesregierung die Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung weiter aus beziehungsweise setzt sie fort.
Zu Frage 6 und 7:
Die Bedarfsplanung in der Kindertagesbetreuung liegt, ebenso wie deren Umsetzung, vollumfänglich in Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für ihre jeweilige kommunale Gebietskörperschaft (§ 1 Abs. 4 KiTaG). Herangehensweisen und Schlussfolgerungen aus der Bedarfsplanung obliegen somit den örtlichen Trägern
der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelnen.
Bekanntermaßen besteht bei der Bedarfsplanung in der Kindertagesbetreuung dabei die besondere Herausforderung, Einschätzungen eines Bedarfs für Kinder vornehmen zu müssen, die noch nicht geboren sind. Für die Sicherstellung eines wohnortnahen Angebotes der Kindertagesbetreuung muss auf kleinräumliche Datenerhebungen zurückgegriffen werden, die den Kommunen selbst vorliegen. So erhält beispielsweise das Statistische Landesamt die Angaben zu Geburten monatlich von den Standesämtern und bereitet diese wohnortbezogen auf. Für eine Einschätzung auf Landesebene weist diese Veröffentlichung insgesamt einen Geburtenrückgang aus, wodurch sich der bundesweit spürbare Fachkräftemangel etwas entschärfen könnte.
Etwaige Auswirkungen dieser Entwicklung werden jedoch regional sehr unterschiedlich sein, sodass letztlich die Bedarfsplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf die jeweiligen Voraussetzungen anzupassen ist. Das Land unterstützt die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dabei mit zahlreichen Maßnahmen, etwa im Bereich des Platzausbaus oder durch eine groß angelegte Fachkräftekampagne.
Einbürgerungen in Rheinland-Pfalz im Jahr 2024
Ich frage die Landesregierung:
- Wie hoch war die Zahl der Einbürgerungen in Rheinland-Pfalz im 1. Halbjahr 2024 aufgeschlüsselt nach Kreisen/kreisfreien
Städten (bitte auch die Gesamtsumme angeben)? - Wie hoch war die Zahl der Einbürgerungen in Rheinland-Pfalz im 2. Halbjahr 2024 aufgeschlüsselt nach Kreisen/kreisfreien
Städten (bitte auch die Gesamtsumme angeben)? - Wie viele noch nicht entschiedene Anträge auf Einbürgerung liegen aktuell in Rheinland-Pfalz vor (bitte nach Kreisen/kreis-
freien Städten aufschlüsseln und die Gesamtsumme angeben)?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1 und 2:
Das statistische Landesamt Rheinland-Pfalz teilt mit, dass die Angaben zu den Einbürgerungen für das Berichtsjahr 2024 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig vorliegen. Die Ergebnisse der Statistik der Einbürgerungen, unter anderem die Zahlen der erfolgten Einbürgerungen, werden unmittelbar nach Aufbereitung der Ergebnisse voraussichtlich Anfang Mai 2025 veröffentlicht. Eine Aufgliederung nach erster und zweiter Jahreshälfte erfolgt in dieser Statistik nicht; es werden Ergebnisse für das gesamte Berichtsjahr 2024 ausgewiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Fragen 2 und 3 der KA 18/11149 (DRS 18/11215) verwiesen.
Zu Frage 3:
Es wird auf die Antwort der Frage 4 der KA 18/11149 (DRS 18/11215) verwiesen. Die Angaben zu den noch nicht entschiedenen Anträgen (Stand März 2025) auf Einbürgerung können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Aktionsplan der Landesregierung zur Istanbul-Konvention
Ich frage die Landesregierung:
- Wie definiert die Landesregierung die im Aktionsplan als Hauptursache für Gewalt gegen Frauen genannte „strukturelle Gewalt“?
- Wie grenzt die Landesregierung diese „strukturelle Gewalt“ als Ursache „ungleicher Machtverhältnisse“ von natürlicher Ungleichheit oder individuellen Lebensentscheidungen ab?
- Bedeutet das dem Aktionsplan zugrunde liegende Konzept der „strukturellen Gewalt“ nach Auffassung der Landesregierung, dass ein Individuum allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe immer Opfer bzw. Täter ist – unabhängig von persönlichen Entscheidungen, Lebensumständen oder Sozialisation?
- Wie begründet die Landesregierung die in der Einleitung des Aktionsplanes (S. 13) unter der Überschrift „Gewalt steckt im System“ getroffene Feststellung, die „zuschreibende binäre Geschlechterordnung“ sei „ursächliche Dynamik struktureller Gewalt gegen Frauen“ (falls vorhanden, bitte wissenschaftliche Erkenntnisse in die Begründung einbeziehen)?
- Wie begründet die Landesregierung die in der Einleitung des Aktionsplanes (S. 13) enthaltene Aussage, die „behördliche Täter- Opfer-Umkehr bei sexualisierter Gewalt (durch Polizei oder Justiz)“ sei ein Beispiel für strukturelle Gewalt gegen Frauen (falls vorhanden, bitte wissenschaftliche Erkenntnisse in die Begründung einbeziehen)?
- Wie begründet die Landesregierung die in der Einleitung des Aktionsplan (Seite 13) aufgestellte Behauptung, steuerliche Regelungen wie das Ehegattensplitting oder familienpolitische Maßnahmen wie die Elternzeit „legitimier[t]en und reproduzier[t]en Gewalt von Männern gegen Frauen immer wieder neu“ (falls vorhanden, bitte wissenschaftliche Erkenntnisse in die Begründung einbeziehen)?
Antwort der Landesregierung:
Zur Frage 1:
Mit dem Aktionsplan der Landesregierung Rheinland-Pfalz zur Umsetzung der Istanbul- Konvention setzt die Landesregierung das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) um. In der Präambel der Istanbul Konvention wird herausgestellt, dass Gewalt gegen Frauen strukturellen Charakter hat und dass sie von traditionell ungleichen Machtverhältnissen zwischen Frauen und Männern zeugt.
Darüber hinaus wird auf die Ausführungen der Analyse zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Rheinland-Pfalz, die das Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gGmbH zur Erarbeitung des Aktionsplans zugrunde gelegt hat, verwiesen.
Zu Frage 2:
Es wird auf die Antwort der Frage 1 verwiesen.
Zu Frage 3:
Nein.
Zu Frage 4:
Es wird auf die Antwort der Frage 1 verwiesen.
Totgeburten in Rheinland-Pfalz
Jüngsten Presseberichten zufolge steigt die Zahl der Totgeburten in Deutschland kontinuierlich, während sie in anderen europäischen Ländern sinkt oder stagniert.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie hat sich die absolute Zahl der Totgeburten in Rheinland-Pfalz seit dem Jahr 2010 entwickelt?
- Wie hat sich die relative Zahl der Totgeburten je 1 000 Geborenen in Rheinland-Pfalz seit dem Jahr 2010 entwickelt?
- Sollte die relative Zahl der Totgeburten in Rheinland-Pfalz in dem genannten Zeitraum tendenziell angestiegen sein, welche
Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Ursachen dieser Entwicklung vor? - Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den Anteil sogenannter Fetozide an den Totgeburten in Rheinland-Pfalz
(bitte ebenfalls nach Jahren seit dem Jahr 2010 aufschlüsseln)?
Antwort der Landesregierung:
Zur Frage 1:
Seit 2018 gilt, dass eine Totgeburt vorliegt, wenn bei dem Kind nach der Geburt keine Lebenszeichen feststellbar sind und das Kind mindestens 500 Gramm wiegt; oder das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm liegt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde (§ 31 Absatz 2 Personenstandsverordnung). Bis 2017 wurde nur das Gewicht des Kindes mit mindestens 500 Gramm als Kriterium herangezogen.
Die Aufschlüsselung der Totgeburten nach Jahr und Anzahl ist in folgender Tabelle dargestellt:

Zu Frage 2:
Die relative Häufigkeit der Togeborenen je 1.000 Leben- und Totgeborenen seit 2010 kann untenstehender Tabelle entnommen werden:

Zu Frage 3:
Wie bei Antwort 1beschrieben, wurde 2018 die Definition einer Totgeburt angepasst. Die Statistikbehörden haben keine rückwirkende Neubewertung älterer Fälle vorgenommen. Die Zahlen bis 2017 sind mit den Zahlen ab 2018 nur bedingt
vergleichbar.
Zu Frage 4:
Der Begriff Fetozid bezeichnet die gezielte Tötung und Entfernung eines oder mehrerer Föten im Mutterleib. Diese Form des Schwangerschaftsabbruchs wird insbesondere beifetalen Indikationen, wie z. B. bei schweren Fehlbildungen oder Erkrankungen des Fötus, die zu einer fehlenden Lebensfähigkeit führen können bzw. bei Mehrlingsschwangerschaften, um das Ableben aller Föten zu schützen, vorgenommen.
Die Anzahl der Fetozide mit Behandlungsort in Rheinland-Pfalz liegt in einem niedrigen
Bereich, daher erfolgt die Darstellung in absoluten Zahlen.

Ausreise von vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbern
Im Zusammenhang mit dem Attentat von Aschaffenburg wurde bekannt, dass sich der mutmaßliche Täter, der zwingend ausreisepflichtig war, am 4. Dezember 2024 durch die Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen, einer drohenden Abschiebung entzogen hat. Das Asylverfahren wurde auf diese Erklärung hin vom BAMF eingestellt und die Verantwortung für die Überwachung der angekündigten Ausreise ging an das zuständige Ausländeramt über, welches aber nach bisher vorliegenden Erkenntnissen bis zur Tat nicht aktiv wurde.
Ich frage die Landesregierung:
- Werden Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und sich durch die Erklärung einer freiwilligen Ausreise einer drohen-
den Abschiebung entziehen, in Rheinland-Pfalz in Abschiebehaft oder gesonderte Überwachung genommen? - Falls nein, warum nicht?
- Wie viele solcher in Frage 1 beschriebenen Fälle bzw. Personen gab es in Rheinland-Pfalz seit dem Jahr 2015 (bitte nach Jahren differenziert aufschlüsseln)?
- Wie wird in Rheinland-Pfalz überprüft, ob Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und einen Antrag auf freiwillige
Ausreise stellen, innerhalb der vorgegebenen Frist tatsächlich ausgereist sind? - Welche Fristen werden den betreffenden Personen zur freiwilligen Ausreise gewährt?
- Wie wird von der zuständigen Ausländerbehörde die tatsächlich erfolgte Ausreise dokumentiert?
- Welche Maßnahmen der Qualitätssicherung gibt es in Rheinland-Pfalz, die verhindern, dass eine ähnliche Schnittstellenproblematik zwischen BAMF und Ausländerbehörde wie in Aschaffenburg auftritt?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1 und 2:
Nach § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG sind vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abzuschieben, wenn eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist. Es gibt mithin keinen dahingehenden Automatismus, dass bei Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise von einer Abschiebung abzusehen wäre. Vielmehr entscheidet die Ausländerbehörde dies nach Lage des jeweiligen Einzelfalls, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die freiwillige Ausreise die kostengünstigere und humanere Form der Aufenthaltsbeendigung darstellt.
Zu Frage 3:
Hierzu liegen keine statistischen Angaben vor.
Zu Frage 4 und 6:
Einem ausreisepflichtigen Ausländer stellt die Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung aus, mit der der Nachweis der Ausreise aus dem Bundesgebiet geführt wird. Damit ist die Aufforderung verbunden, diese Bescheinigung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde beziehungsweise der deutschen Auslandsvertretung außerhalb der Schengen-Staaten zu übergeben. Diese leitet die Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde zu. Wird kein Ausreisenachweis gegenüber der Ausländerbehörde geführt, wird die betreffende Per-
son zur Aufenthaltsermittlung und gegebenenfalls zur Festnahme ausgeschrieben. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die betroffene Person ihrer obliegenden Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist.
Zu Frage 5:
Grundsätzlich gilt, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG, eine Rückkehrentscheidung eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsehen muss. Diese Frist kann aufgrund besonderer Umstände verlängert werden.
Zu Frage 7:
Die rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden erhalten Nachrichten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge elektronisch über den Datenaustauschstandard X-Asyl. Es sind keine Fälle bekannt, in denen es zu Problemen bei der Zustellung von Nachrichten gekommen wäre.
Einbürgerungen in Rheinland-Pfalz
Ich frage die Landesregierung:
- Wie hoch war die Zahl der Einbürgerungen in Rheinland-Pfalz in den Jahren von 2015 bis 2023 (bitte nach Kreisen/kreisfreien
Städten und hier nach Jahren aufschlüsseln und jeweils die Gesamtsumme für die einzelnen Jahre angeben)? - Wie hoch war die Zahl der Einbürgerungen im 1. Halbjahr 2024 aufgeschlüsselt nach Kreisen/kreisfreien Städten (bitte auch die Gesamtsumme angeben)?
- Wie hoch war die Zahl der Einbürgerungen im 2. Halbjahr 2024 aufgeschlüsselt nach Kreisen/kreisfreien Städten (bitte auch die Gesamtsumme angeben)?
- Wie viele noch nicht entschiedene Anträge auf Einbürgerung liegen aktuell in Rheinland-Pfalz vor (bitte nach Kreisen/kreis-
freien Städten aufschlüsseln und die Gesamtsumme angeben)?
Antwort der Landesregierung:
Zur Frage 1:
Die einzelnen Angaben zu den Zahlen der Einbürgerungen in Rheinland-Pfalz in den Jahren von 2015 bis 2023 können der Anlage entnommen werden.
Zu Frage 2 und 3:
Zu der Zahl der Einbürgerungen für das 1. und 2. Halbjahr 2024 können aktuell keine Angaben gemacht werden, da diese erst in 2025 veröffentlicht wird. Dies ergibt sich aus § 36 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz. Demnach werden über die Einbürgerungen jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, als Bundesstatistik durchgeführt. Nach § 36 Absatz 4 Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz haben die Staatsangehörigkeitsbehörden die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen.
Zu Frage 4:
Für die Beantwortung der Frage musste eine Abfrage bei den Kreisen und kreisfreien Städten erfolgen. Einige Kommunen geben Schätzwerte an, da die Auszählung teilweise händisch unter Auswertung der vorliegenden Anträge in Papierform sowie der Durchsicht der gesamten eingegangenen elektronischen Post hätte erfolgen müssen oder die Anträge noch nicht (digital) erfasst bzw. angelegt wurden. Die Angaben zu den noch nicht entschiedenen Anträgen auf Einbürgerung können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Noch nicht entschiedene Einbürgerungen in Rheinland-Pfalz:

Einbürgerungen in Rheinland-Pfalz von 2015-2023









Kommunale Haushaltswirtschaft
Mit Schreiben vom 25. November 2024 hat der Innenminister den Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, den Kreisverwaltungen, den Stadt-/Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und dem Bezirksverband Pfalz „Leitlinien für die Kommunale Haushaltswirtschaft 2025“ übermittelt. In diesen Leitlinien werden unter 1.4.4. nähere Ausführungen zur Ausgestaltung des Haushaltsausgleichs und einer möglichen Nichtbeanstandung durch die Aufsichtsbehörden gemacht.
Ich frage die Landesregierung:
- Was ist konkret mit dem „Ausschöpfen sämtlicher Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung und Ausgabensenkung“ gemeint
(z. B. Pflicht Erhöhung kommunaler Steuern und Abgaben – falls ja bis zu welcher Grenze, Einsparungen im freiwilligen Leis-
tungsbereich etc.)? - Inwieweit ist das Ausschöpfen sämtlicher Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung und Ausgabensenkung die notwendige
Voraussetzung für die erwähnte Nichtbeanstandung eines unausgeglichenen Haushalts wegen erheblicher Bedenken an der
Verhältnismäßigkeit einer Beanstandung? - Nach welchen konkreten Kriterien findet die erwähnte aufsichtsbehördliche Angemessenheitsprüfung der Frage, ob einer
Kommune auf der Ausgabenseite keine Einsparmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, statt? - Was sind aus Sicht der Landesregierung akzeptable Gründe dafür, dass einer Kommune „von vornherein objektiv keine Mög-
lichkeit gegeben war, den Haushaltsausgleich zu erreichen“? - Wann liegt nach Auffassung der Landesregierung ein objektiver Rechtsverstoß i. S. d. § 121 Satz 1 i. V. m. §93 Abs. 4 GemO
vor (bitte konkrete Kriterien für einen solchen Verstoß benennen)? - Sieht die Landesregierung die Gefahr, dass es durch eine – wenn auch nur ausnahmsweise – Nichtbeanstandung unausgegliche-
ner Haushalte durch die Aufsichtsbehörden zu einer erneuten bzw. weiteren Verschuldung rheinland-pfälzischer Kommunen
kommt (Antwort bitte begründen)? - Falls Frage 6 bejaht wird, wie möchte die Landesregierung dieser Gefahr entgegenwirken?
Antwort der Landesregierung:
Zur Frage 1:
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach dem Gemeindehaushaltsrecht verpflichtet, den Haushalt in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen (§ 93 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) und § 18 Abs. 1 und 2
Gemeindehaushaltsverordnung). Auf welchem Wege das Ziel des Haushaltsausgleichs erreicht wird, liegt dabei – soweit unterschiedliche Konsolidierungsmaßnahmen in Betracht kommen – in der Gestaltungsfreiheit des kommunalen Trägers. Lässt die Haushaltslage einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes einen vollständigen Ausgleich trotz äußerster Sparsamkeit und Ausschöpfung aller Einnahmequellen nicht zu, so besteht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz jedenfalls eine Pflicht, das Haushaltsdefizit so gering wie möglich zu halten (vgl. Urteil vom 17. Juli 2020 – 10 A 11208/18 -).
Ob die im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung und Ausgabensenkung umfassend ausgeschöpft wurden, ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde in Ausübung des. ihr zustehenden Ermessens und bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
Wegen der in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz erfolgten verfassungsrechtlichen Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung und kommunalen Finanzhoheit ist es grundsätzlich Aufgabe des Rates und der Verwaltung einer Gemeinde bzw. eihes Gemeindeverbandes, alle notwendigen Maßnahmen – sowohl auf der Ertrags- als auch auf der Aufwandsseite zu ergreifen, um den gesetzlich vorgegebenen Haushaltsausgleich zu erreichen. Innerhalb des den Gemeinden und
Gemeindeverbänden zustehenden Gestaltungsspielraums ist es der Kommunalaufsicht grundsätzlich untersagt, der Gemeinde oder dem Gemeindeverband im Falle eines unausgeglichenen Haushalts alternativlos vorzuschreiben, was sie bzw. er zu tun hat.
Auch wenn die. Finanzlage der betreffenden Gemeinde oder des betreffenden Gemeindeverbandes sehr angespannt und unter Umständen selbst die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht mehr sichergestellt ist, liegt . es innerhalb des Gestaltungsspielraums der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes, durch die demokratisch gewählten Organe zu entscheiden, wie die notwendige Reduzierung freiwilliger Leistungen und die Erzielung zusätzlicher Einnahmen (z.B. durch Abgaben und Steuern) erfolgen soll (eingehend hierzu: BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, Az.: 8 C 43/09, sowie Urteil vom 16.06.2015, Az.: 10 C 13/14).
Zur Frage 2:
Verstößt ein kommunaler Haushalt gegen Rechtsvorschriften, steht das Ob und Wie eines Einschreitens nach § 121 Satz 1 .GemO im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde. Der Tatbestand einer Beanstandung setzt bei defizitär geplanten
Haushalten daher zunächst voraus, dass eine Verbesserung der Einnahme- und Ausgabesituation möglich und die Haushaltssatzung demzufolge rechtswidrig ist. Ist dies der Fall, hat die Aufsichtsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens auch zu prüfen, ob eine Beanstandung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren ist.
Zur Frage 3:
Konkrete Kriterien, nach denen eine aufsichtsbehördliche Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die Frage, ob einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auf der Ausgabenseite keine Einsparmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen; werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde in eigener Verantwortung festgelegt. Eine landeseinheitliche Vorgabe hierfür gibt es im Hinblick auf die Notwendigkeit einer konkreten Einzelfallbetrachtung nicht.
Zur Frage 4:
Die Begründungsintensität einer Beanstandungsverfügung oder für das Absehen von einer solchen hat sich am (substantiierten) Vorbringen der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Gemeindeverbandes zu orientieren. Legt die beaufsichtigte Körperschaft im Rahmen ihrer Anhörung bzw. mit ihrem Widerspruch gegenüber der Aufsichtsbehörde dar, aus welchen besonderen (substantiierten) Gründen geforderte Einnahmeerhöhungen bzw. Ausgabereduzierungen nicht umgesetzt werden können, obliegt es der Aufsichtsbehörde, sich mit den vorgetragenen Gründen auseinanderzusetzen, diese zu bewerten und das Für und Wider einer kommunalaufsichtlichen Maßnahme sachgerecht abzuwägen (vgl. Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 7. Juni 2011 – 4 L 216/09 -).
Zur Frage 5:
Ein objektiver Rechtsverstoß i. S. d. § 121 Satz 1 i. V. m. § 93 Abs. 4 GemO liegt vor, wenn der Haushalt in einem Haushaltsjahr in Planung oder Rechnung nicht ausgeglichen ist, obgleich eine Verbesserung der Einnahme- und Ausgabesituation möglich wäre bzw. gewesen wäre. Ob dies der Fall ist, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde im jeweiligen Einzelfall in eigener Verantwortung.
Zur Frage 6:
Nein. Zum einen wirkt die Bestimmung in § 105 Abs. 5 GemO einer dauerhaften Verschuldung entgegen. Zum anderen ist zu beachten, dass sich eine Nichtbeanstandung unausgeglichener Haushalte auf Ermächtigungen im Haushaltsplan bezieht. Es ist nicht auszuschließen, dass; in der Jahresrechnung ein ausgeglichenes Jahresergebnis erwirtschaftet wird, obwohl ein unausgeglichener Haushaltsplan aufgestellt wurde. Wie hoch die Verschuldung im Jahr 2025 tatsächlich ausfällt, wird erst mit Ablauf des Jahres 2025 feststehen.
Zur Frage 7:
Entfällt.
Windenergieanlage in Natura-2000-Gebieten
Mit Urteil vom 14. November 2024 hat die 3. Kammer des EuGH in der Rechtssache C-47/23 folgendes Urteil erlassen: „Die
Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung verstoßen, dass sie es allgemein und strukturell versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der durch das Natura-2000-Netz geschützten Lebensraumtypen 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg-Mähwiesen) des Anhangs I der Richtlinie 92/43 in geänderter Fassung in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu treffen.“
Ich frage die Landesregierung:
- Wie bewertet die Landesregierung die Vereinbarkeit des Windkraftbeschleunigungsgesetzes mit den EU-rechtlichen Anforderungen an den Schutz von Natura-2000-Gebieten?
- Wie viele Windkraftprojekte in Rheinland-Pfalz befinden sich aktuell im Planungs- oder Genehmigungsverfahren, die Natura-
2000-Gebiete betreffen? - Wie viele Windenergieanlagen wurden in Rheinland-Pfalz in Natura-2000-Gebieten vor bzw. nach Inkrafttretens Erlass des
Windkraftbeschleunigungsgesetzes genehmigt? - In wie vielen konkreten Fällen wurde die Errichtung von Windkraftanlagen in Natura-2000-Gebieten in Rheinland-Pfalz nach
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgelehnt? - Welche Vorgaben gibt es für die Erstellung von Natura-2000 Verträglichkeitsprüfungen im Kontext des Windkraftausbaus?
- Wie wird sichergestellt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) umfassend und korrekt durchgeführt werden, auch
angesichts der beschleunigten Verfahren? - Plant die Landesregierung, die Öffentlichkeit über alle laufenden und genehmigten Windkraftprojekte in Natura-2000-Gebieten zu informieren, beispielsweise über eine zentrale Datenbank oder ein Monitoring-Tool?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung
Durch den Zusammenhang der Fragen wird davon ausgegangen, dass das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) gemeint ist. Für die Beantwortung der Fragen 1 und 3 wurde daher das WindBG zugrunde gelegt.
Für die Beantwortung der Fragen 2, 3 und 4 wurden alle in Rheinland-Pfalz für die Genehmigung von Windenergieanlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständigen unteren und oberen Immissionsschutzbehörden, insgesamt 45 Behörden, um Zuarbeit gebeten. Von 7 Behörden liegen keine Rückmeldungen vor.
Als Beurteilungszeitraum für die Beantwortung der Fragen 3 und 4 wurden die letzten fünf Jahre (2020 bis 2024) herangezogen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage Drucksache 18/10991 des Abgeordneten Michael Frisch (fraktionslos) namens der Landesregierung wie folgt:
Zur den Fragen 1:
Es bestehen keine Zweifel an der Europarechtskonformität des WindBG. Das gilt insbesondere für dessen § 6 über die Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten, der auf Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien beruht, insbesondere, weil er nicht anzuwenden ist, soweit das Windenergiegebiet bzw. der Standort des Vorhabens in einem Natura 2000-Gebiet liegt.
Zur Frage 2:
Geplante Windenergieanlagen sind solche Anlagen, deren Planung hinreichend konkret ist, da eine Mitteilung entsprechend § 22 Landesplanungsgesetz oder ein Antrag auf ein landesplanerisches Verfahren vorliegt bis zur konkreten Beantragung im Genehmigungsverfahren. Im Genehmigungsverfahren sind solche Anlagen, für die ein Antrag auf Vorbescheid nach § 9 BImSchG oder ein Antrag auf Genehmigung nach § 4 BImSchG gestellt worden ist, der Vorbescheid oder die Genehmigung bislang aber noch nicht erteilt wurde. Demnach befinden sich 56 Windenergieanlagen im Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zur Frage 3:
Vor in Kraft treten des WindBG wurden 26 Windenergieanlagen in Natura 2000 Gebieten genehmigt.
Nach dem in Kraft treten des WindBG wurden 20 Windenergieanlagen in Natura 2000 Gebieten genehmigt.
Zur Frage 4:
Es wurden 19 Windenenergieanlagen nach einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgelehnt.
Zur Frage 5:
Die Zulässigkeit von Projekten, d. h. auch der Errichtung und des Betriebes von Windenergielangen, wird im Wesentlichen durch § 34 Bundesnaturschutzgesetz vorgegeben. Windenergieanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass sie zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Ist dies nicht der Fall, kann das Projekt jedoch zugelassen werden, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und zumutbare Alternativen nicht gegeben sind.
Soll allerdings ein Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen und die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
Zur Frage 6:
Die rechtlichen Vorgaben werden beachtet und entsprechende Prüfungen durchgeführt, wie es das – im Wesentlichen – Bundesrecht vorsieht. Das gilt insbesondere für Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen wie auch für Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Zur Frage 7
Nein. Es gibt bereits verschiedene Portale, in denen sich die Öffentlichkeit über die geplanten und genehmigten Windenergievorhaben informieren kann. Beispielsweise informieren der Energieatlas Rheinland-Pfalz und das Flächenportal Erneuerbare Energien, in dem auch einzelne Natura 2000-Gebiete über das Modul Flächenanalyse ersichtlich sind, über den Standort von Windenergieanlagen. Das Natura 2000-Netz ist zudem im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung ersichtlich.
Überdies wird die Öffentlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften des BImSchG informiert. Dies richtet sich nach dem jeweiligen konkreten Vorhaben.
Polizeiliche Kriminalstatistik in der Stadt Trier
Ich frage die Landesregierung:
- Wie schlüsselt sich die polizeiliche Kriminalstatistik der Stadt Trier für die Jahre 2022 bis 2024 (soweit verfügbar) auf (für jede einzelne Fallzahl bitte die Gesamtzahl von Fällen und den Anteil von Fällen mit nicht-deutschen Tatverdächtigen gesondert ausweisen)?
- Wie stellt sich der Anteil von Fällen mit Zuwanderern als Tatverdächtigen in dieser Statistik dar (bitte dabei auch die drei am
häufigsten vertretenen Nationalitäten angeben)? - Wie war jeweils der aufenthaltsrechtliche Status der tatverdächtigen Zuwanderer?
- Wie viele Angriffe unter Verwendung von Messern gab es im Zeitraum der Jahre 2022 bis 2024 (soweit verfügbar) in der Stadt Trier (bitte aufschlüsseln nach deutschen Tatverdächtigen und nicht deutschen Tatverdächtigen)?
- Wie stellt sich der Anteil von Fällen mit Zuwanderern als Tatverdächtigen in dieser Statistik dar (bitte dabei auch die drei am
häufigsten vertretenen Nationalitäten angeben)? - Wie hat sich die Deliktgruppe der „Gefährlichen und schweren Körperverletzung auf Straßen, Wegen und Plätzen“ in der Stadt Trier in den Jahren 2022 bis 2024 (soweit verfügbar) entwickelt (bitte aufschlüsseln nach deutschen Tatverdächtigen und nicht deutschen Tatverdächtigen)?
- Wie stellt sich der Anteil von Fällen mit Zuwanderern als Tatverdächtigen in dieser Statistik dar (bitte dabei auch die drei am
häufigsten vertretenen Nationalitäten angeben)?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung
Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung erfolgen regelmäßig auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Diese ist bundesweit gültig und unterliegt einheitlichen Erfassungs- und Qualitätskriterien. Gemäß den bundeseinheitlichen Richtlinien erfolgt die statistische Erfassl.lng in der PKS zum Zeitpunkt des Abschlusses der polizeilichen Ermittlungen bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Die PKS gibt daher nur Aufschluss über die Anzahl der im jeweiligen Beobachtungszeitraum abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungen. Der Zeitpunkt der Erfassung lässt keine Rückschlüsse auf die Tatzeit zu. Diese kann in dem Jahr der statistischen Erfassung oder auch davorliegen.
Unterjährige Daten stehen unter dem Vorbehalt noch durchzuführender Datenqualitätsprüfungen und können nur in eingeschränkter Form und landesweit grundsätzlich erst ab dem. ersten Halbjahr beauskunftet werden. Aus diesem Grund bezieht sich die Antwort lediglich auf das Jahr 2023 und das 1. Halbjahr 2024.
Die Ermittlung der Anzahl der Tatverdächtigen (TV) richtet sich nach den Regeln der echten Tatverdächtigenzählung: Hat ein TV mehrere Straftaten begangen, die gleichen oder verschiedenen Deliktschlüsseln zuzuordnen sind, wird er zu jeder Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächst höheren Gruppe(n) sowie bei der Gesamtzahl einmal gezählt. ( ·
Zugewanderte im Sinne der PKS sind Personen mit dem Aufenthaltsanlass „Asylbewerber“, ,,Schutz- und Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge“, ,,Duldung“ und ,,unerlaubter Aufenthalt“.
In den Tabellen, in denen die-Anzahl der Fälle dargestellt ist, ist zu beachten, dass die Summe der in den Spalten „mit mindestens einem deutschen TV“ und „mit mindestens einem nichtdeutschen TV“ aufgeführten Fallzahlen nicht zwangsläufig‘ die Anzahl der aufgeklärten Fälle insgesamt ergibt: Wurde ein Fall durch einen deutschen und einen nichtdeutschen TV gemeinschaftlich begangen, wird folglich pro Kategorie jeweils ein Fall gezählt, in der Spalte „aufgeklärte Fälle“ werden diese Fälle hingegen nur einmal gezahlt.
Hinsichtlich einer Antwort bezogen auf das Jahr 2022 verweise ich auf die Antwort zur Kleinen Anfrage Drs. 18/5718 (Antwort: Drs. 18/5977).
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die nachfolgende Tabelle enthält die Darstellung der Fälle der Straftaten insgesamt ohne ausländerrechtliche Verstöße im 1. Halbjahr 2024 in der Stadt Trier.


Die nachfolgende Tabelle enthält die Darstellung der Fälle der Straftaten insgesamt ohne ausländerrechtliche Verstöße im Jahr 2023 in der Stadt Trier.

Die nachfolgende Tabelle enthält die Darstellung der zugewanderten TV von den Straftaten insgesamt ohne ausländerrechtliche Verstöße nach den drei am häufigsten vertretenen Nationalitäten in der Stadt Trier.


Zur Frage 3:
Die nachfolgende Tabelle enthält die Darstellung der zugewanderten TV von den Straftaten insgesamt ohne ausländerrechtliche Verstöße nach den drei am häufigsten vertretenen Nationalitäten in der Stadt Trier.

Zu den Fragen 4 und 5:
Messerangriffe werden seit dem 01.01.2020 in der -PKS erfasst, wobei hierunter Tathandlungen verstanden werden, bei denen ein Angriff mit einem Messer unmittelbar gegen eine Person angedroht oder ausgeführt wird. Das bloße Mitführen eines Messers reicht hingegen für eine Erfassung als Messerangriff nicht aus.
Es ist zu beachten, dass das Phänomen „Messerangriff“ pro Fall erfasst wird. Das heißt, bei mehreren Beteiligten muss nur einer das Messer verwendet haben. Die anderen Beteiligten werden jedoch ebenso unter dem FaII subsumiert. Eine Differenzierung, welcher TV das Messer tatsächlich eingesetzt hat, ist demnach nicht möglich.
Die nachfolgende Tabelle enthält die Darstellung der Fälle mit dem Phänomen Messerangriff der Stadt Trier.

Die nachfolgende Tabelle enthält die Darstellung der zugewanderten TV von Straftaten
mit dem Phänomen Messerangriff nach den am häufigsten vertretenen Nationalitäten
in der Stadt Trier.


Zu den Fragen 6 und 7:
Die nachfolgende Tabelle enthält die Darstellung der Fälle der gefährlichen und schweren Körperverletzung auf Straßen, Wegen und Plätzen iri der Stadt Trier.

Die nachfolgende Tabelle enthält die Darstellung der zugewanderten TV von gefährlicher und schwerer Körperverletzung auf Straßen, Wegen und Plätzen nach den drei am häufigsten vertretenen Nationalitäten in der Stadt Trier.

Arzneimittel ATC H03 und Schilddrüsenerkrankungen
Am 6. August 2019 antwortete die Landesregierung auf eine Große Anfrage der AfD-Fraktion mit dem Titel „Auswertung des Arzneiverordnungsreports und anderer Quellen im Hinblick auf die Verbreitung und Entwicklung von Schilddrüsenerkrankungen in Rheinland-Pfalz“ (Drucksache 17/9515). Der Absatz von Fertigarzneimitteln in Apotheken zu Lasten der GKV im Hinblick auf
die Subgruppe ATC H03 (Schilddrüsenerkrankungen) lag demnach im Jahr 2018 bei ca. 1,5 Mio. Packungen in Rheinland-Pfalz
und ca. 27,5 Mio. Packungen in Deutschland. Zudem berichtete die Landesregierung von 631 000 Patienten mit mindestens einer gesicherten Diagnose aus dem ICE-Spektrum E00 bis E07 (Schilddrüsenerkrankungen) in Rheinland-Pfalz.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele Packungen Fertigarzneimittel der Subgruppe ATC H03 sind entsprechend im Jahr 2023 von den Apotheken in
Rheinland-Pfalz abgesetzt worden? - Wie viele Packungen Fertigarzneimittel der Subgruppe ATC H03 sind entsprechend im Jahr 2023 von Apotheken in Deutsch-
land abgesetzt worden? - Wie viele Patienten mit mindestens einer gesicherten Diagnose aus dem ICE-Spektrum E00 bis E07 (Schilddrüsenerkrankungen) gab es im Jahr 2023 in Rheinland-Pfalz?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Die Auswertung der abgegebenen Packungen Fertigarzneimittel der Subgruppe ATC H03 in Rheinland-Pfalz für das Jahr 2023 über das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut e.V. hat ergeben, dass 420,89 Packungen pro 1.000 GKV-Versicherte in öffentlichen
Apotheken abgegeben wurden (Stand: 25.11.2024).
Zu Frage 2:
Die Auswertung der abgegebenen Packungen Fertigarzneimittel der Subgruppe ATC H03 in Deutschland für das Jahr 2023 über das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut e. V. hat ergeben, dass 377,95 Packungen pro 1.000 GKV-Versicherte in öffentlichen
Apotheken abgegeben wurden (Stand: 25.11.2024).
Zu Frage 3:
Die folgende Tabelle zeigt die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose aus dem ICD-10 Spektrum E00 bis E07 und Wohnort in Rheinland-Pfalz im Jahr 2023.

Chancenkarte
Anfang Juni 2024 wurde im Rahmen des Fachkräftezuwanderungsgesetzes die sogenannte „Chancenkarte“ eingeführt. Die Ausstellung dieser Karte erfolgt durch die kommunalen Ausländerbehörden.
Ich frage die Landesregierung:
- Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, wie viele Personen diese Karte bisher in Rheinland-Pfalz bean-
tragt haben? - Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, wie viele Anträge bisher in Rheinland-Pfalz abgelehnt wurden?
- Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über die häufigsten Ablehnungsgründe in Rheinland-Pfalz vor?
- Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, aus welchen Staaten die rheinland-pfälzischen Personen stam-
men, deren Antrag abgelehnt wurde (bitte nach Nationalitäten auflisten)? - Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über die Anzahl der positiv beschiedenen Anträge in Rheinland-Pfalz vor?
- Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über die Staaten vor, aus denen die rheinland-pfälzischen Personen stammen,
an die eine Karte ausgegeben wurden (bitte nach Nationalitäten auflisten)? - Wie hoch waren bisher die Kosten für die Umsetzung des Projekts „Chancenkarte“ in Rheinland-Pfalz?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung:
Zur Beantwortung der Fragen 1 bis 4 erfolgte eine Abfrage bei den rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden. Von den angefragten 36 Ausländerbehörden erhielten wir Rückmeldungen von 30 Behörden.
Dies vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 bis 4:
Es wurden 19 Anträge auf eine Chancenkarte nach § 20a Abs. 3 AufenthG gestellt. Ablehnungen erfolgten bis zum Stichtag 31.10.2024 keine. Acht Anträge befinden sich noch in der Prüfung.
Zu Frage 5 und 6:
Ausweislich des Ausländerzentralregisters wurden in Rheinland-Pfalz zum Stichtag 31.10.2024 insgesamt elf Aufenthaltserlaubnisse nach § 20a AufenthG erteilt.
Angaben zu den Herkunftsländern können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Zu Frage 7:
Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
Windenergie-Ausbau
Aktuell sind etwa 1,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete ausgewiesen. Die Nennleistung der installierten Wind-
energieanlagen liegt bei ca. 4 GW. Zudem plant das Land, bis zum Jahr 2030 2,2 Prozent der Landesfläche für die Windkraftnutzung auszuweisen und eine Nennleistung aller WEA von mehr als 5 GW zu realisieren. Nach Angaben der Energieagentur RLP wäre eine WEA-Nennleistung von 8,9 GW zur geplanten bilanziellen Deckung des Stromverbrauchs in Rheinland-Pfalz bis zum Jahr 2030 erforderlich.
Ich frage die Landesregierung:
- Welche Informationen liegen der Landesregierung darüber vor, wie viele zusätzliche Vorrangflächen für Windkraft aktuell in
den Kommunen in Planung sind? - Mit welcher Nennleistung der Windkraft plant die Landesregierung im Endausbau der Windenergie?
- Wie hoch schätzt die Landesregierung die Potentiale des „Repowering“ bestehender Anlagen bis 2030 bezogen auf die Nennleistung ein?
- Plant die Landesregierung zur Erreichung ihrer Windkraft-Ausbauziele eine Aufweichung bzw. Abschaffung bisher definierter
Ausschlussgebiete für die Errichtung von WEA-Anlagen? Wenn ja, welche? - Berücksichtigt die Landesregierung in ihren Ausbauplanungen die offshore erzeugte Windenergie, die über die nationalen Netze allen Bundesländern zugeführt wird?
- Sind die Verteilnetze im Niederspannungs- und Mittelspannungsbereich auf die steigenden, stark schwankenden Einspeisemengen durch die wachsende Zahl an WEA und PV-Anlagen bereits jetzt ausreichend vorbereitet?
- Falls nein, mit welchen Kosten ist bis 2030 für den Netzausbau zu rechnen?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Informationen über die geplanten Vorranggebiete Windenergie liegen aus den vier Regionalplanentwürfen der Planungsgemeinschaften Mittelrhein-Westerwald, Region Trier und Rheinhessen-Nahe sowie des Verbands Region Rhein-Neckar, über die bereits ein formeller Beschluss zur Offenlage gefasst worden ist, vor.
Die Fläche dieser geplanten Vorranggebiete Windenergie, welche über die wirksamen kommunalen Sonderbauflächen Windenergie zusätzlich hinausgehen, beträgt insgesamt rund 21.180 Hektar (ohne Vorranggebiete Repowering).
Zu Frage 2:
Der zukünftige Ausbau der regenerativen Stromerzeugung in Rheinland-Pfalz wurde unter der Rahmenbedingung einer vollständig regenerativen Deckung des Landesstromverbrauchs ab dem Jahr 2030 im Rahmen komplexer Szenarienberechnungen unter anderem in der Flexibilitätsstudie RLP1 und in der Wasserstoffstudie mit Roadmap RLP2 untersucht.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Szenarienberechnungen geht die Landesregierung bei der Windenergie von einer Nennleistung von bis zu 12 Gigawatt im Jahr 2045 aus.
Ob der Ausbaustand der Windenergie in Rheinland-Pfalz in 2045 bereits den Endausbaustand darstellen wird, hängt von einer Vielzahl an Faktoren ab, wie z. B. der weiteren Entwicklung des Strombedarfs, zukünftiger technologischer Weiterentwicklungen bei der Nutzung des Stroms oder auch anderer regenerativer Stromerzeugungstechnologien.
Zu den Fragen 3:
Grundsätzlich liegt die Entscheidung eines etwaigen Repowering allein beim Eigentümer der Windenergieanlage. Er kann die Windenergieanlage seinem wirtschaftlichen Ermessen zufolge entweder länger betreiben, ein Repowering anstreben oder auch die Windenergieanlage zurückbauen sowie ggf. eine neue Windenergieanlage errichten.
Es ist zu erwarten, dass sich das Repoweringpotenzial analog zu der sukzessive bis zum Jahr 2030 und darüber hinaus aus der EEG-Förderung fallenden Windenergieanlagenleistung entwickeln wird.
Die nachfolgende Abbildung zeigt auf der Basis des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur3 mit Datenstand vom 30. Oktober 2024 die Altersstruktur der in Rheinland-Pfalz in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen, die im Zeitraum bis zum Jahr 2030 aus der EEG-Förderung fallen werden. Die Verteilung erfolgt entsprechend
den gemeldeten Inbetriebnahmedaten.

In wie weit dieses theoretische maximale Repoweringpotenzial gehoben werden kann, liegt im Ermessen und in der unternehmerischen Entscheidung der Anlagenbetreiber.
Zu Frage 4:
Eine Abschaffung oder Änderung bestehender Ausschlussgründe oder -gebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht geplant.
Zu Frage 5:
Bezogen auf die Bilanzierung des im Land erzeugten Stroms wird die offshore erzeugte Windenergie bei der Ausbauplanung nicht berücksichtigt, wenngleich ein üblicher Stromaustausch mit den benachbarten Bundesländern unter anderem zur Optimierung des Netzbetriebs oder zur volkswirtschaftlich optimalen Sicherstellung der Versorgung stattfindet.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Stromnetze werden in Deutschland in rechtlicher Eigenverantwortung der jeweiligen Netzbetreiber auf den verschiedenen Spannungsebenen betrieben. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Netze im Zuge des Ausbaus der Erneuerbaren Energien fortlaufend zu optimieren und auszubauen. Die Netze werden somit kontinuierlich an die zukünftigen Anforderungen angepasst, dies gilt auch für die Verteilnetze im Nieder- und Mittelspannungsbereich.
Für die Ertüchtigung der Verteilnetze kann insbesondere die auf Basis von § 14a Energiewirtschaftsgesetz seit 1. Januar 2024 mögliche und ab dem 1. Januar 2025 im Zuge des Smart-Meter-Rollouts gepaart mit der dann greifenden Angebotspflicht für dynamische Stromtarife verstärkte verteilnetzorientierte Anpassung lastseitiger Flexibilität Netzausbaubedarfe reduzieren, jedenfalls zeitlich verschieben. Im Sinne einer kostenoptimalen Netzertüchtigung gilt es die Annahmen zum Umfang und Einsatz lastseitiger Flexibilitäten zwischen den Regionalszenarien und Netzausbauplänen der Verteilnetzbetreiber sowie dem Szenariorahmen der Übertragungsnetzbetreiber fortlaufend mit der weiteren Entwicklung dieser und weiterer Flexibilitätsoptionen im Verbund mit der Netzdigitalisierung abzugleichen. Es wäre insofern volks- wie betriebswirtschaftlich kontraproduktiv, die Verteilnetze bereits jetzt auf einen zukünftigen potenziellen Endausbauzustand mit Erneuerbaren
Energien hin mit entsprechenden kostenintensiven Investitionen technisch „ausreichend“ vorzubereiten, da sich die Ausbau- bzw. Kostenreduktionspotenziale bzw. die finalen Ausbaubedarfe erst mit der sukzessiven (digitalen) Erschließung der Flexibili-
tätsoptionen im Stromnetz fundiert ableiten lassen.
Zum im erheblichen Umfang erwarteten Kostenrahmen für die Netzertüchtigung wird auf die Antwort auf die Fragen 39 bis 42 in der Antwortdrucksache 18/9020 zur Großen Anfrage Drucksache 18/8342 „Netzausbau und Netzentgelte“ verwiesen, wonach der zum Erreichen der Klimaziele notwendige Investitionsbedarf in die rheinland-pfälzischen Stromverteilnetze im Rahmen des Austausches mit verschiedenen Netzbetreibern insgesamt bis zum Beginn des übernächsten Jahrzehnts in der Größenordnung zwischen 25 und 100 Prozent des Tagesneuwerts der Netze eingeschätzt wurde.
Zahl der Mitarbeiter in Landesbehörden
Ich frage die Landesregierung:
- Wie hat sich die Zahl der Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) in den rheinland-pfälzischen Landesbehörden seit dem Jahr 2010
entwickelt (bitte nach Jahren differenziert angeben)? - Wie hat sich die Zahl der Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) in den Ministerien des Landes seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte
nach Jahren und einzelnen Ministerien differenziert angeben)? - Wie hat sich die Zahl der Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) in der Staatskanzlei seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Jahren differenziert angeben)?
- Wie haben sich die Personalkosten in den rheinland-pfälzischen Landesbehörden seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach
Jahren differenziert angeben)? - Wie haben sich die Personalkosten in den Ministerien des Landes seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Jahren und einzelnen Ministerien differenziert angeben)?
- Wie haben sich die Personalkosten in der Staatskanzlei seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Jahren differenziert angeben)?
Antwort der Landesregierung:
Im Zeitraum, auf den sich die Anfrage bezieht, hat sich die Aufgabenverteilung zwischen der Staatskanzlei, den Ministerien und deren Geschäftsbereichen mehrfach geändert, insbesondere im Zuge einer Neubildung der Landesregierung. Die Zahlen
mit entsprechender Differenzierung sind daher überjährig nur bedingt vergleichbar.
Dies vorangestellt, beantworte ich die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
Erfasst werden alle Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte, die auf Planstellen oder Stellen der Gruppen 422 (Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter)· und 428 (Entgelte der Beschäftigten) geführt werden
und die ein laufendes Grundgehalt aus der Hauptgruppe 4 beziehen. Bedienstete in Elternzeit oder bei Landesbetrieben werden z. B. nicht erfasst.
Die Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) gibt dabei an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch bei einer gemischten Personalbelegung mit Teilzeitbeschäftigten ergeben.
Die Werte sind auf volle VZÄ gerundet, Rundungsdifferenzen sind möglich. Wiedergegeben ist der Dezember-Wert des jeweiligen Jahres. Differenziert nach Jahren ergeben sich folgende Zahlen:

Zur Frage 4:
Erfasst werden die Ist-Ausgaben der Gruppen 422 und 428, ohne die Titel 422 11 (Nachversicherung der ausgeschiedenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter).
Die Beträge sind in Millionen Euro angegeben, Rundungsdifferenzen sind möglich.
Wiedergegeben ist der Gesamtbetrag des jeweiligen Jahres.
Differenziert nach Jahren ergeben sich folgende Beträge:

Zu den Fragen 5 und 6:
Zur Beantwortung wird auf die Erläuterungen zur Frage 4 und auf die Anlage 2 verwiesen.
Förderung von Projekten gegen Extremismus
Ich frage die Landesregierung:
- Wie hoch war jeweils die Gesamtsumme, mit der das Land in den Jahren von 2015 bis heute Projekte gegen Rechtsextremismus gefördert hat (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
- Wie hoch war jeweils die Gesamtsumme, mit der das Land in den Jahren von 2015 bis heute Projekte gegen den islamistischen Extremismus gefördert hat (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
- Wie hoch war jeweils die Gesamtsumme, mit der das Land in den Jahren von 2015 bis heute Projekte gegen Linksextremismus gefördert hat (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
- Mit welchen Beträgen wurden darüber hinaus in den Jahren von 2015 bis heute Projekte gefördert, die sich gegen Extremismus im Allgemeinen richten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
- Wer war in den einzelnen Bereichen der jeweils in der Summe am stärksten begünstigte Fördermittelempfänger im genannten Zeitraum?
- Wie hoch war jeweils der Gesamtförderbetrag der meistbegünstigten Fördermittelempfänger im genannten Zeitraum?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung:
In den Fragen 1-4 wurden die Summen für Förderungen abgefragt. Daher sind die Projekte, die die Landesregierung selbst durchführt, wie „Naturschutz gegen Rechtsextremismus“ oder „Salam, Beratungsstelle gegen islamistische Radikalisierung“ nicht enthalten. Außerdem wird davon ausgegangen, dass mit dem Ausdruck „am stärksten begünstigt“ oder „meistbegünstigt“ in den Fragen 5 und 6 die jeweils höchste finanzielle Förderung gemeint ist.
Dies vorausgesetzt beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung in der anliegenden Tabelle.
Zu den Fragen 1-6


Transgender-Eingriffe in Rheinland-Pfalz
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele geschlechtsangleichende Operationen wurden in Rheinland-Pfalz in den Jahren seit 2006 durchgeführt (bitte nach Jahren differenziert angeben)?
- Wie verteilen sich diese Operationen auf die Angleichung „Frau zu Mann“ bzw. „Mann zu Frau“?
- Welche Erkenntnisse liegen über die Verteilung solcher Operationen auf verschiedene Altersgruppen vor?
- Welche Kliniken in Rheinland-Pfalz bieten solche Eingriffe an?
- Wie viele Diagnosen „Geschlechtsdysphorie“ (Diagnoseschlüssel F24) wurden in Rheinland-Pfalz in den Jahren seit 2006 gestellt (bitte nach Jahren differenziert angeben)?
- Welche Erkenntnisse liegen über die Verteilung dieser Diagnosen auf Männer und Frauen bzw. auf verschiedene Altersgruppen vor?
- Wie viele Kinder und Jugendliche wurden seit dem Jahr 2006 in Rheinland-Pfalz mit pubertätsunterdrückenden oder gegen-geschlechtlichen Hormonen behandelt (bitte nach Jahren differenziert angeben)?
Antwort der Landesregierung:
Zu den Fragen 1, 2 und 3:
Die nachfolgenden Tabellen enthalten Auswertungen des Operationenschlüssels 5-646 „Operationen zur Genitalumwandlung“ aus der fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik (DRG-Statistik). Die Daten für Patientinnen und Patienten mit Behand-
lungsort Rheinland-Pfalz und für Patientinnen und Patienten mit Wohnort Rheinland-Pfalz werden dabei differenziert dargestellt. Die Auswertungen bilden die Jahre 2006 bis 2023 ab.
Vollstationäre Behandlungsfälle1 mit OPS-Code2 5-646 „Operationen zur Genitalumwandlung“ nach Jahr sowie Wohn- bzw. Behandlungsort:

1) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Krankenhäuser, die nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen und dem Anwendungsbereich des § 1 KHEntgG unterliegen.
2) Ohne Duplikate. Nur ein OPS-Code pro Fall wird gezählt.
Quelle: Statistisches Bundesamt, DRG-Statistik; eigene Berechnungen.
Vollstationäre Behandlungsfälle1 mit OPS-Code2 5-646 „Operationen zur Genitalumwandlung“ nach Jahr, Wohn- bzw. Behandlungsort sowie Art der Genitaltransformation:

1) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Krankenhäuser, die nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen und dem
Anwendungsbereich des § 1 KHEntgG unterliegen.
2) Ohne Duplikate. Nur ein OPS-Code pro Fall wird gezählt.
Quelle: Statistisches Bundesamt, DRG-Statistik; eigene Berechnungen.
Vollstationäre Behandlungsfälle1 mit OPS-Code2 5-646 „Operationen zur Genitalumwandlung“ nach Altersgruppen sowie Wohn- bzw. Behandlungsort in den Jahren 2006 bis 2023:

1) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Krankenhäuser, die nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen und dem Anwendungsbereich des § 1 KHEntgG unterliegen.
2) Ohne Duplikate. Nur ein OPS-Code pro Fall wird gezählt.
Quelle: Statistisches Bundesamt, DRG-Statistik; eigene Berechnungen.
Zu Frage 4:
Das Sankt Vincentius Krankenhaus in Speyer bietet seit 2021 geschlechtsangleichende Operationen im Rahmen der Transgendermedizin an. Geschlechtsangleichende Operationen werden auch als Privatleistung von Belegärztinnen und Belegärzten oder als Leistung in Privatkliniken, die nicht im Rahmen des § 108 SGB V zugelassen sind, erbracht. Aus diesem Grund liegen der Landesregierung hierzu keine weiteren Informationen vor.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die folgenden Tabellen enthalten Auswertungen des ICD-Codes F64 „Störungen der Geschlechtsidentität“ aus der Krankenhausstatistik. Der in der Anfrage benannte ICD-Code F24 bildet nicht „Geschlechtsdysphorie“. Daher wurde F64 ausgewertet.
Die Daten für Patientinnen und Patienten mit Behandlungsort Rheinland-Pfalz und für Patientinnen und Patienten mit Wohnort Rheinland-Pfalz werden auch hier differenziert dargestellt. Die Auswertung bildet die Jahre 2006 bis 2022 ab. Ergebnisse aus den Diagnosedaten für das Jahr 2023 liegen noch nicht vor.
Es ist zu beachten, dass in dieser Statistik keine Personenzahlen, sondern Behandlungsfälle abgebildet sind. Mehrfacherfassungen aufgrund mehrfacher Behandlungen einer Person sind also möglich. Darüber hinaus werden lediglich die Behandlungszahlen aus dem vollstationären Bereich abgebildet, die ambulante Behandlung in bspw. Arztpraxen ist nicht erfasst.
Vollstationäre Behandlungsfälle mit Hauptdiagnose F64 „Störungen der Geschlechtsidentität“ nach Jahr sowie Wohn- bzw. Behandlungsort:

Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Krankenhausstatistik; eigene Berechnungen.
Vollstationäre Behandlungsfälle in rheinland-pfälzischen Krankenhäusern mit Hauptdiagnose F64 „Störungen der Geschlechtsidentität“ in den Jahren 2006 bis 2022 nach Wohnort bzw. Behandlungsort sowie Alter und Jahr:

Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Krankenhausstatistik; eigene Berechnungen.
Vollstationäre Behandlungsfälle in rheinland-pfälzischen Krankenhäusern mit Hauptdiagnose F64 „Störungen der Geschlechtsidentität“ nach Altersgruppen in den Jahren 2006 bis 2022

Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Krankenhausstatistik; eigene Berechnungen.
Zu Frage 7:
Der Landesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
Ausbringung von Silberjodid
Ich frage die Landesregierung:
- Wie oft wurde in den letzten drei Kalenderjahren Silberjodidlösung per Flugzeug zur Hagelbekämpfung in Rheinland-Pfalz ausgebracht?
- Welche Gesamtmengen an Silberjodidlösung wurden in den letzten drei Kalenderjahren versprüht?
- In welchen Regionen von Rheinland-Pfalz wurde die Silberjodidlösung eingesetzt?
- Wurde am 30. September 2024 Silberjodidlösung über der Stadt Trier oder in deren unmittelbarem Umfeld ausgebracht?
- Wenn ja, wo genau und in welchen Mengen wurde diese Lösung am 30. September 2024 ausgebracht?
- Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Jodallergiker negative gesundheitliche Auswirkungen durch die Ausbringung von Silberjodidlösung erlitten haben?
Antwort der Landesregierung:
Zu den Fragen 1 und 2:
Zur Hagelbekämpfung mit Silberjodidlösung per Luftfahrzeug fanden in Rheinland-Pfalz im Jahr 2022 20 Einsätze, im Jahr 2023 13 Einsätze sowie im Jahr 2024 bisher 4 Einsätze statt. Dabei wurden im Jahr 2022 etwa 498 Liter, im Jahr 2023 etwa 323 Liter sowie im Jahr 2024 bisher 90 Liter Silberjodidlösung ausgebracht.
Zu Frage 3:
Silberjodidlösung zur Hagelbekämpfung ist aufgrund entsprechender Genehmigungen in den Landkreisen Südliche Weinstraße, Germersheim, Bad Dürkheim und dem Rhein-Pfalz-Kreis eingesetzt worden.
Zu den Fragen 4 und 5:
Es ist keine Genehmigung zur · Ausbringung einer Silberjodidlösung zur Hagelbekämpfung per Luftfahrzeug über der Stadt Trier oder deren unmittelbarem Umfeld für den genannten Zeitpunkt erteilt worden.
Zu Frage 6:
Der Landesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.
„Verein Rheinhessen gegen Rechts“
Ich frage die Landesregierung:
1. Inwieweit wurde der Verein „Rheinhessen gegen Rechts“ in der Vergangenheit mit Mitteln des Landes institutionell gefördert? Bitte Beträge nach Jahren aufgeschlüsselt angeben?
2. Inwieweit wurde dieser Verein in der Vergangenheit projektbezogen aus Landesmitteln unterstützt? Bitte die einzelnen Projekte und die jeweiligen Fördersummen angeben!
3. Aus welchen Haushaltsmitteln/Haushaltspositionen wurden die unter 1. und 2. abgefragten Gelder entnommen?
4. Inwieweit bat der Verein in der Vergangenheit sonstige öffentlichen Gelder (Bund, Kommune etc.) für seine Arbeit erhalten? Bitte die einzelnen Geldgeber und Beträge aufschlüsseln!
5. Für welche Zwecke oder Projekte wurden die unter 4. abgefragten Beträge dem Verein jeweils zur Verfügung gestellt?
6. Welche Mittel sind im Haushaltsentwurf für den Doppelhaushalt 2025/26 für die institutionelle oder projektbezogene Förderung des Vereins eingeplant?
Michael Frisch, MdL
Belastungen durch perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) – Nachfrage zu Drs. 18/10273
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche konkreten Kenntnisse liegen der Landesregierung über den PFAS-Anteil an dem durch den Abrieb von Windkraftanlagen entstehenden Feinstaub vor?
2. Auf welche wissenschaftlichen Untersuchungen stützen sich diese Kenntnisse?
3. Falls der Landesregierung die in Frage 1 genannten Kenntnisse nicht vorliegen, worauf stützt sie dann ihre in Drs. 18/10273 getroffene Aussage, der Beitrag an PFAS-Emissionen aus Windenergieanlagen sei für die in Wildschweinlebern gefundenen hohen PFAS-Konzentrationen „unbedeutend“?
4. Inwieweit wurden in die in Drs. 18/10273 erwähnten Untersuchungen des Umweltbundesamtes auch Flächen im Umfeld von Windkraftanlagen einbezogen?
5. Inwieweit wurden oder werden im Übrigen Flächen im Umfeld von Windkraftanlagen in die Untersuchung von PFAS-Belastungen einbezogen?
6. Inwieweit plant die Landesregierung, in Zukunft Flächen im Umfeld von Windkraftanlagen in die Untersuchung von PFAS-Belastungen einzubeziehen?
7. Falls Letzteres nicht geplant ist: Warum nicht?
Michael Frisch, MdL
Umgang mit untergetauchten abgelehnten Asylbewerbern in Rheinland-Pfalz
Sowohl der Attentäter von Mannheim als auch derjenige von Solingen waren abgelehnte Asylbewerber. Presseberichten zufolge scheiterte im Fall des Solinger Täters die bereits vorbereitete Abschiebung daran, dass der Betreffende untertauchte. Als er sich sechs Monate später wieder meldete, war die Überstellungsfrist abgelaufen. Daraufhin wurde ihm vom BamF subsidiärer Schutz gewährt.
Vor diesem Hintergrund frag ich die Landesregierung:
- In wie vielen Fällen sind bereits geplante Abschiebungen seit 2015 in RLP gescheitert?
- In wie vielen Fällen haben sich abgelehnte Asylbewerber in RLP seit 2015 ihrer Abschiebung durch Untertauchen entzogen?
- In wie vielen der in Frage 2 genannten Fälle sind sie später erneut im Land aufgetaucht?
- Wie wurde mit den in Frage 3 genannten Personen anschließend verfahren (Abschiebung, Erteilung eines Schutzstatus etc.)
- Wie viele der in Frage 3 genannten Personen, die nach ihrem erneuten Auftauchen nicht abgeschoben wurden, sind anschließend straffällig geworden?
- Was unternimmt die Landesregierung konkret, um zu verhindern, dass abgelehnte Asylbewerber, die sich einer Abschiebung entziehen, straffällig werden?
- Was unternimmt die Landesregierung darüber hinaus, um ähnliche Tragödien wie in Solingen in Rheinland-Pfalz zu verhindern?
Michael Frisch, MdL
Gehsteigberatung in Rheinland-Pfalz
Laut Protokoll der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung und Frauen am 18. Juni 2024 hat Staatssekretär Littig unter TOP 3 sinngemäß folgendes ausgeführt: „Bei Protestaktionen von Abtreibungsgegnerinnen und -gegnern vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und vor Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornähmen, werde oftmals direkt und gezielt in belästigender Art und Weise auf die Schwangeren eingewirkt und diese mit verstörenden Abbildungen oder Schriften zur Thematik konfrontiert. Bei diesen sogenannten Gehsteigbelästigungen handele es sich um nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Schwangeren. Rheinland-Pfalz sei von diesen Belästigungen im Gegensatz zu anderen Bundesländern nur vereinzelt betroffen. Aber Schwangere, die sich in der Regel ohnehin in einer besonderen Konfliktsituation befänden, würden durch diese Verhaltensweisen unter erheblichen psychischen Druck gesetzt…. Die Entscheidung über die Fortführung oder den Abbruch einer Schwangerschaft gehöre zu den höchstpersönlichen Lebensentscheidungen einer Frau in ihrem Leben und sei integraler Bestandteil der eigenen, individuellen Lebensplanung. Daher sei es nicht hinnehmbar, wenn Frauen, die sich in einer solchen Konfliktsituation befänden, von Menschen aufgrund ihrer Ideologie belästigt oder beleidigt würden. Als Land und Staat müsse man dagegen vorgehen.“ (Protokoll Seiten 10f.
Ich frage die Landesregierung:
- Inwieweit ist die Landesregierung der Auffassung, dass die bis zur gesetzlichen Neureglung im Juli 2024 geltenden strafrechtlichen Bestimmungen nicht ausreichend waren, um schwangere Frauen sowie Beratungs- und Abtreibungseinrichtungen vor unangemessenen Belästigungen oder Bedrohungen zu schützen? Antwort bitte begründen
- Auf welche Fakten stützt der Staatssekretär seine Aussage, Rheinland-Pfalz sei von diesen Belästigungen „vereinzelt“ betroffen?
- Wie viele von der Landesregierung als „Gehsteigbelästigungen“ bezeichnete Vorfälle gab es in den vergangenen 10 Jahren in Rheinland-Pfalz?
- In wie vielen Fällen wurde von betroffenen Frauen oder medizinischen Einrichtungen in Rheinland-Pfalz Strafanzeige wegen Belästigung oder ähnlicher Delikte im Zusammenhang mit der „Gehsteigberatung“ gestellt?
- Auf welche konkreten Vorfälle bzw. Fakten stützt die Landesregierung ihre Aussage, bei Protestaktionen von Abtreibungsgegnerinnen und -gegnern vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und vor Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornähmen, werde „oftmals direkt und gezielt in belästigender Art und Weise auf die Schwangeren eingewirkt und diese mit verstörenden Abbildungen oder Schriften zur Thematik konfrontiert“?
- Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im Mai 2023 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geurteilt: „Es gibt in einer pluralistischen Gesellschaft kein Recht darauf, von der Konfrontation mit abweichenden religiösen Vorstellungen oder Meinungen gänzlich verschont zu bleiben. Ein von politischen Diskussionen oder gesellschaftlichen Auseinandersetzungen unbeschwertes Inneres ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf. Unerheblich sind damit Störungen Dritter, die darin liegen, dass diese mit ihnen unliebsamen Themen konfrontiert werden. (BVerwG 6 B 33.22) Wie lässt sich diese höchstrichterliche Feststellung nach Ansicht der Landesregierung mit dem von ihr unterstützten Verbot der „Gehsteigberatung“ wegen der Konfrontation mit „verstörenden Abbildungen oder Schriften zur Thematik“ vereinbaren?
- Inwieweit sieht die Landesregierung in dem Verbot der sogenannten „Gehsteigberatung“ (k)einen Eingriff in die Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit? Antwort bitte begründen!
Michael Frisch, MdL
Auslandsreisen von Personen mit Schutzstatus in Rheinland-Pfalz
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit solchen Personen eine Auslandsreise genehmigt wird?
2. Wer ist für die benötigten Genehmigungen zuständig?
3. Wie hoch war die Zahl der Auslandsreisen von Personen mit Schutzstatus in den Jahren seit 2015 in Rheinland-Pfalz? Bitte nach Hauptherkunftsländern aufschlüsseln!
4. Mit welchen Begründungen wurden diese Reisen beantragt bzw. genehmigt?
5. In welche Zielländer wurden diese Reisen genehmigt?
6. In wie vielen Fällen wurden entsprechende Anträge in Rheinland-Pfalz abgelehnt? Bitte ebenfalls nach Hauptherkunftsländern aufschlüsseln!
7. Inwiefern erfolgte bzw. erfolgt eine Kontrolle über möglicherweise illegale Ausreisen?
Michael Frisch, MdL
Belastung von Wildschweinlebern mit perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS)
Laut einer Pressemitteilung des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz vom 5. August 2024 ist vom Verzehr der Leber von Wildschweinen dringend abzuraten. Dies haben im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) durchgeführte Untersuchungen ergeben, wonach Wildschweinlebern weit über die zulässigen Grenzwerte hinaus mit PFAS belastet sind.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
1. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierun über die Ursachen für diese Belastung vor?
2. Welche Rolle spielt dabei der Abrieb von Windrad-Rotoren?
3. Inwiefern und in welcher Größenordnung werden beim Bau von Windrädern PFAS verwendet?
4. Inwieweit besteht die Gefahr, dass in Windrädern verwendete PFAS in die Umwelt gelangen?
5. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um das Ausmaß und die Ursachen der Umweltbelastung durch PFAS zu eruieren?
6. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um diese Umweltbelastung zu reduzieren oder ganz zu beseitigen?
7. Welche Konsequenzen hält die Landesregierung im Hinblick auf den Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz für erforderlich, um Gesundheitsgefährdungen durch PFAS für Menschen und Tiere auszuschließen?
Michael Frisch, MdL
Schwangerschaftsabbrüche in Rheinland-Pfalz
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie hat sich die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in Rheinland-Pfalz seit 2020 entwickelt?
2. Auf welche Indikationen (Beratungsregelung, medizinische, kriminologische oder andere Indikation) haben sich die Abbrüche jeweils verteilt?
Bitte für jedes Jahr seit 2020 angeben
2. Welche positiven bzw. negativen Folgen erwartet die Landesregierung aufgrund der zu erwartenden Schrumpfung der Bevölkerung für die Sozialsysteme (z.B. Gesundheit, Pflege, Rente) unseres Landes?
3. Mit welchen Methoden (Vakuumaspiration, Mifegyne etc.) wurden die Abbrüche jeweils durchgeführt? Bitte für jedes Jahr seit 2020 angeben
4. Wie hat sich die Zahl der Geburten in Rheinland-Pfalz seit 2020 entwickelt?
5. Welchen familienpolitischen, frauenpolitischen oder sonstigen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung aufgrund dieser Zahlen?
Michael Frisch, MdL
Auswirkungen der demographischen Entwicklung in Rheinland-Pfalz
Ich frage die Landesregierung:
1. Von welcher Bevölkerungsentwicklung geht die Landesregierung in den kommenden dreißig Jahren in Rheinland-Pfalz aus?
2. Welche Rolle spielen nach Einschätzung der Landesregierung Zuwanderung und Abwanderung bei dieser Entwicklung?
2. Welche positiven bzw. negativen Folgen erwartet die Landesregierung aufgrund der zu erwartenden Schrumpfung der Bevölkerung für die Sozialsysteme (z.B. Gesundheit, Pflege, Rente) unseres Landes?
3. Welche positiven bzw. negativen Folgen erwartet die Landesregierung aufgrund der zu erwartenden Schrumpfung der Bevölkerung für die Wirtschaft unseres Landes?
4. Inwieweit hält die Landesregierung Zuwanderung quantitativ bzw. qualitativ für geeignet, die durch die demographische Entwicklung zu erwartenden Probleme in Rheinland-Pfalz zu lösen?
5. Hält die Landesregierung es für notwendig, die Geburtenrate durch gezielte staatliche Anreize und eine pronatalistische Familien- und Sozialpolitik zu erhöhen? Antwort bitte begründen!
6. Falls ja, mit welchen Maßnahmen möchte die Landesregierung dies konkret erreichen?
7. Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang das Optionszeitenmodell, das die Sozial- und Rechtswissenschaftler Karin Jurczyk und Ulrich Mückenberger im März 2020 vorgelegt haben?
Michael Frisch, MdL
Begrifflichkeiten im Kontext „politische Rechte“
Ministerpräsidentin Dreyer und andere Vertreter der Landesregierung haben in den vergangenen Jahren immer wieder vor Bedrohungen der Demokratie „von rechts“ oder durch „Rechtskonservative“, „Rechtspopulisten“, „Rechtsradikale“, „Rechtsextreme“ und „Nazis“ gewarnt. In jüngster Zeit haben Mitglieder der Landesregierung zudem an Veranstaltungen teilgenommen, auf denen gegen mit diesen Begriffen bezeichnete Haltungen, Personen, politische Gruppierungen oder Parteien demonstriert wurde.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „rechts“?
- Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „rechtskonservativ“?
- Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „rechtsradikal“?
- Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „rechtspopulistisch“?
- Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „rechtsextrem“?
- Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „Nazi“?
- Welche dieser Begriffe beschreibt nach Ansicht der Landesregierung eine politische Einstellung, die demokratiegefährdend ist
(bitte begründen)?
Antwortschreiben der Landesregierung:
Die Landesregierung hat keinen der genannten Begriffe definiert.
Der für den Verfassungsschutz bedeutsame Begriff des Extremismus ist aus den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder abzuleiten. Als „extremistisch“ werden demnach Bestrebungen bezeichnet, die politisch bestimmt sind und mit denen das Ziel verfolgt wird, die freiheitliche demokratische Grundordnung in Gänze oder in Teilen zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgelegt und im Urteil zum NPD Verbotsverfahren weitergehend präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom Januar 2017 – 2 ßvB 1/13 -; Rn. 1-1010). Im Zentrum stehen als Grundprinzipien die Würde des Menschen, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip.
Asylzuwanderung in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2015 bis 2023
Ich frage die Landesregierung:
- Wie hoch war die Zahl der nach Rheinland-Pfalz im Rahmen der Asylzuwanderung eingewanderten Personen in den Jahren von
2015 bis 2023? - Was waren die Herkunftsländer dieser Personen im genannten Zeitraum (bitte nach Jahren aufgeschlüsselt angeben)?
- Was waren die Herkunftsländer dieser Personen im genannten Zeitraum insgesamt?
- Wie war die Geschlechtszugehörigkeit dieser Personen im genannten Zeitraum (bitte nach Jahren aufgeschlüsselt angeben)?
- Wie war die Geschlechtszugehörigkeit dieser Personen im genannten Zeitraum insgesamt?
- Wie war die Altersstruktur dieser Personen im genannten Zeitraum zum Zeitpunkt der Ankunft in Rheinland-Pfalz (bitte nach
Jahren aufgeschlüsselt in den Kategorien 0 bis 10, 10 bis 20, 20 bis 30 Jahren usw. angeben)? - Wie war die Altersstruktur dieser Personen im genannten Zeitraum zum Zeitpunkt der Ankunft in Rheinland-Pfalz insgesamt (bitte
aufgeschlüsselt in den Kategorien 0 bis 10, 10 bis 20, 20 bis 30 Jahren usw. angeben)?
Antwort der Landesregierung:
Die Erstverteilung von Asylsuchenden auf die Bundesländer erfolgt seit dem 01.04.1993 durch ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) konzipiertes computergestütztes System – EASY (Erstverteilung Asylbegehrende) – nach einer festgelegten Aufnahmequote. Die Aufnahmequote richtet sich nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“. Das BAMF fungiert als zentrale Verteilungs- sowie Administrationsstelle. In EASY werden keine persönlichen Daten mit Ausnahme des Herkunftslandes erfasst.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) erfasst seit dem Jahr 2016 statistisch verschiedene Strukturdaten der in die rheinland-pfälzischen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (AfA) tatsächlich aufgenommenen Personen.
Die EASY-Daten des BAMF und die Strukturdaten der ADD sind nicht deckungsgleich. So sind beispielsweise Folgeantragsteller (§ 71 AsylG) in der AfA wohnpflichtig und werden dort aufgenommen, wenn sie das Bundesgebiet zwischen Erst- und Folgeantrag verlassen hatten. Sie werden aber nicht erneut in EASY registriert. Unbegleitete minderjährige ausländische Personen (umA) werden in EASY erfasst, wenn sie einen Asylantrag stellen. Sie sind aber nicht wohnpflichtig in der AfA und werden dort auch nicht aufgenommen.
Dies vorangestellt, beantworte ich namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Von 2015 bis 2023 wurden durch das Verteilsystem EASY Rheinland-Pfalz wie folgt Asylsuchende zugewiesen:

Zu Frage 2:
Statistisch werden von der ADD jährlich nur die zehn häufigsten Herkunftsländer, der in die AfA aufgenommen Personen, erfasst. Diese stellen sich – auf Basis der Struktur- datenstatistik der ADD – für den Zeitraum von 2016 bis 2023 wie folgt dar:

Zu Frage 3:
Die Summe der in der Antwort zu Frage 2 genannten Herkunftsländer im Zeitraum 2016 bis 2023 stellt sich auf Basis der Strukturdatenstatistik der ADD wie folgt dar:

Zu Frage 4 und 5:
Nach der Strukturdatenstatistik der ADD wurden in den Jahren 2016 bis 2023 insgesamt 25.358 weibliche Personen und 49.839 männliche Personen in die AfA aufgenommenen. Für den Zeitraum von 2016 bis 2023 stellt sich die Geschlechtszugehörigkeit der in die AfA aufgenommenen Personen wie folgt dar:

Zu Frage 6 und 7:
Nach der Strukturdatenstatistik der ADD wurden in den Jahren 2016 bis 2023 insgesamt 25.358 weibliche Personen und 49.839 männliche Personen in die AfA aufgenommenen. Für den Zeitraum von 2016 bis 2023 stellt sich die Geschlechtszugehörigkeit der in die AfA aufgenommenen Personen wie folgt dar:

Auswirkungen der Grundsteuerreform in Rheinland-Pfalz
Am 27. Januar 2024 berichtete die Rhein-Zeitung, die in der Umsetzung befindliche Reform der Grundsteuer würde nach bisheriger
Tendenz Eigenheime höher belasten, Gewerbeflächen dagegen günstiger stellen als bisher. So habe beispielsweise die Stadt Bitburg
berechnet, dass Besitzer von Gewerbeflächen, die bisher den Anteil von 60 Prozent des Aufkommens berappen, künftig weniger zur
Kasse gebeten werden. Das Verhältnis von 60 Prozent von Geschäfts- zu 40 Prozent von Privatleuten könne sich umkehren, so der
Geschäftsführende Direktor des rheinland-pfälzischen Städtetags, Michael Mätzig. Wenn Bitburg die bisher durch die Grundsteuer
erzielten Einnahmen auch weiterhin erzielen wolle, müsse man die Hebesätze um 200 Prozent anheben.
In der Stadt Koblenz, wo allerdings erst 81 Prozent der Bescheide vorliegen, zeichnet sich nach dem Bericht der Rhein-Zeitung ein
ähnliches Szenario ab.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie schätzt die Landesregierung die Entwicklung der Grundsteuereinnahmen für Gewerbeflächen bzw. privat genutzte Flächen
nach der Umsetzung der Grundsteuerreform ein? - Falls – eine Beibehaltung der bisherigen Hebesätze vorausgesetzt – mit einem Einnahmerückgang bei den Grundsteuern für Gewerbe-
flächen gerechnet wird, von welcher Höhe geht man dann dabei aus? - Sieht die Landesregierung die Gefahr, dass Kommunen die Grundsteuer-Hebesätze erhöhen, um dadurch gegebenenfalls auftretende
Verluste aufzufangen? - Falls nein, wie sollen die Kommunen ohne Veränderung der Hebesätze sicherstellen, dass die Grundsteuerreform – wie verspro-
chen – aufkommensneutral umgesetzt wird? - Haben die Kommunen rechtlich gesehen die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze für Gewerbeflächen bzw. privat genutzte
Flächen festzulegen? - Falls nein, welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssten geändert werden, damit die Kommunen eine solche Möglichkeit er-
halten? - Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die durch niedrigere Grundsteuer-Einnahmen bei gewerblichen Flächen
möglicherweise drohenden Erhöhungen von Grundsteuer-Hebesätzen und damit eine stärkere Belastung unserer Bürger zu ver-
hindern?
Antwortschreiben der Landesregierung:
Zu den Fragen 1 und 2:
Wie in den Antworten auf die Kleinen Anfragen 18/7977 und 18/8201 bereits ausgeführt, dauern die Hauptfeststellungsarbeiten derzeit noch an. Ein Abschluss ist für Mitte 2024 avisiert. Vor diesem Hintergrund ist eine belastbare Aussage zu den Auswirkungen der Grundsteuerreform auf die Grundsteuermessbeträge der rund 2300 hebesatzberechtigten Städte und Gemeinden derzeit nicht möglich. Hinsichtlich der aktuellen Einschätzung wird auf die Ausführungen in der Antwort auf die Kleine Anfrage 18/8201 verwiesen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Eine nachhaltige Gemeindewirtschaft verlangt ausgeglichene Haushalte, die im Übrigen auch von der Gemeindeordnung verlangt werden, also gesetzlich vorgeschrieben sind . Grundsätzlich aber hat die Gemeinde verschiedene Möglichkeiten, die sich bei einer Einnahmeart ggf. abzeichnenden Rückgänge zu kompensieren. Die Anhebung der Grundsteuerhebesätze ist lediglich eine davon.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die in der Fragestellung verwendeten Begriffe „Gewerbeflächen“ sowie „privat genutzte Flächen“ sind keine des Bewertungs- und Grundsteuerrechts, zumal damit auch keine Aussage einhergeht, ob es sich um unbebaute oder bebaute Grundstücke handelt.
Die Beantwortung der Frage erfolgt in der Annahme, dass hier Grundstücke des Grundvermögens gemeint sind, die der Grundsteuer B unterliegen.
Die Kommunen haben nach derzeitiger Rechtslage den Grundsatz der Hebesatzeinheitlichkeit innerhalb des Gemeindegebiets zu beachten (§ 25 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes).
Demgemäß muss der Grundsteuerhebesatz – vorbehaltlich des§ 25 Abs. 5 des Grundsteuergesetzes – jeweils für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe
der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) einheitlich sein.
Zurückgehend auf das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019 (BGBI. 2019 1 S. 1875) können Städte und Gemeinden erstmals ab dem Kalenderjahr 2025 für unbebaute, aber baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen (z. B. zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten) einen besonderen (d. h. höheren) Grundsteuerhebesatz festlegen – sog. Grundsteuer C.
Um den Kommunen eine über die derzeitige Rechtslage hinausgehende Differenzierungsmöglichkeit zu schaffen, könnte eine Öffnung des § 25 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes in dem Sinne erwogen werden, dass innerhalb der Grundsteuer B – neben einer Grundsteuer C – die Möglichkeit eingeräumt wird, zwecks Feinsteuerung der Grundsteuerbelastung in Abhängigkeit der jeweiligen räumlich-strukturellen Verhältnisse im Gemeindegebiet unterschiedliche Hebesätze festzulegen .
Zu Frage 7:
Die Grundsteuerreform ist aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden. Das Reformmodell des Bundes soll auf das Gemeindegebiet bezogen aufkommensneutral sein. Dies schließt nicht aus, dass es im Einzelfall zu Wertverschiebungen kommen kann.
Flutkatastrophe 2021: Freistellung von freiwilligen Helferinnen und Helfern bei der Gefahrenbekämpfung im Brand- und Katastrophenschutz
Auf der Internetseite https://wir-tun-was.rlp.de/de/service/hochwasserkatastrophe/ hat die Staatskanzlei Informationen zur Freistellung von freiwilligen Helfern im Rahmen der Flutkatastrophe 2021 veröffentlicht.
Die Freistellungsregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gilt demnach entsprechend für Personen, die entweder auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet worden sind, um von der einzelnen Person oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen (§ 27 Abs. 1 LBKG), oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe zu leisten (§ 27 Abs. 1 und 2 LBKG).
Die Gebundenheit im Einsatz aufgrund Verpflichtung oder freiwilliger Hilfe mit Zustimmung der Einsatzleitung wird von dieser bestätigt. Auch hier ist das Arbeitsentgelt von den Arbeitgebern fortzuzahlen. Private Arbeitgeber können sich das fortgezahlte Entgelt von den Kommunen als Aufgabenträger erstatten lassen. Hierzu können sich die Arbeitgeber an die Einsatzleitung oder den Verwaltungsstab der Kommune als Aufgabenträger wenden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie viele Helfer wurden auf Grundlage des § 27 Abs. 1 und 2 LBKG zwischen dem 14. Juli 2021 und dem 1. Oktober 2021
freigestellt? - Wie hoch war der hierdurch den Arbeitgebern zu erstattende Betrag?
- Aus welchem Haushaltstitel wurde dies finanziert?
Antwortschreiben der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Keine.
Zu Frage 2 und 3:
Entfällt.
Hochwasserrisikomanagementplan und freiwillige Hochwasser-Partnerschaften
Mit der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 wurden die Mitgliedstaaten der
EU verpflichtet, bis Dezember 2015 Hochwasserrisikomanagementpläne (HWRM-Pläne) aufzustellen und diese alle sechs Jahre zu
prüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Wie wurde diese Verpflichtung in Rheinland-Pfalz für die Flussgebietseinheit Rhein und hier insbesondere für die Ahr umge-
setzt? - Welche Rolle haben dabei die freiwilligen Hochwasserpartnerschaften gespielt?
- Inwieweit haben die Zielgruppen der freiwilligen Hochwasserpartnerschaften auch tatsächlich an den angebotenen Veranstal-
tungen teilgenommen? - Wie wurde sichergestellt, dass im Rahmen einer freiwilligen, also nicht verpflichtenden Partnerschaft, die Vorgaben der EU-
Richtlinie und der landesgesetzlichen Vorschriften im Landeswassergesetz und im Wasserhaushaltsgesetz eingehalten wurden? - Inwieweit sind die in den Workshops der HW-Partnerschaft erarbeiteten Inhalte in den von der EU geforderten HWRM-Plan
eingeflossen? - Wie wurde der auf Seite 39 des „Hochwasserrisikomanagementplans – Bearbeitungsgebiete Mittelrhein – Beitrag Rheinland-
Pfalz“ vom 15. Dezember 2015 festgelegte Handlungsbereich der Hochwasserpartnerschafts-Workshops „Austausch über Sach-
stand der Alarm- und Einsatzplanung, Diskussion über Anpassung der Alarm- und Einsatzpläne (Maßnahmenfestlegung)“
für die Ahr konkret umgesetzt? - Welche Erkenntnisse hat dieser Austausch über den Sachstand der Alarm- und Einsatzpläne gebracht?
Antwortschreiben der Landesregierung
Zu Frage 1:
Die Hochwasserrisikomanagementpläne für die vier Bearbeitungsgebiete Oberrhein, Mittelrhein, Niederrhein und Mosel-Saar wurden fristgerecht bis zum 22. Dezember 2015 aufgestellt und veröffentlicht. Die Fortschreibung erfolgte im 2. Zyklus im gemein- samen Hochwasserrisikomanagement-Plan Rhein der Flussgebietsgemeinschaft Rhein, der fristgerecht zum 22. Dezember 2021 veröffentlicht wurde.
Zu den Fragen 2 und 5:
Die Fragen 2 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwortdrucksache 18/8434 vom 29. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8261 sowie auf die Antwortdrucksache 18/8651 vom 30. Januar 2024 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8481 verwiesen, in der die Rolle der Hoch- wasserpartnerschaften bei der Identifizierung von Maßnahmen und der Meldung der Maßnahmen dezidiert dargestellt wurde. Weiter wird verwiesen auf die Antwort zu der Kleinen Anfrage Drucksache 18/8502, aus der hervorgeht, wie die Maßnahmen aus den Hochwasserpartnerschaften Einzug in die Hochwasserrisikomanagement-Pläne gefunden haben.
Zu Frage 3:
Hochwasserpartnerschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden, Städten, Verbandsgemeinden und Kreisen, die an einem von Hochwasser betroffenen Gewässer oder Gewässerabschnitt liegen und gemeinsam die Hochwasservorsorge voranbringen möchten. Alle Kommunen der Hochwasserpartnerschaften werden zu den Terminen der jeweiligen Partnerschaft eingeladen und erhalten (auch bei Nicht-Teilnahme) die Protokolle der Veranstaltungen.
Zu Frage 4:
Es wird auf die Antwortdrucksache 18/8652 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8482 verwiesen, in der die Identifizierung von Maßnahmen im Rahmen der Hochwasserpartnerschaften zur Aufnahme in den Hochwasserrisikomanagement-Plan bereits dezidiert dargestellt wurde.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten auf die Fragen 3 bis 6 in der Antwortdrucksache 18/8406 vom 22. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8260 verwiesen.
Fortschrittsbewertung zum Oberziel 3 im Hochwasserrisikomanagementplan der Flussgebietsgemeinschaft Rhein
Im Hochwasserrisikomanagementplan der Flussgebietsgemeinschaft Rhein für den Zeitraum der Jahre 2021 bis 2027 findet sich auf Seite 122 eine Tabelle, in der das Ergebnis der Fortschrittsbewertung zum Oberziel 3 für die Flussgebietseinheit dargestellt wird. Unter „Ziel 3.2: Verbesserung eines Krisenmanagements durch Alarm- und Einsatzplanung“ sind dort „mittlere Fortschritte“ vermerkt.
Eine grafische Abbildung dazu findet sich auf Seite 123 (Abbildung 32). Die Vornahme einer solchen Bewertung setzt voraus, dass es eine diesbezügliche Abfrage bei den Aufgabenträgern gegeben hat.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Auf welcher Datengrundlage wurde die genannte Tabelle erstellt (bitte alle in die Tabelle eingeflossenen Daten angeben)?
- Wie wurden diese Daten abgefragt?
- Von wem wurden diese Daten abgefragt?
- Wann wurden diese Daten jeweils abgefragt?
- Inwieweit sind hierbei auch Daten zur Ahr eingeflossen?
- Falls keine Daten zur Ahr eingeflossen sind, warum wurden diese nicht abgefragt?
Antwortschreiben der Landesregierung
Zu den Fragen 1 bis 4:
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
In Tabelle 45 des Hochwasserrisikomanagement-Plans Rhein wird die zusammenfassende Dokumentation aller Maßnahmen des Oberziels 3, Ziffer 3.2, für den gesamten deutschen Teil Flussgebiet der internationalen Flussgebietsgemeinschaft Rhein dargestellt. Die Maßnahmen des Ziels 3.2 sind der LAWA-Maßnahmennummer 324 zugeordnet, wie in Anhang 4 des Hochwasserrisikomanagement-Plans Rhein ersichtlich ist.
Diesbezüglich wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8261 sowie auf die Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8481 verwiesen, in der die Aufstellung der Einzelmaßnahmen in den Hochwasserpartnerschaften und die Status-Abfrage im 2. Zyklus bezogen auf die LAWA-Maßnahmennummer 324 dezidiert dargestellt wurden. Die Abfrage erfolgte zwischen März und Mai im Jahr 2020.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Aus dem Einzugsgebiet der Ahr sind im Hochwasserrisikomanagement-Plan Rhein für die Fortschrittsbewertung des 1. Zyklus keine Maßnahmen der LAWA- Maßnahmennummer 324 enthalten, da aus der Hochwasserpartnerschaft Ahr heraus von den zuständigen Maßnahmenträgern keine Maßnahmen aufgestellt wurden, die der LAWA-Maßnahmennummer 324 zugeordnet worden sind. Auf die Antwort auf die Fragen 3 bis 6 in der Antwortdrucksache 18/8434 sowie auf die Antwortdrucksache 18/8406 wird verwiesen.
Kenntnisstand von Staatssekretär Erwin Manz über die Existenz von Alarm- und Einsatzplänen an der Ahr
In seiner Vernehmung im Untersuchungsausschuss am 21. April 2023 antwortete Staatssekretär Erwin Manz auf die Frage nach seiner Wahrnehmung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Hochwassergefahren- und Risikokarten im Rahmen der Flutkatastrophe am 14. Juli 2021 sinngemäß, seine damalige Wahrnehmung sei gewesen, die Hochwassergefahrenkarte (HWGK) und Hochwasserrisikokarte (HWRK) seien erstellt, an die jeweilige Hochwasserpartnerschaft übermittelt, in die örtlichen Alarm- und Einsatzpläne integriert gewesen und hätten eine Grundlage für das operative Handeln im Einsatzfall dargestellt. Von daher habe er damals davon ausgehen müssen, dass das ordnungsgemäß abgearbeitet sei und dass die ihm vorgehaltenen Schlussfolgerungen des Sachverständigen Mudersbach zur Ableitung von Erkenntnissen aus Hochwassergefahrenkarten am 14. Juli 2021 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr durch Personen mit wasserwirtschaftlicher Fachexpertise von den örtlichen Einsatzkräften auch wahrgenommen würden.
In seiner Vernehmung im Untersuchungsausschuss am 11. März 2022 gab Staatssekretär Erwin Manz dagegen zu den fehlenden Alarm- und Einsatzplänen Hochwasser in mehreren Kreisen, u. a. auch im Kreis Ahrweiler, an, dass ihm das nicht bekannt gewesen sei.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Auf welche Kenntnisse stützte Staatssekretär Manz seine im April 2023 geschilderte Wahrnehmung, die HWGK und HWRK seien in die örtlichen Alarm- und Einsatzpläne integriert gewesen und hätten eine Grundlage für das operative Handeln im Einsatzfall dargestellt?
- Inwieweit sieht die Landesregierung hier einen Widerspruch zur Aussage des Staatssekretärs vom März 2022, er habe nichts vom Fehlen des Alarm- und Einsatzplanes für den Landkreis Ahrweiler gewusst?
- Falls die Landesregierung hier keinen Widerspruch erkennt: Wie können HWGK und HWRK nach Auffassung der Landesregierung in einen nicht existierenden Plan integriert werden und so eine Grundlage für das operative Handeln im Einsatzfall darstellen?
- Stimmt die Landesregierung der Bewertung des im Untersuchungsausschuss angehörten Gutachters Dr. Gißler zu, wonach das Fehlen eines Alarm- und Einsatzplanes für den Landkreis Ahrweiler am 15. Juli 2021 zu erheblichen Defiziten bei der Bewältigung der Hochwasserkatastrophe geführt hat?
Antwortschreiben der Landesregierung
Vorbemerkung:
Die Erstellung der Hochwassergefahrenkarten (HWGK) und Hochwasserrisikokarten (HWRK) gehört zum Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und damit zum Aufgabenbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM). Die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen (AEP) gehört zum Vollzug des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) und damit nicht zum Aufgabenbereich des MKUEM. Informationen über den Vollzug des LBKG sind damit grundsätzlich der Kenntnisnahme durch das MKUEM nicht zugänglich.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage Drucksache 18/8501 des Ab- geordneten Michael Frisch (fraktionslos) namens der Landesregierung wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Laut Rahmen- Alarm- und Einsatzplan (RAEP) Hochwasser sind die HWGK und HWRK des Landes die wirksamste Informationsgrundlage für vorhandene Risiken durch Hochwasser. Da diese Karten nach dem damaligen Kenntnisstand des Staatssekretärs er- stellt worden waren und den zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr zur Verfügung standen, musste er entsprechend der Empfehlungen des RAEP Hochwasser auch da- von ausgehen, dass diese durch die zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr in eigener Verantwortung auch in die nach Maßgabe des LBKG zu erstellenden örtlichen AEP eingearbeitet und integriert gewesen sind.
Diesbezüglich wird auch auf die Antwortdrucksache 18/8406 vom 22. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8260, auf die Antwortdrucksache 18/6154 vom 21. April 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/5965 sowie auf die Antwortdruck- sache 18/2117 vom 19. Januar 2022 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/1935 ver- wiesen, in denen die Workshops der HWP Ahr zum Thema „Alarm- und Einsatzpläne Hochwasser“ detailliert dargestellt wurden.
Zu Frage 4:
Die Landesregierung erachtet das Erstellen von AEP als elementaren Bestandteil der Vorbereitung auf Großschadenslagen und Katastrophen. Die Verpflichtung zum Aufstellen von AEP findet sich daher auch im Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) wieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 4 LBKG). Vor diesem Hintergrund stellt das Land den Aufgabenträgern im Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz mehrere RAEP zur Verfügung, den die Aufgabenträger den örtlichen Verhältnissen entsprechend konkret ausgestalten sollen. Hierzu zählt unter anderem der zuletzt 2020 aktualisierte RAEP Hochwasser, der auch ausführliche Hinweise zur Bewältigung von Starkregenereignissen gibt.
Fortschritte bei der Zielerreichung im 1. Zyklus des Hochwasserrisikomanagementplans Mittelrhein
Unter https://fgg-rhein.de/servlet/is/88087/HWRMPlan_Rhein_2021.pdf?command=downloadContent&filename=HWRM- Plan_Rhein_2021.pdf hat die Flussgebietsgemeinschaft Rhein (FGG Rhein) unter Mitwirkung des MKUEM Rheinland-Pfalz im Dezember 2021 den Hochwasserrisikomanagementplan der Flussgebietsgemeinschaft Rhein für den Zeitraum der Jahre 2021 bis 2027 herausgegeben. Dort findet sich in Anhang 5 („Bisherige Fortschritte bei der Zielerreichung in den Bearbeitungsgebieten der Flussgebietseinheit Rhein“) auf Seite 255 unter Abbildung 118 eine Tabelle, die die „Fortschreibung der Maßnahmen aus dem 1. Zyklus pro LAWA-Maßnahmentyp: Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser“ darstellt. In dieser Tabelle ist auch der LAWA- Maßnahmentyp 324 gelistet, wobei die Maßnahmen nach den Merkmalen „abgeschlossen – fortlaufend – laufend – in Vorbereitung – nicht begonnen“ klassifiziert werden.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Auf welcher Datengrundlage wurde diese Tabelle für den Maßnahmentyp 324 erstellt?
- Sind hierbei beim Maßnahmentyp 324 auch Daten aus dem Bereich der Ahr eingeflossen?
- Falls ja, welche?
- Falls nein, warum nicht?
- An welchen Kriterien wurden die Werte für die Skala „Anteil Statusmeldung“ gemessen?
- Entspricht der Wert 100 Prozent auf dieser Skala einem 100-prozentigen Umsetzungsgrad, d. h. beim Maßnahmentyp 324 dem Vorhandensein sämtlicher gesetzlich vorgeschriebener Alarm- und Einsatzpläne in aktualisierter Form? 7. Falls nein, wie ist der Wert 100 Prozent beim Maßnahmentyp 324 zu verstehen?
Antwortschreiben der Landesregierung
Vorbemerkung:
Der Hochwasserrisikomanagementplan Rhein wurde in einem umfangreichen Prozess zwischen den Jahren 2016 bis 2021 erarbeitet, wobei die vorgeschriebene Überprüfung der Fortschritte auf der Abfrage der Maßnahmenumsetzung im Jahr 2020 erfolgte. Für die Fertigstellung des Planes bis Oktober 2021 konnten Ergänzungen mit Bezug auf die Katastrophen von Juli 2021 dann nur noch soweit vorgenommen werden, wie es Dokumentation und Auswertungen der Ereignisse ermöglichten. Hierauf wird in den Vorbemerkungen zum Hochwasserrisikomanagementplan der Flussgebietsgemeinschaft Rhein ausdrücklich verwiesen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage Drucksache 18/8502 des Abgeordneten Michael Frisch (fraktionslos) namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
Datengrundlage der Maßnahmen der LAWA-Maßnahmennummer 324 sind alle Maß- nahmen des Hochwasserrisikomanagement-Plans Rhein, welche den gesamten deutschen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein umfasst.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Aus dem Einzugsgebiet der Ahr sind im Hochwasserrisikomanagement-Plan Rhein für die Fortschrittsbewertung des 1. Zyklus keine Maßnahmen der LAWA- Maßnahmennummer 324 enthalten, da aus der Hochwasserpartnerschaft Ahr heraus von den zuständigen Maßnahmenträgern keine Maßnahmen aufgestellt wurden, die der LAWA-Maßnahmennummer 324 zugeordnet worden sind. Auf die Antwort auf die Fragen 3 bis 6 in der Antwortdrucksache 18/8434 sowie auf die Antwortdrucksache 18/8406 wird verwiesen.
Die Aufstellung von Maßnahmen erfolgt freiwillig in den Hochwasserpartnerschaften. Auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Erstellung von Maßnahmen wurde in den Hochwasserpartnerschaften hingewiesen. Auf die Antwort auf die Fragen 3 bis 6 in der Antwortdrucksache 18/8434 sowie auf die Antwortdrucksache 18/8406 wird verwiesen.
Zu Frage 5:
Kriterium für die auf der Ordinate angegebene Beschriftung „Anteil Statusmeldung [%]“ ist die Gesamtzahl aller Maßnahmen der jeweiligen LAWA-Maßnahmennummern im gesamten deutschen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Fragen 6 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Kategorisierung aller Maßnahmen-Status in die vorgegebenen Klassen „abgeschlossen“, „fortlaufend (Daueraufgabe)“, „laufend“, „in Vorbereitung“ und „nicht begonnen“ betrifft die Gesamtzahl aller gemeldeten Maßnahmen der jeweiligen LAWA- Maßnahmennummern im gesamten deutschen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein. Ist eine Klasse zu 100 Prozent vertreten bedeutet dies, dass alle Maß- nahmen in ihrer Gesamtzahl dieser Klasse angehören. Eine 100-prozentige Zuordnung aller Maßnahmen einer LAWA-Maßnahmennummer zur Klasse „abgeschlossen“ würde einen einzelnen tiefblauen Balken darstellen.
Hinsichtlich der gemeldeten Maßnahmen sei angemerkt, dass diese in den jeweiligen Hochwasserpartnerschaften durch die mitwirkenden Maßnahmenträger freiwillig und selbst gemeldet worden sind. Daher kann die Maßnahmenliste im Hochwasserrisikomanagementplan keinen Anspruch auf das vollständige Vorhandensein sämtlicher gesetzlich vorgeschriebener Alarm- und Einsatzpläne erheben. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Maßnahmen liegt bei den kommunalen Gebietskörperschaften, Katastrophenschutzbehörden und Hilfsdiensten.
Erläuterungsbericht zum Hochwasserrisikomanagementplan „Mittelrhein“ der SGD Nord vom 15. Dezember 2015
Am 15. Dezember 2015 hat die SGD-Nord ein Dokument mit dem Titel „Hochwasserrisikomanagementplan – Bearbeitungsgebiet Mittelrhein, Beitrag Rheinland-Pfalz – Erläuterungsbericht mit zusammengefassten Maßnahmen“ veröffentlicht.
In diesem Dokument heißt es auf Seite 33 unter der Überschrift 5.1.3 EU-Aspekt Vorsorge: „Der EU Maßnahmenart „Planung von Hilfsmaßnahmen für den Notfall / Notfallplanung“ wird das LAWA-Handlungsfeld Alarm- und Einsatzplanung (324) zugeordnet. Dieses umfasst den LAWA-Handlungsbereich Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz und z. B. Planung und Optimierung des Krisen- und Ressourcenmanagements. Die Beachtung und Einhaltung der Vorschriften und Zuständigkeiten des Katastrophenschutzes erfolgte in Abstimmung mit dem ISIM (Innenministerium) und der ADD.“
Im gleichen Dokument sind ab Seite 69 im Anhang 3 „Maßnahmenplanung“ die geplanten Maßnahmen erfasst. Einleitend heißt es: „In der Datenbank des Landes RLP (www.hochwassermanagement.rlp.de) sind alle Maßnahmen detailliert erfasst und nach Hochwasserpartnerschaften und Maßnahmenarten geordnet worden. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anzahl der jeweiligen Maßnahmen unter Bezugnahme auf die Maßnahmennummern gemäß den Empfehlungen der LAWA (LAWA 2013 a, Anlage 4). Die konzeptionellen Maßnahmen (Maßnahmennummern 501 bis 509) wurden ebenfalls aufgenommen. Die Maßnahmen entsprechen dem Stand der Abstimmung in den Hochwasserpartnerschaften vom 30. September 2014.“
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- In welcher konkreten Form erfolgte die erwähnte „Beachtung und Einhaltung der Vorschriften und Zuständigkeiten des Katastrophenschutzes in Abstimmung mit dem ISIM (Innenministerium) und der ADD“?
- Wer war dafür im ISIM bzw. bei der ADD zuständig?
- Auf welche Daten stützt sich die auf Seite 74 des Dokuments abgebildete Tabelle, in der im LAWA-Handlungsfeld 324 (Alarm- und Einsatzplanung) 13 Einzelmaßnahmen aufgeführt sind?
- Um welche Einzelmaßnahmen handelte es sich dabei konkret?
- Bis zu welchem Zeitpunkt sollten diese Maßnahmen umgesetzt werden?
- Bis zu welchem Zeitpunkt sind diese Maßnahmen tatsächlich umgesetzt worden?
Antwortschreiben der Landesregierung
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Aufstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne erfolgte von der zuständigen oberen Wasserbehörde. Diese Zuständigkeit der Aufstellung der Pläne ist von der ori- ginären Zuständigkeit für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements zu unterscheiden. Diesbezüglich wird auch auf die Antwortdruck- sache 18/8434 vom 29. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8261 verwiesen.
Die Abstimmung mit dem Ministerium des Innern und für Sport erfolgte über den Beirat für die Begleitung der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie. Ein Vertreter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) nahm an den Sitzungen des Beirates teil. Diesbezüglich wird auch auf die Antwortdrucksache 18/8418 vom 27. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8258 verwiesen, in der die Informationen über den Beirat dezidiert dargestellt wurden.
Ferner wurde die ADD zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Hochwasserrisikomanagementplans aufgefordert, der sie am 15. Dezember 2014 nachkam. Die Personaldaten der Personen sind aufgrund der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Entsprechende Informationen können auf der Grundlage von Artikel 89a der Verfassung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 80, 100 der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz nur im Rahmen einer vertraulichen Sitzung des zuständigen Ausschusses des Landtags gegeben werden.
Zu Frage 3:
Datengrundlage der Maßnahmen der jeweiligen LAWA-Maßnahmennummern im Hochwasserrisikomanagement-Plan Mittelrhein von 2015 sind alle Maßnahmen, die in den Hochwasserpartnerschaften im Bearbeitungsgebiet Mittelrhein der jeweiligen LAWA- Maßnahmennummer zugeordnet wurden. Die Maßnahmen in den jeweiligen Hochwas- serpartnerschaften wurden durch die jeweiligen Maßnahmenträger freiwillig aufgestellt und überwiegend sich selbst zur Umsetzung aufgegeben. Die Zuordnung der einzelnen Maßnahmen erfolgte durch die Wasserwirtschaftsverwaltung mit Unterstützung durch das beim Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz angesiedelte Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge (IBH). Diesbezüglich wird auch auf die Antwortdrucksache 18/8434 vom 29. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8261 verwiesen, in der die Aufstellung der Einzelmaßnahmen in den Hochwasserpartnerschaften dargestellt wurden.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die 13 Maßnahmen sind in der Maßnahmenliste des Bearbeitungsgebietes Mittelrhein konkret mit Zeitplanung aufgeführt. Bei der Statusabfrage im 2. Zyklus wurde der Umsetzungsstand der Maßnahmen in Klassen wiedergegeben. Die konkreten Maßnahmen, ihre Zeitplanung im 1. Zyklus und die Statusabfrage im 2. Zyklus sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.




Berichtspflicht zur Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie der Europäischen Union
In Artikel 15 der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie der Europäischen Union heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwassergefahrenkarten, die Hochwasserrisikokarten und die Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 sowie die betreffenden überarbeiteten und gegebenenfalls aktualisierten Fassungen innerhalb von drei Monaten nach den in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5 bzw. Artikel 14 genannten Terminen zur Verfügung.“
Ich frage die Landesregierung:
- Wer ist auf Landesebene für die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie der Europäischen Union verantwortlich?
- Wer war bzw. ist seit Erlass der Richtlinie in der Landesregierung für die Berichtspflicht zu dieser Umsetzung zuständig?
- Wie ist die Landesregierung dieser Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission zu den jeweils angesetzten Terminen konkret nachgekommen?
- Inwieweit wurden dabei die LAWA-Empfehlungen, Textbausteine und Hinweise zur Berichterstattung an die EU-Kommission berücksichtigt?
- Was wurde zum LAWA-Handlungsfeld 324 „Alarm- und Einsatzplanung“ im Einzelnen berichtet?
- In welcher Form wurde die Umsetzung der Berichtspflicht dokumentiert?
- Sind diese Dokumente öffentlich einsehbar?
Antwortschreiben der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Die Zuständigkeiten in Rheinland-Pfalz für die Umsetzung und die Berichtspflicht sind in § 80 Landeswassergesetz geregelt. Zuständige Behörde zur Bewertung des Hochwasserrisikos und zur Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), zur Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG sowie zur Veröffentlichung der Bewertung und der Karten nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WHG ist das Landesamt für Umwelt. Zuständige Behörde zur Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG sowie zu ihrer Veröffentlichung und Koordinierung nach den §§ 79 Abs. 1 und 80 Abs. 2 WHG ist die obere Wasserbehörde. Dies sind in Rheinland- Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd.
Zu den Fragen 2 und 3:
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission wird seitens des Bundes wahrgenommen. Die Länder stellen dem Bund die zu berichtenden Informationen und Daten entsprechend bereit.
Die im Rahmen der Bewertung des Hochwasserrisikos identifizierten Risikogebiete in Rheinland-Pfalz sowie die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten wurden dem Bund fristgerecht gemeldet.
Der Hochwasserrisikomanagement-Plan Rhein stellt einen gemeinsamen, länderübergreifenden Plan dar, dessen Erstellung durch die Flussgebietsgemeinschaft Rhein koordiniert wurde. Die Übermittlung an den Bund erfolgte fristgerecht.
Zu Frage 4:
Zu jeder der drei Bearbeitungsschritte der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie wurden LAWA-Empfehlungen zur Umsetzung im Vorfeld der Bearbeitungsphase auf- gestellt. Die jeweiligen LAWA-Empfehlungen wurden berücksichtigt.
Zu Frage 5:
Eine im Zuge der Aufstellung des Hochwasserrisikomanagement-Plans Rhein durch die Flussgebietsgemeinschaft durchgeführte Analyse über die im gesamten Wirkungsbereich des Hochwasserrisikomanagement-Plans Rhein aggregierten Maßnahmen-Status, darunter auch jene der Maßnahmen-Nr. 324, ergab, dass von allen fortgeschriebenen Maßnahmen 33 Prozent zu den Maßnahmen zur Vorsorge vor Hochwasserschäden gehören. Bei diesen Maßnahmen ist der Anteil der noch „nicht begonnenen“ Maß- nahmen von 2015-2021 deutlich zurückgegangen. Der Anteil „in Vorbereitung“ befindlicher Maßnahmen ist im genannten Zeitraum leicht gestiegen (circa 29 Prozent in 2021).
Der Anteil „laufender“ Maßnahmen liegt auf einem niedrigen Niveau (2021 bei circa fünf Prozent). Der Anteil der „fortlaufenden Maßnahmen“ (Daueraufgaben) hat sich seit 2015 auf circa 32 Prozent verdoppelt. Von 2015-2021 wurden ungefähr 13 Prozent der Maßnahmen zur Vorsorge vor Hochwasserschäden „abgeschlossen“.
Werden die einzelnen Maßnahmentypen zum EU-Aspekt „Vorsorge vor Hochwasserschäden“ betrachtet, wird deutlich, dass ein hoher Anteil an Daueraufgaben mit über 30 Prozent u. a. im Bereich Planung und Optimierung des Krisen- und Ressourcenmanagements (324) gemeldet wurde.
Darüber hinaus wird auf die Antwortdrucksache 18/8434 vom 29. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8261 verwiesen, in der die Vorgehensweise bezogen auf die Maßnahmen-Nr. 324 bereits dargestellt wurde.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission wird seitens des Bundes wahrgenommen. Die Länder stellen dem Bund die zu berichtenden Informationen und Daten entsprechend bereit. Hierzu werden sowohl standardisierte Formulare des Bundes bzw. der EU-Kommission wie auch vorgegebene Datenformate verwendet. Eine Dokumentierung der Meldungen des Bundes erfolgt auf Ebene des Landes nicht.
Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie der Hochwasserrisikomanagement-Plan Rhein sind veröffentlicht und somit öffentlich einsehbar.
LAWA-Empfehlungen zu Hochwasserrisikomanagementplänen 2019 – Nachfrage zu Drucksache 18/8434
In Drucksache 18/8434 antwortet die Landesregierung auf meine Anfrage – Drucksache 18/8261 – wie folgt: „Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie in der LAWA-Empfehlung ausgeführt, liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung der Maßnahmen bei den kommunalen Gebietskörperschaften, Katastrophenschutzbehörden und Hilfsdiensten. Im Rahmen der Fortschreibung des Hochwasserrisikomanagementplans wurde durch die Wasserwirtschaftsverwaltung mit Unterstützung durch das beim Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz angesiedelte Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge (IBH) bei den Maßnahmenträgern der aktuelle Status der jeweiligen Projekte abgefragt. Da die Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Maßnahmen bei den Kommunen liegt, die nicht der Dienstaufsicht durch die Wasserwirtschaftsverwaltung unterliegen, fand eine inhaltliche Überprüfung der Maßnahmen der fachlichen Zuständigkeit wegen generell nicht statt.“ In 4.7 der genannten LAWA-Empfehlungen heißt es: „Überwachung der Umsetzung: Der HWRM-Plan muss eine Beschreibung der Umsetzung des Plans enthalten, in der auch dargestellt wird, wie die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans überwacht werden.“
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Welche konkreten Ergebnisse hat die in der Antwort der Landesregierung erwähnte Abfrage des aktuellen Status der Umsetzung
der LAWA-Maßnahme 324 durch die Wasserwirtschaftsverwaltung erbracht? - Was wurde bezüglich der Umsetzung dieser Maßnahme an die Europäische Kommission gemeldet?
- Von wem wurde das gemeldet?
- Wann wurde das gemeldet?
- Wo findet sich die in 4.7 der LAWA-Empfehlungen genannte Beschreibung im HWRM-Plan für die Ahr bzw. das Flussgebiet Rhein?
- Wie und von wem wurde die Umsetzung dieses HWRM-Plans überwacht?
Antwortschreiben der Landesregierung
Zu Frage 1:
Unter der EU-Maßnahmenart „Planung von Hilfsmaßnahmen für den Notfall / Notfallplanung“ (LAWA-Handlungsbereich Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz, LAWA Handlungsfeld Alarm- und Einsatzplanung, Maßnahmen-Nr. 324) wurden in den Hochwasserpartnerschaften in Rheinland-Pfalz sechs Einzelmaßnahmen aufgestellt. Die Abfrage des Status durch die Wasserwirtschaftsverwaltung mit Unterstützung durch das beim Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz angesiedelte Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge (IBH) bei den Maßnahmenträgern im 2. Zyklus der Richtlinie ergab in den Hochwasserpartnerschaften, dass zwei Maßnahmen abgeschlossen wurden sowie zwei in Bearbeitung und zwei in Vorbereitung sind.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Maßnahmen werden aggregiert auf die Anzahl des jeweiligen Maßnahmentyps, im Falle der Maßnahmen-Nr. 324 die Anzahl „6“, an den Bund gemeldet. Die Inhalte der Maßnahmen oder Umsetzungsstand einzelner Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Meldungen.
Die Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission wird seitens des Bundes wahrgenommen. Die Länder stellen dem Bund die zu berichtenden Informationen und Daten entsprechend bereit. Über den genauen Zeitpunkt der Meldung des Bundes gegenüber der EU-Kommission liegen der Landesregierung keine Informationen vor.
Zu Frage 5:
Die in Ziffer 4.7 der LAWA-Empfehlungen „Empfehlungen zur Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Hochwasserrisikomanagementplänen“ genannte Beschreibung findet sich im Hochwasserrisikomanagement-Plan (HWRM-Plan) Rhein in Kap. 6.4 „Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung“. Der HWRM-Plan Rhein behandelt den gesamten deutschen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein und umfasst somit seine Nebenflüsse wie die Ahr, für die jedoch keine eigenen HWRM-Pläne erstellt werden.
Zu Frage 6:
Im Rahmen der turnusmäßig alle sechs Jahre stattfindenden Überprüfung und ggf. Ak- tualisierung des HWRM-Plans wurden seitens der Wasserwirtschaftsverwaltung mit Unterstützung durch das beim Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz angesiedelte IBH bei den Maßnahmenträgern der aktuelle Status der jeweiligen Projekte abgefragt. Auf die Antwortdrucksache 18/8434 vom 29. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8261 wird verwiesen. Es ist jedoch zu beachten, dass das Hochwasserrisikomanagement ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess ohne Endtermin ist.
Homeoffice von Staatssekretärin Heike Raab – Nachfrage zu Drucksache 18/8436
In der Antwort – Drucksache 18/8436 – zu meiner Kleinen Anfrage 18/8262 heißt es unter Frage 1: „Die Ausstattung beinhaltet keinen dienstlichen Drucker, sondern lediglich ein privates Gerät.“ Gleichwohl lassen die übrigen Antworten erkennen, dass Frau Raab dienstlich im Homeoffice gearbeitet hat.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Welche private Druckerausstattung stand Staatssekretärin Raab Anfang Mai 2023 in ihrem Homeoffice zur Verfügung (bitte die exakten Typbezeichnungen der vorhandenen Geräteangeben)?
- Wie häufig und in welchem Umfang arbeitet Staatssekretärin Raab im Homeoffice?
- Handelt es sich bei diesen Arbeiten um offizielle Angelegenheiten in ihrer Funktion als Staatssekretärin und Beauftragte der Landesregierung?
- Entspricht es den üblichen Gepflogenheiten der Landesregierung, dass Regierungsmitgliedern für ihre Arbeit im Homeoffice keine angemessene dienstliche Büroausstattung zur Verfügung gestellt wird?
Antwort der Landesregierung
Zu Frage 1:
Die private Einrichtung der Mitarbeitenden unterfällt ihrem persönlichen Bereich und nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung.
Das private Altgerät wurde im Sommer 2023 entsorgt. Angaben zum Gerät können daher nicht erfolgen.
Zu Frage 2 und 3:
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Mobiles Arbeiten hat das klassische Home-Office ersetzt. Insbesondere mit wechseln- den Dienstorten wird regelmäßig mobil gearbeitet. Der Arbeitsbereich der Bevollmächtigten beim Bund und für Europa ist geprägt von vielfältigen Verpflichtungen außerhalb der jeweiligen Dienstorte und von zahlreichen Reisen zwischen den Dienstorten in Mainz, Berlin und Brüssel. Dem mobilen Arbeiten kommt daher eine besondere Bedeutung zu.
Zu Frage 4:
Für das Mobile Arbeiten wird lediglich ein mobiles Endgerät benötigt, welches von der Staatskanzlei zur Verfügung gestellt wird.
Kriminalitätsentwicklung im öffentlichen Raum in der Stadt Trier
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/8378 – vom 21. Dezember 2023 hat folgenden Wortlaut:
Ich frage die Landesregierung:
- Wie hat sich die Kriminalität im öffentlichen Raum in der Stadt Trier in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
- Wie verteilen sich im Abfragezeitraum die erfassten Tatverdächtigen auf die in diesem Kriminalitätsbereich ausgewiesenen Deliktsfelder (bitte nach Jahr und Anzahl aufschlüsseln)?
- Welchen Hintergrund haben die in Frage 2 ausgewiesenen Tatverdächtigen (bitte nach Jahr und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
- Wie verteilen sich im Abfragezeitraum die erfassten Opfer auf die unter Frage 2 ausgewiesenen Deliktsfelder (bitte nach Jahr und Anzahl aufschlüsseln)?
- Welchen Hintergrund haben die in Frage 4 ausgewiesenen Opfer (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Staatsangehörigkeit)?
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/8378 – vom 21. Dezember 2023 hat folgenden Wortlaut:
Antwortschreiben der Landesregierung
Vorbemerkung:
Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung erfolgen regelmäßig auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Diese ist bundesweit gültig und unterliegt
einheitlichen Erfassungs- und Qualitätskriterien. Gemäß den bundeseinheitlichen Richtlinien erfolgt die statistische Erfassung in der PKS zum Zeitpunkt des Abschlusses der polizeilichen Ermittlungen bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Die PKS gibt daher nur einen Aufschluss über die Anzahl der im jeweiligen Beobachtungszeitraum abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungen. Der Zeitpunkt der Erfassung lässt keine Rückschlüsse auf die Tatzeit zu. Diese kann in dem Jahr der statistischen Erfassung oder auch davor liegen.
Die Darstellung der Straftaten im öffentlichen Raum in der Stadt Trier erfolgt für den Zeitraum 2019 bis 2022 sowie das erste Halbjahr 2023. Es ist darauf hinzuweisen, dass unterjährige Daten unter dem Vorbehalt noch durchzuführender Datenqualitätsprüfungen stehen.
Das Merkmal „öffentlicher Raum“ wird im Tatörtlichkeitenkatalog der PKS nicht explizit erfasst. Deshalb wurden für den Bereich „öffentlich“ folgende Tatörtlichkeiten analog einer BKA-Auswertung (August 2023) in die Auswertung einbezogen: Park, Grünanlage (öffentliche), Schwimmbad, .Badestelle, Haltestelle für ÖPV (öffentlicher Personenverkehr) außerhalb des Bahnhofs, Bahnsteig, sonstige Tatörtlichkeit Bahnhof, Bahnanlage, Flughafen, Hafen, Bundesautobahn einschließlich Rastanlage und Parkplatz, Parkhaus/Tiefgarage , sonstiger Parkplatz, ÖPV-Bus, ÖPV Schienenfahrzeug, Taxi, sonstige Verkehrsmittel im ÖPV und sonstige öffentliche Straße; Weg, Platz (ohne Park und Grünanlage sowie Verkehrseinrichtung/ -bereich).
Differenzierte Angaben zu den Opfern einer Straftat liegen in der PKS nur bei sogenannten „Opferdelikten “ vor . Opferdelikte im Sinne der PKS sind speziell definierte Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung) und Widerstandsdelikte sowie tätliche Angriffe.
Die Ermittlung der Anzahl der Tatverdächtigen (TV) richtet sich nach den Regeln der echten Tatverdächtigenzählung. Hat ein TV mehrere Straftaten begangen, die gleichen oder verschiedenen Deliktschlüsseln zuzuordnen sind, wird er zu jeder Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächst höheren Gruppe(n) sowie bei der Gesamtzahl nur einmal gezählt. Im Gegensatz zur Tatverdächtigenzählung wird jedes Opfer so oft gezählt, wie es Opfer einer Straftat wurde.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Die nachfolgende Tabelle bildet die Fälle von Straftaten im öffentlich.en Raum in der Stadt Trier für die Jahre 2019 bis 2022 und das erste Halbjahr 2023 ab.

Zu Frage 2:
Die nachfolgende Tabelle enthält die Darstellung der Tatverdächtigen von Straftaten im öffentlichen Raum in der Stadt Trier für die Jahre 2019 bis 2022 und das erste Halbjahr 2023.


Zu Frage 3:
Die nachfolgende Tabelle stellt die Tatverdächtigen von Straftaten im öffentlichen Raum in der Stadt Trier nach Staatsangehörigkeiten für die Jahre 2019 bis 2022 und das erste Halbjahr 2023 dar.




Zu Frage 4:
Die nachfolgende Tabelle enthält die Darstellung der Opfer von Straftaten im öffentlichen Raum in der Stadt Trier für die Jahre 2019 bis 2022 und das erste Halbjahr 2023.

Zu Frage 5:
Die nachfolgende Tabelle stellt die Opfer von Straftaten im öffentlichen Raum in der Stadt Trier nach Staatsangehörigkeiten für die Jahre 2019 bis 2022 und das erste Halbjahr 2023 dar.




Aktueller Sachstand „Alarm- und Einsatzpläne Hochwasser“ – Nachfrage zu Antwort Drs. 18/8042
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/8250 – vom 7. Dezember 2023 hat folgenden Wortlaut:
In meiner Kleinen Anfrage – Drucksache 18/7831 – hatte ich die Landesregierung gefragt, wie sie das Gefahrenpotenzial beurteilt, das sich durch das Fehlen von Alarm- und Einsatzplänen Hochwasser in den betroffenen Kommunen und Kreisen ergibt. Die Antwort der Landesregierung in Drucksache 18/8042 lautete: „Alarm- und Einsatzpläne (AEP) dienen zur strukturierten Vorbereitung auf sowie zur Abwehr von Gefahren. Das örtliche Gefahrenpotenzial und die daraus resultierenden Risiken beispielsweise für Hochwasser sind durch die Aufgabenträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu prüfen. Aus dieser Prüfung des individuellen, örtlichen Gefahrenpotenzials ergibt sich für die Aufgabenträger die Notwendigkeit zur Aufstellung entsprechender Alarm- und Einsatzpläne gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 4.“
Damit wurde meine Frage leider nicht beantwortet, da diese sich auf das Gefahrenpotenzial bezog, das sich durch das Fehlen eines Alarm- und Einsatzplanes Hochwasser vor Ort ergibt.
Ich frage daher die Landesregierung erneut:
Wie beurteilt die Landesregierung das Gefahrenpotenzial, das sich durch das Fehlen von Alarm- und Einsatzplänen Hochwasser in den davon betroffenen Kommunen und Kreisen ergibt?
Antwortschreiben der Landesregierung
Das örtliche Gefahrenpotential und die daraus resultierenden Risiken beispielsweise für Hochwasser sind durch die Aufgabenträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 4 Abs 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) zu prüfen. Aus dieser Prüfung des individuellen, örtlichen Gefahrenpotentials ergibt sich für die Aufgabenträger die Notwendigkeit zur Aufstellung entsprechender Alarm- und Einsatzpläne (AEP) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 4 LBKG.
Da bereits das grundsätzliche Gefahrenpotential durch Hochwasser in den einzelnen Gebietskörperschaften stark voneinander abweichen kann, lässt sich keine allgemeingültige Aussage bezüglich der Auswirkungen des Fehlens eines AEP treffen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage 18/7831 (AntwortDrs. 18/8042) verwiesen.
Martin Louis Schmidt
Anträge und Anfragen des Abgeordneten Martin Louis Schmidt

Anträge und Anfragen seit 2024
Anzahl der Pflegebedürftigen und der Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12343 – vom 16. Juni 2025 hat folgenden Wortlaut:
Die Zahl der Pflegebedürftigen ist laut dem ersten „Report Pflegebedürftigkeit“ angestiegen und hat sich seit dem Jahr 2014 in
Deutschland fast verdoppelt.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele Menschen sind aktuell in Rheinland-Pfalz als pflegebedürftig eingestuft (bitte nach Pflegegrad zuordnen)?
- Wie viele Pflegebedürftige wohnen in den Kategorien: vollständige Pflegeeinrichtung, stationäre Einrichtung nach § 43 a SGB XI, ambulant alleine, ambulant mit weiteren Personen, ambulant betreute Wohngruppe (bitte nach Pflegegrad zuordnen)?
- Wie viele Pflegebedürftige leben ohne professionelle Hilfe in Rheinland-Pfalz?
- Wie viele ambulante Pflegedienste gibt es in Rheinland-Pfalz und wie hoch ist die Anzahl der Beschäftigten in dieser Branche?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung:
Der „Report Pflegebedürftigkeit 2025“ des Medizinischen Dienstes Bund enthält Angaben zu Begutachtungen und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Daten zur privaten Pflegeversicherung sind nicht mit abgebildet. Die Gesamtzahl der pflegebedürftigen Menschen wird in der Pflegestatistik nach § 109 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im zweijährlichen Intervall erfasst und nachfolgend der Beantwortung zugrunde gelegt.
Zu Frage 1:
In Rheinland-Pfalz gab es zum 15./31. Dezember 2023 laut Pflegestatistik nach § 109 des Elften Buches Sozialgesetzbuch 271.519 pflegebedürftige Menschen. Die Verteilung auf die einzelnen Pflegegrade ist wie folgt:

Zu Frage 2:
Die Pflegestatistik nach § 109 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unterteilt die Gesamtzahl pflegebedürftiger Menschen in die Versorgungsformen „Empfängerinnen und Empfänger von ausschließlich Pflegegeld“, „Zusammen mit/durch ambulante Pflegedienste versorgte Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger“, „Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen beziehungsweise ohne Leistungen“, „Teilstationäre Pflege“, „Kurzzeitpflege“ und „Vollstationäre Dauerpflege“. Die Verteilung auf die Versorgungsformen ist in Rheinland-Pfalz wie folgt:

1) Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger teilstationärer Pflege erhalten flankierend regelmäßig Pflegegeld und/oder werden durch ambulante Pflegedienste versorgt. Zur Vermeidung von Doppelerfassungen werden in der Gesamtzahl pflegebedürftiger Menschen daher lediglich die 78 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger teilstationärer Pflege mit Pflegegrad 1 berücksichtigt.
Die Verteilung auf die einzelnen Pflegegrade ist in Rheinland-Pfalz wie folgt:

Zur Zahl pflegebedürftiger Menschen in Rheinland-Pfalz in Wohnformen mit Leistungsanspruch nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch und in ambulant betreuten Wohngruppen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Dies gilt auch für die Zahl alleinlebender und mit anderen Personen zusammenlebender pflegebedürftiger Menschen.
Zu Frage 3:
Der Landesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Insbesondere enthält die Pflegestatistik nach § 109 des Elften Buches Sozialgesetzbuch keine Angaben zur Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, erbracht durch ambulante Pflegedienste.
Zu Frage 4:
In Rheinland-Pfalz gab es zum 15. Dezember 2023 laut Pflegestatistik nach § 109 des Elften Buches Sozialgesetzbuch 591 Pflege- und Betreuungsdienste, in denen 17.391 Personen zum Erbringen von Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch beschäftigt waren.
Bundeswehrpräsenz an Schulen
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12344 – vom 16. Juni 2025 hat folgenden Wortlaut:
Die Bundeswehr hat ihre Besuche von Schulklassen in den vergangenen Jahren deutlich gesteigert, wie aus der Antwort des Bundesverteidigungsministeriums auf eine Anfrage im Bundestag hervorgeht.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele Besuche hat die Bundeswehr nach Kenntnis der Landesregierung in den Jahren 2020 bis 2024 in rheinland-pfälzischen Schulklassen durchgeführt (bitte nach Jahren und Schulformen aufgliedern)?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung:
Die Bundeswehr ist seit langem ein wichtiger und verlässlicher Partner der historischen und politischen Bildung in Rheinland-Pfalz. Die Kontakte der Bundeswehr mit rheinland-pfälzischen Schulen werden über die mit den Jugendoffizieren der Bundeswehr im Jahr 2010 geschlossenen Kooperationsvereinbarung geregelt.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage, namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
Die angefragten Daten liegen der Landesregierung nicht vor, da sie den Verantwortungsbereich der Bundeswehr betreffen.
Helmut-Kohl-Allee in Ludwigshafen
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12333 – vom 12. Juni 2025 hat folgenden Wortlaut:
Die Hochstraße Nord in Ludwigshafen ist stark sanierungsbedürftig und soll abgerissen werden. An ihre Stelle soll die achtspurige Helmut-Kohl-Allee treten. Sämtliche Beschlüsse sind bereits gefasst. Trotzdem äußern aktuell Kritiker Bedenken im Hinblick auf die Kosten (865 Mio. Euro) und die Notwendigkeit dieser Verkehrsschneise durch Ludwigshafen. Nach ihrer Ansicht verhindert diese die Entwicklung einer lebenswerten Stadt und steht vor allem im Dienst von Pendlern. Die letzten Jahre lebte die Stadt Ludwigshafen nur mit einer Hochstraße.
Ich frage die Landesregierung:
- Welche Bedeutung misst die Landesregierung der Hochstraße Nord/Helmut-Kohl-Allee aus Sicht der überregionalen Verkehrsplanung und wirtschaftlichen Entwicklung aktuell zu?
- Würde ein Verzicht auf die Hochstraße Nord/Helmut-Kohl-Allee und eine Verlagerung des Verkehrs auf die erneuerte Hoch-
straße Süd bzw. andere Trassen aus Sicht der überregionalen Verkehrsplanung und wirtschaftlichen Entwicklung in Betracht
kommen? - Welche Auswirkungen hatte die jahrelange Sperrung der Hochstraße Süd auf den überregionalen Verkehr und welche Schlussfolgerungen im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen sowie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel konnten aus der bestehenden Situation gezogen werden?
- In welchem Zustand befinden sich die beiden Rheinbrücken in Ludwigshafen?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Das Gesamtsystem der Hochstraßen „Nord“ im Zuge der Bundesstraße B 44 sowie „Süd“ im Zuge der Bundesstraße B 37 bzw. der künftigen Helmut-Kohl-Allee und der Hochstraße Süd ist von herausragender Bedeutung für die Stadt Ludwigshafen und die gesamte Metropolregion Rhein Neckar. Die beiden Hochstraßen B 37 (Hochstraße Süd) sowie B 44 (Hochstraße Nord) sind die Fortführung der A 650 von Bad Dürkheim kommend nach Osten Richtung Mannheim. Als überregionale Verbindungen der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sowie als überaus wichtige Verkehrsachsen innerhalb der Metropolregion Rhein Neckar verknüpfen die Bundesstraßen B 37 und B 44 den vorderpfälzischen Raum mit der Stadt
Mannheim.
Die links- und rechtsrheinischen Wirtschaftsräume, mit zahlreichen großen Arbeitgebern, sind auf leistungsfähige Rheinquerungen angewiesen. Als Straßenquerung über den Rhein gibt es im Raum Ludwigshafen / Mannheim neben der Autobahnbrücke im Zuge der A 6 im Norden von Ludwigshafen nur noch die Rheinquerungen Konrad-Adenauer-Brücke im Zuge der B 37 in Verlängerung der Hochstraße Süd und die Kurt-Schumacher-Brücke in Verlängerung der Hochstraße Nord
(Helmut-Kohl-Allee) im Zuge der B 44. Die Leistungsfähigkeit dieser beiden Rheinbrücken steht und fällt mit den innerstädtischen Achsen B 44 und B 37 als direkte „Zubringerstraßen“ der Rheinbrücken.
Der leistungsfähige Ausbau dieser beiden Verkehrswege ist für die ganze Region von existentieller Bedeutung und auch für die Zukunft unverzichtbar.
Zu Frage 2:
Nach Einschätzung der Stadtverwaltung Ludwigshafen als Baulastträgerin der B 44 und der B 37 wäre die Verkehrssituation bei einem Wegfall der Hochstraße Nord (Helmut-Kohl-Allee) mit der aktuellen Situation (Entfall der Hochstraße Süd) vergleichbar und langfristig für Wirtschaft, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Anwohnerinnen und Anwohner der beiden Städte Ludwigshafen und Mannheim sowie für die Metropolregion nicht tragbar.
Die Stadtverwaltung Ludwigshafen führt zu den Folgen der seit dem Jahr 2019 gesperrten Hochstraße Süd aus, dass es auch wegen der wenig leistungsfähigen weiterführenden Verkehrsanbindung auf Mannheimer Seite, sehr häufig zu einem beträchtlichen Rückstau auf der Hochstraße Nord kommt, der sich sehr oft bis weit auf die A 650 erstreckt. Um den Stau zu umfahren, nutzen viele Fahrzeugführerinnen und – führer Schleichwege, um auf die südliche Rheinbrücke, die Konrad-Adenauer-Brücke im Zuge der B 37, zu gelangen. Auf diese Weise wird die Innenstadt von Ludwigshafen täglich von Pendlerinnen und Pendlern, welche nach Mannheim möchten, zusätzlich stark belastet. Diese Situation führt zu einer gravierenden Beeinträchtigung des Verkehrs und belastet die örtliche Wirtschaft und die Anwohnerinnen und Anwohner enorm. Sollte es, wie in der Vergangenheit bereits mehrfach geschehen, zu einer Sperrung der Kurt-Schumacher-Brücke im Zuge der B 44 kommen, würde der rheinquerende Verkehr nahezu vollständig zusammenbrechen.
Zu Frage 3:
Nach Aussagen der Stadtverwaltung Ludwigshafen hat trotz der in den letzten Jahren ungünstigen Verkehrsverhältnisse und der anhaltenden Rückstaus eine Umlagerung des täglichen Pendlerverkehrs auf alternative Strecken, auf Radverkehr oder auf den ÖPNV bislang nicht zu einer Entlastung der Verkehrssituation geführt. Demnach wird auch in Zukunft ein Verkehrssystem mit leistungsfähigen Verkehrsachsen im Zuge der B 44 und der B 37 zur Bewältigung der Verkehrsströme gebraucht.
Zu Frage 4:
Hierzu teilte die Stadtverwaltung Ludwigshafen mit, dass in den letzten Jahren die Kurt-Schumacher-Brücke im Zuge der B 44 statisch nachgerechnet wurde. Die ersten Ergebnisse würden auf eine Überlastung der Konstruktion hinweisen. Aus diesem Grund sei schon seit Jahren der Stadtbahnverkehr reglementiert, so dass immer nur eine Stadtbahn gleichzeitig die Brücke befahren darf. Weiterhin gelten seit Anfang 2025 neue Regeln für den LKW-Verkehr (Mindestabstand, Überholverbot sowie Tempo 30).
Weiterhin teilt die Stadtverwaltung Ludwigshafen mit, dass die Konrad-Adenauer-Brücke im Zuge der B 37 Schäden aufweist. Die betroffenen Teilbereiche sollen 2025 instandgesetzt werden.
Stand der Ausbildung im Genusshandwerk
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12289 – vom 6. Juni 2025 hat folgenden Wortlaut:
Bäcker, Konditoren, Metzger, Speiseeishersteller und Bierbrauer können sich wieder um den Landesehrenpreis im Genusshandwerk bewerben. Der Preis soll außerdem Lust auf eine Ausbildung im Genusshandwerk machen.
Ich frage die Landesregierung:
- Welche Berufsgruppen fallen unter den Begriff „Genusshandwerk“?
- Wie viele Abschlüsse von Lehrverträgen verzeichneten diese Berufsgruppen in den letzten fünf Jahren in Rheinland-Pfalz?
- Wie viele Ausbildungsabbrüche gab es in diesen Berufsgruppen in den letzten fünf Jahren in Rheinland-Pfalz?
- Welche Gründe wurden für diese Abbrüche angegeben?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Zum Genusshandwerk in Rheinland-Pfalz zählen die Berufsgruppen der Bäcker, Metzger, Konditoren, Speiseeishersteller und Brauer.
Zu Frage 2:
In den Jahren 2020-2024 wurden nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz 1017 neue Lehrverträge in den genannten Gewerken abgeschlossen.
Zu Frage 3:
In den Jahren 2020-2024 gab es nach Angaben der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz 583 Ausbildungsabbrüche in den vorbenannten Gewerken. Allerdings beziehen sich die Angaben auf alle Lehrjahre gemeinsam. Es liegen den Handwerkskammern keine nach Lehrjahren gesonderten Daten vor. Neuabschlüsse und Abbrüche können insofern nicht ins Verhältnis gesetzt werden, denn es könnte sich dabei teilweise auch um abgebrochene Lehrverhältnisse handeln, die vor 2020 abgeschlossen wurden.
Zu Frage 4:
Zu den Abbruchgründen liegen den Handwerkskammern und der Landesregierung keine Angaben vor.
Quereinsteiger und Seiteneinsteiger als Lehrkräfte an Schulen in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12290 – vom 6. Juni 2025 hat folgenden Wortlaut:
Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, arbeiten immer mehr Quer- und Seiteneinsteiger als Lehrkräfte an deutschen Schulen. Im Schuljahr 2023/2024 lag ihr Anteil an allgemeinbildenden Schulen bei 10,5 Prozent.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele Quer- und Seiteneinsteiger arbeiten aktuell als Lehrkräfte an rheinland-pfälzischen Schulen (bitte nach Schulfor-
men aufgliedern und als numerische und prozentuale Zahl angeben)? - Wie viele Schulsozialarbeiter, Psychologen, Inklusionsfachkräfte, Trainer für den Sportunterricht sowie Theater- und Kunst-
pädagogen und Schulgesundheitsfachkräfte arbeiten aktuell an rheinland-pfälzischen Schulen (bitte nach Schulformen auf-
gliedern)?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung:
Vor dem Hintergrund der bestehenden guten Ausstattung mit grundständig ausgebildeten Lehrkräften ist der prozentuale Anteil an Lehrkräften, die über den Quereinstieg oder Seiteneinstieg in den Schuldienst eingestellt wurden, in Rheinland-
Pfalz im bundesweiten Vergleich sehr gering. Gleichwohl ist es – wie in jedem Bundesland – auch in Rheinland-Pfalz trotz kontinuierlich hoher Ausbildungs- und Einstellungszahlen nicht immer einfach, für bestimmte Fächer und Regionen Lehrkräfte
für den Schuldienst zu gewinnen. Vor diesem Hintergrund bewähren sich der Quereinstieg und der Seiteneinstieg in ein Lehramt seit vielen Jahren als zusätzliche, gezielte Instrumente zur Lehrkräftegewinnung für die Fächer, in denen auch in
Rheinland-Pfalz nicht immer ausreichend Lehrkräfte zur Verfügung stehen (sogenannte Bedarfsfächer). Für beide Wege in den Schuldienst werden nur Hochschulabsolventinnen und -absolventen zugelassen, die einen universitären Abschluss auf Master-Niveau mit Bezug auf ein Bedarfsfach nachweisen können. Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger absolvieren zudem einen um zusätzliche Ausbildungseinheiten angereicherten Vorbereitungsdienst, der im Vergleich zum Vorbereitungsdient der Anwärterinnen und Anwärter mit abgeschlossenem lehramtsbezogenen Studium um sechs Monate verlängert ist.
Mit der Zweiten Staatsprüfung am Ende des Vorbereitungsdiensts erwerben die Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg, ebenso wie die Anwärterinnen und Anwärter mit abgeschlossenem Lehramtsstudium, die Befähigung für das jeweilige
Lehramt. Im Unterschied zu Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern absolvieren Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, für die ebenfalls die oben genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten, eine 24-monatige pädagogische Zusatzausbildung im Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft an einer Schule. Am Ende der pädagogischen Zusatzausbildung legen Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger eine Prüfung ab, die inhalts- und anforderungsgleich zur Zweiten Staatsprüfung ist, und erwerben wie Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger die Befähigung für ihr Lehramt.
Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg erwerben mit der Zweiten Staatsprüfung die entsprechende Befähigung für ihr Lehramt und werden daher statistisch nicht gesondert erfasst. Die Personenzahl der Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger sowie der prozentuale Anteil an Lehrkräften, die einen Seiteneinstieg erfolgreich absolviert haben, und in den rheinland-pfälzischen Schuldienst eingestellt worden sind, sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

Zu Frage 2:
Schule ist nicht nur ein Lernraum für Schülerinnen und Schüler, sondern auch ein Lebensraum. Multiprofessionelle Teams bieten vor diesem Hintergrund die Möglichkeit, Kinder und Jugendlichen bei ihrem Bildungserfolg und ihrer Persönlichkeitsentwicklung umfassend zu fördern. Darüber hinaus bieten sie auch Schulen Unterstützungsmöglichkeiten und bringen zudem die jeweilige professionsbezogene Perspektive und Tätigkeit mit in das Schulleben ein. Deshalb unterstützt das Land die Träger und Kommunen auch maßgeblich dabei, multiprofessionelle Teams auszubauen.
Schulsozialarbeit ist ein Angebot der Kinder- und Jugendhilfe auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und damit originär Aufgabe der Kommunen. Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheiden
in eigener Verantwortung auf Basis ihrer Bedarfsplanung über Anzahl, Beschäftigungsumfang und die jeweiligen Schulen als Einsatzorte ihres Personals. Das Land unterstützt die Kommunen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung, bedarfsgerechte Angebote der Schulsozialarbeit an Schulen bereitzustellen und stellt im Doppelhaushalt 2025/2026 insgesamt über 23 Mio. Euro für die Personalkostenförderung von Schulsozialarbeit an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Rahmen mehrerer Förderprogramme zur Verfügung. Für das Haushaltsjahr 2025 beantragten die Jugendämter Fördermittel für 148,3 Vollzeitäquivalente an Realschulen plus, 51,44 Vollzeitäquivalente an Integrierten Gesamtschulen, 12,18 Vollzeitäquivalente an
Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, 32,25 Vollzeitäquivalente an Grundschulen in herausfordernder Lage, 21,5 Vollzeitäquivalente im Berufsvorbereitungsjahr und 57,53 Vollzeitäquivalente an berufsbildenden Schulen. Darüber hinaus sind an berufsbildenden Schulen noch 11,55 Vollzeitäquivalente im Landesdienst beschäftigt, die sukzessive in die bewährte Landesförderung überführt werden. Zusätzlich können Kommunen auch Mittel aus dem Unterstützungsfonds gemäß § 109 b SchulG für die Wahrnehmung inklusiver-sozialintegrativer Aufgaben zur Finanzierung von Schulsozialarbeit sowie sozialer Gruppenarbeit und weiterer Angebote an allen Schularten nutzen. Hierfür stellt das Land jährlich weitere 10 Mio. Euro zur Verfügung. Eine Berichtspflicht über die Verwendung der Mittel besteht nicht. Daneben beschäftigen auch Verbands- und Ortsgemeinden als Schulträger von Grundschulen in eigener Personalverantwortung Schulsozialarbeitende für die Schulen in ihrer Trägerschaft. Vor dem dargelegten Hintergrund liegen der Landesregierung keine vollumfänglichen Daten zur Anzahl der beschäftigten Schulsozialarbeitenden in Rheinland-Pfalz vor. In Rheinland-Pfalz sind Schulpsychologen bzw. Schulpsychologinnen zentral am Pädagogischen Landesinstitut beschäftigt. Sie arbeiten in den Kernaufgaben der Beratung von Einzelpersonen, in angebots- wie nachfrageorientierten Fortbildungen zu pädagogisch-psychologischen Themen, in der
Begleitung von Schulentwicklungsprozessen und zu Themen des schulischen Krisenmanagements. Dem Pädagogischen Landesinstitut stehen für den bedarfsgerechten Einsatz von Schulpsychologen bzw. Schulpsychologinnen 69 Vollzeitstellen zur Verfügung, die durch die Besetzung von Teilzeitstellen auf 73 Personen verteilt sind. Diese sind in 14 regionalen Schulpsychologischen Beratungszentren verortet, um kurze Wege zu den Schulen im Land zu ermöglichen. In Rheinland-Pfalz wird der Sportunterricht von Lehrkräften durchgeführt. Trainerinnen und Trainer sind nicht für die Abdeckung des lehrplanmäßigen Sportunterrichts vorgesehen. Die rheinland-pfälzischen Ganztagsschulen stellen in den außerunterrichtlichen Angeboten des erweiterten Zeitrahmens ein breites Spektrum kultureller, musischer, sportlicher und lernanregender Angebote bereit. Zur Umsetzung der schuleigenen pädagogischen Ganztagskonzeptionen werden neben Lehrkräften, die den überwiegenden Beitrag zur Personalisierung leisten, auch Pädagogische Fachkräfte, Personal von Kooperationspartnern aus dem Sozialraum und weiteres pädagogisches Personal im Sinne eines multiprofessionellen Teams einbezogen. Dazu können auch Personen mit entsprechenden Trainingslizenzen, Theater- und Kunstpädagoginnen und -pädagogen ebenso gehören wie etwa Musikerinnen und Musiker, Sozialpädagoginnen und -pädagogen. Dieses Personal wird ausschließlich im Projekt- und Freizeitbereich eingesetzt. Weil sich die schuleigenen pädagogischen Konzepte an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler ausrichten, entscheiden Ganztagsschulen in eigener Zuständigkeit über die Verwendung des vom Land zur Verfügung gestellten Personalbudgets. Die Auswahl der für das jeweilige Angebot persönlich und fachlich geeigneten Kräften, die neben Lehrkräften im Ganztag tätig sind, obliegt demnach ebenfalls der Verantwortung der jeweiligen Schule. Aus diesem Grund liegen der Landesregierung keine belastbaren und abschließenden Daten zu Berufsabschlüssen oder Trainerlizenzen des außerschulischen Personals im erweiterten Zeitrahmen der Ganztagsschule vor. Unter Inklusionsfachkräften werden in
diesem Kontext Integrationshilfen als nachrangige Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 35a SGB VIII und § 75 SGB IX, mit dem Ziel den Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen die gleichberechtigte Wahrnehmung von Bildungsangeboten zu
ermöglichen, verstanden. Diese Leistung wird auf Grundlage § 112 SGB IX als individuelle Unterstützungsleistung erbracht, die sich am persönlichen Unterstützungsbedarf orientiert. Sie üben gem. § 25 Abs. 8 SchulG keine pädagogischen Tätigkeiten aus. Die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe nach SGB IX und SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen liegt in Rheinland-Pfalz vollumfänglich bei den Landkreisen und kreisfreien Städten bzw. den Jugendämtern der großen kreisangehörigen Städte. Sie führen diese Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung aus. Anzahl und Umfang der Integrationshilfen werden weder schulintern noch in der amtlichen Schulstatistik erfasst. Zu den Integrationshelferinnen und -helfern liegen somit keine Daten vor. Als Teil des multiprofessionellen Teams einer Schule ergänzen Schulgesundheitsfachkräfte das pädagogische Personal mit ihrer spezifischen medizinisch-pflegerischen Qualifikation
und tragen dazu bei, ein niedrigschwelliges und aufsuchendes System der kinderorientierten Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung zu etablieren. Bei den Schulgesundheitsfachkräften an Schulen in Rheinland-Pfalz handelt es sich um
examinierte Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräfte mit Berufserfahrung, die zudem eine berufsbegleitende Qualifizierung in Kooperation mit der Evangelischen Hochschule Darmstadt durchlaufen. Aktuell sind in Rheinland-Pfalz 26 dieser Schulgesundheitsfachkräfte an 26 Grundschulen tätig. Zur Frage, wie viele Theater- und Kunstpädagoginnen und -pädagogen aktuell an rheinland-pfälzischen Schulen arbeiten, liegen dem Statistischen Landesamt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Daten vor.
Schwimmsportvereine fordern Gleichbehandlung und kostenlose Nutzung von Schwimmflächen
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12266 – vom 5. Juni 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 31. Mai veröffentlichte die Allgemeine Zeitung einen Artikel unter dem Titel: „Schwimmer fordern Gleichbehandlung“. Im
Artikel wurde auf das Sportförderungsgesetz in Rheinland-Pfalz verwiesen, welches den Sportvereinen die unentgeltliche Nutzung öffentliche Sportanlagen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb zusichert. Ausgenommen davon sind die Schwimmsportvereine, welche abhängig von kommunalen Regelungen Kosten für die Nutzung von Schwimmflächen zu tragen haben. Der Schwimmverband Rheinland-Pfalz weist zudem darauf hin, dass Schwimmen nicht nur eine olympische Disziplin ist, sondern auch lebensrettende Präventionsarbeit. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 4 Sportförderungsgesetz vom 9. Dezember 1974 steht Schulen hingegen ein Recht zur kostenlosen Nutzung von öffentlichen Hallen- und Freibädern zu.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele Schwimmvereine gibt es nach Kenntnis der Landesregierung in Rheinland-Pfalz?
- Welche Schwimmbäder in Rheinland-Pfalz arbeiten nach Kenntnis der Landesregierung mit Schwimmvereinen zusammen und stellen diesen ihre Wasserflächen zur Verfügung?
- Welche Gebühren werden von den entsprechenden Schwimmbädern nach Kenntnis der Landesregierung für die Nutzung der
Wasserflächen durch Schwimmvereine erhoben? - Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um Schwimmvereine von steigenden Nutzungsgebühren zu entlasten bzw. zu unterstützen?
Antwort der Landesregierung:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht nach Artikel 89a der Verfassung für Rheinland-Pfalz erstreckt sich nur auf solche Gegenstände, die dem Verantwortungsbereich der Landesregierung einschließlich der nachgeordneten Behörden zuzurechnen sind. Die Frage 1 bezieht sich auf das privatrechtlich organisierte Vereinswesen und damit nicht auf den Verantwortungsbereich der Landesregierung. Auf die online einsehbaren Statistiken des Landessportbundes Rheinland-Pfalz wird an dieser Stelle hingewiesen.
Die Fragen 2 und 3 betreffen den Betrieb und die Nutzung von kommunalen Schwimmbädern sowie das zur kommunalen Finanzhoheit zählende Gebührenrecht für kommunale Einrichtungen. Sie beziehen sich auf Aufgaben, welche die Gemeinden, Städte und Landkreise im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in eigener Verantwortung wahrnehmen. Von einer überobligatorischen Abfrage bei den Kommunalverwaltungen wurde angesichts des hohen Arbeitsaufwands für die Kommunen bei der Beantwortung abgesehen, zumal seitens der Kommunalverwaltungen keine Auskunftspflicht besteht.
Zu Frage 4:
Damit wieder mehr Kinder in Rheinland-Pfalz schwimmen lernen, hatte die Landesregierung gemeinsam mit dem Landessportbund Rheinland-Pfalz und den drei regionalen Sportbünden im Jahr 2021 ein durch das Ministerium des Innern und für Sport finanziertes Programm „Kinder lernen Schwimmen“ gestartet. Dieses soll die Schwimmausbildung von Kindern erleichtern, Familien und Schwimmvereine finanziell entlasten und bei den Badkosten für die Durchführung von Schwimmkursen unterstützen.
Allein im Projektjahr 2024 konnten so insgesamt 73 Sportvereine bei der Durchführung von Schwimmkursen mit insgesamt 5.801 Kindern gefördert und 51 Sportvereine bei der Finanzierung von Badkosten unterstützt werden. Hierfür standen in 2024 insgesamt 177.500 Euro zur Verfügung (147.500 Euro Projektförderung MdI, 30.000 Euro aus umgeschichteten Projektmitteln des Landes beim LSB). Diese Projektmaßnahme wurde inzwischen durch die Etatisierung im Landeshaushalt nachhaltig verstetigt. Im Jahr 2025 stehen hierfür 142.500 Euro und im Jahr 2026 insgesamt 167.500 Euro zur Verfügung.
Erhaltungszustand von Kulturdenkmälern in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12236 – vom 2. Juni 2025 hat folgenden Wortlaut:
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele landeseigene Kulturdenkmäler werden durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe in Rheinland-Pfalz betreut?
- Wie viele dieser Kulturdenkmäler sind aktuell renovierungsbedürftig?
- Wie viele dieser Kulturdenkmäler werden aktuell renoviert?
- Wie viele Kulturdenkmäler und geschützte Denkmäler befinden sich nach Kenntnis der Landesregierung in privater und
kommunaler Hand? - Wie viele dieser Denkmäler sind nach Kenntnis der Landesregierung aktuell renovierungsbedürftig?
- Wie viele dieser Denkmäler werden nach Kenntnis der Landesregierung aktuell renoviert?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE), Direktion Burgen, Schlösser, Altertümer, stehen insgesamt 78 Kulturdenkmäler.
Zu den Frage 2 und 3:
Aufgrund ihres altersbedingten Zustandes weisen nahezu alle landeseigenen Kulturdenkmäler einen fortwährenden Instandhaltungsbedarf auf. Derzeit finden an rund 40 landeseigenen Kulturdenkmälern Baumaßnahmen statt. Diese reichen von kleinen Reparaturen bis hin zu ganzheitlichen Sanierungsmaßnahmen.
Zu den Frage 4 bis 6:
Derzeit gibt es insgesamt etwa 39.000 Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz. Weitergehende Statistiken im Sinne der Anfrage liegen nicht vor.
Befristete Beschäftigungsverhältnisse im Wissenschaftsbetrieb
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12212 – vom 28. Mai 2025 hat folgenden Wortlaut:
In der Mai-Ausgabe des dbb magazins (Mitteilungsorgans des Deutschen Beamtenbundes) wird unter Verweis auf eine Evaluation aus dem Jahr 2022 die starke Prägung des deutschen Wissenschaftsbetriebs durch befristete Beschäftigungsverhältnisse verdeutlicht. Demnach arbeiteten zur Zeit der Datenermittlung bundesweit rund 67 Prozent des hauptberuflich wissenschaftlichen Personals an Universitäten – einschließlich Professorinnen und Professoren – mit befristeten Verträgen. An Universitäten waren demnach 93 Prozent der nicht promovierten Mitarbeiter und an den Hochschulen für Angewandte Wissenschaften 63 Prozent befristet beschäftigt.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie sehen analog die aktuellsten verfügbaren Zahlen für Rheinland-Pfalz in puncto befristete Beschäftigungen im Wissen-
schaftsbetrieb aus und zwar aufgegliedert für die Universitäten bzw. die Hochschulen für Angewandte Wissenschaften? - Welche früheren Vergleichszahlen gibt aus dem Zeitraum seit dem Jahr 2010 (bitte nach Jahren und unterteilt für Universitäten bzw. Hochschulen für Angewandte Wissenschaften auflisten)?
- Wie bewertet die Landesregierung die mit den Arbeitszeitbefristungen im akademischen Bereich verbundenen Schwierigkeiten für die Lebensplanung speziell jüngerer Wissenschaftler, etwa was die Themen Familiengründung und Erwerb von Wohneigentum angeht?
- Gibt es Bemühungen von Seiten des Landes, diesem unbefriedigenden Zustand entgegenzuwirken? Und wie erfolgreich sind
diese gegebenenfalls, basierend auf konkreten Zahlen?
Antwort der Landesregierung:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Hochschulpersonalstatistik des Statistischen Landesamtes kann derzeit Daten bis zum Jahr 2023 aufweisen.
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal in den Jahren 2010 bis 2023 in Rheinland-Pfalz nach ausgewählten Hochschularten und Beschäftigungsverhältnis:

Zu den Frage 3 und 4:
Die Arbeitszeitbefristung in der Qualifikationsphase an wissenschaftlichen Einrichtungen ist grundsätzlich aus zwei Blickwinkeln zu betrachten: Auf der einen Seite dient die Qualifikationsphase einer wissenschaftlichen Weiterentwicklung, um sich für geeignete Stellen in Wissenschaft und Wirtschaft zu qualifizieren. Dabei ist es unumgänglich, dass die Qualifikationsstellen befristet ausgerichtet sind, um auch die nächste Generation des wissenschaftlichen Nachwuchses in ein
Beschäftigungsverhältnis zu bringen. Andererseits sieht die Landesregierung gleichwohl die damit verbundenen Herausforderungen für die persönliche Lebensplanung.
Rheinland-Pfalz hat bereits frühzeitig die Juniorprofessur an den Universitäten und im Bereich der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften die Tandem-Professur jeweils mit der Tenure Track-Möglichkeit eingeführt und damit attraktive und etablierte Karrierewege auf dem Weg zu einer Professur geschaffen. Bei dem Tenure Track-Programm von Bund und Ländern zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses war Rheinland-Pfalz zudem überaus erfolgreich: Im Rahmen dieses Programms werden in Rheinland-Pfalz insgesamt 53 Professuren gefördert. Darüber hinaus wird auch durch das Professorinnenprogramm speziell für Frauen bessere Einstiegschancen und Planbarkeiten von wissenschaftlichen Karrieren
ermöglicht. Um die Planbarkeit und Verlässlichkeit in frühen Karrierephasen bundesweit weiter zu erhöhen, wird das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) aktuell reformiert. Die Reform des WissZeitVG als Bundesgesetz wird durch Bund und alle Länder gemeinsam verhandelt, da die Beschäftigten des akademischen Betriebs in allen Ländern gleichermaßen betroffen sind.
Neben dieser Reform hat Rheinland-Pfalz flankierende Maßnahmen ergriffen, um die Arbeitsbedingungen weiter zu verbessern. Dazu gehört das Dauerstellenprogramm, welches bei der Überführung des Hochschulpakts in den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken (ZSL) initiiert wurde. In diesem Rahmen wurden über 750 Stellen an den staatlichen Hochschulen in Dauerstellen überführt. Mit dem substantiellen Ausbau von Dauerstellen wurde den Hochschulen ermöglicht, mehr Mitarbeitenden eine Entfristung ihrer bestehenden Verträge oder neue unbefristete Dauerstellen anbieten zu können.
Darüber hinaus wurden mit den Hochschulen im Rahmen des ZSL Zielvereinbarungen getroffen, welche zu besseren Arbeitsbedingungen im Wissenschaftsbetrieb beitragen sollen – dazu zählt insbesondere die Entfristung von Beschäftigten, die auf nunmehr verstetigten Stellen mit Daueraufgaben arbeiten.
Das Landesdurchgangslager für Vertriebene und Flüchtlinge in Osthofen als historischer Ort
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12213 – vom 28. Mai 2025 hat folgenden Wortlaut:
In der Sitzung des Kulturausschusses des Landtags Rheinland-Pfalz am 22. Mai 2025 wurde unter anderem über Aktivitäten anlässlich des Gedenkens an „80 Jahre Flucht und Vertreibung“ gesprochen.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich einer öffentlichkeitswirksamen Aufbereitung der Vergangenheit Osthofens als Landes-
durchgangslager für deutsche Vertriebene und Flüchtlinge in den Jahren 1946 bis 1953? - Welche konzeptionellen Überlegungen bestehen für diesen historischen Ort seitens der Landesregierung und/oder der Landeszentrale für politische Bildung?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Die Landeszentrale für politische Bildung (LpB) hält das Thema Landesdurchgangslager im Rahmen einer historisch perspektivierten, aber im Kern gegenwartsbezogenen Demokratiebildung für sehr geeignet, um ihre erinnerungskulturellen Fokussierungen zu erweitern und neue Zielgruppen zu erschließen. Die LpB befindet sich aktuell in einer ersten Konzeptionsphase. Neben der Sichtung des Quellenmaterials verfolgt sie dabei unter anderem die Vorbereitung des
im benachbarten Hessen im Sommer 2025 eröffnenden „Lern- und Erinnerungsortes Notaufnahmelager Gießen“ und hat auch auf Bundesseite potenzielle Fördermöglichkeiten und Synergien im Blick.
Zu Frage 2:
Die LpB beabsichtigt, das Thema in die durch sie zu erarbeitende Strategie „Demokratieland Rheinland-Pfalz“ einzubinden. Hierbei wird das Thema weniger unter landeshistorischen Aspekten als unter der Säule der Demokratiebildung aufgegriffen
werden. Der Fokus der LpB wird sich nicht ausschließlich auf die Flüchtlinge und Vertriebenen richten, sondern auch andere Migrationsbewegungen bis zur Schließung des Lagers im Jahr 2007 in der Konzeption berücksichtigen. Es werden neben Fragen zu Demokratieerfahrungen (z.B. im Kontrast zu Diktaturerfahrungen oder in lebensweltlichen Handlungs- und Aktionsräumen) die europäischen Verflechtungen des Themas bis in die Gegenwart im Fokus stehen. Die LpB plant also einen Lernort, der am Beispiel vielfältiger Migrationsbewegungen Demokratie in ihren Facetten von (Migrations-) Ziel, Entwurf und Erfahrung zum Thema macht.
Nutzung und Fortentwicklung von bestehenden Gebäuden in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12174 – vom 21. Mai 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 15. Februar 2024 berichtete die Landesregierung im HuFA zum Thema „Umbaukultur in Rheinland-Pfalz stärken“. Die Bau-
ministerkonferenz hatte in ihrer 142. Sitzung im November 2023 Änderungen der Musterbauordnung beschlossen, mit dem Ziel
Baumaßnahmen im Bestand zu erleichtern. Das Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission war zu diesem Zeitpunkt bereits gestartet. Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz wurde am 26. November 2024 per Gesetz geändert.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele Umbauprojekte wurden im Jahr 2024 im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung in Rheinland-Pfalz gefördert?
- Welche Größenordnung zusätzlichen Wohnraums erwartet die Landesregierung durch Umbauprojekte in den nächsten Jahren?
- Welche Anforderungen zur energetischen Sanierung bestehen bei Umbauprojekten?
- Welche weiteren Maßnahmen hat die Landesregierung gegebenenfalls geplant, um die Umbaukultur in Rheinland-Pfalz zu
stärken?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Im Jahr 2024 wurden im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung in Rheinland-Pfalz sieben Baumaßnahmen bzw. Projekte im Bestand (Umbau, Umwandlung, Ausbau bzw. Erweiterung) mit insgesamt 58 Wohneinheiten gefördert.
Zu Frage 2:
Zur Größenordnung an möglichem zusätzlichem Wohnraum, der durch Umbauprojekte in Rheinland-Pfalz in den nächsten Jahren entstehen kann, liegen der Landesregierung keine verlässlichen Datengrundlagen vor.
Zu Frage 3:
Bei Umbauarbeiten an bestehenden Gebäuden müssen in der Regel bestimmte energetische Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beachtet werden, wenn Bauteile verändert oder modernisiert werden. § 48 GEG beschreibt die energetischen Anforderungen an ein bestehendes beheiztes oder gekühltes Gebäude bei Änderung der Außenbauteile. Erfolgen nur einzelne Sanierungsmaßnahmen (z. B. Fassadendämmung oder Fensteraustausch), die mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen, sind bestimmte Anforderungswerte an den Wärmedurchgangskoeffizienten (Anlage 7 zum GEG) einzuhalten.
Bei umfassenden Modernisierungen wird eine energetische Gesamtbilanzierung durchgeführt und die entsprechenden Anforderungen an den Jahres- Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust sind einzuhalten.
Wird ein bestehendes Gebäude erweitert oder ausgebaut, sind die Anforderungen nach § 51 GEG einzuhalten.
Zu Frage 4:
Über die Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz durch Gesetz vom 26. November 2024 hinaus hat die Landesregierung einen weiteren Gesetzentwurf zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vorgelegt, der im Landtag in erster Lesung am Mai 2025 beraten wurde. Der Entwurf enthält inhaltliche und verfahrensbezogene Erleichterungen mit besonderem Fokus auf den Gebäudebestand, insbesondere zu den Abstandsflächen, dem Brandschutz, den notwendigen Stellplätzen und möglichen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Auf die Drucksache 18/12003 wird insoweit verwiesen.
Um bezahlbares und klimagerechtes Wohnen im Bestand und im Neubau zu fördern wurde u. a. der Wettbewerb „Wegbereiter 2040!“ im Rahmen des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen ins Leben gerufen. Mit dem Wettbewerb sollen
Modellprojekte initiiert werden, die Klimaneutralität bei Wohngebäuden mit der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum verbinden. Es sollen Pilotprojekte entwickelt werden, die als Multiplikator für den Wohnungsbau auf dem Weg hin zur
Klimaneutralität dienen. Gefördert wird u. a. ein Vorhaben der WBG Wohnungsbaugesellschaft Neustadt an der Weinstraße mbH; diese hat 2025 für ein Bestandsobjekt mit 60 Wohneinheiten einen Wettbewerb („Am Knappengraben 2-18“)
durchgeführt. Ziel ist neben einer barrierefreien Erschließung, die energetische Ertüchtigung im bewohnten Zustand durchzuführen. Zudem werden regelmäßig im Zentrum Baukultur oder bei den regionalen Baukulturinitiativen, beispielsweise der Baukulturinitiative Eifel, Vorträge und Veranstaltungen zu den Themen Umbau, Sanierung oder auch Umnutzung
durchgeführt.
Rattenbekämpfung und Mehrkosten durch gesetzliche Vorgaben
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12149 – vom 16. Mai 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 15. Mai 2025 berichtete Die RHEINPFALZ von Mehrkosten der Stadt Ludwigshafen durch das verstärkte Auftreten von
Ratten und geänderte gesetzliche Vorgaben. So dürfen Giftköder nicht mehr ungeschützt vor Kontakt mit Abwasser ins Kanalnetz eingebracht werden.
Ich frage die Landesregierung:
- Welche Kenntnisse hat die Landesregierung zum Auftreten von Ratten in rheinland-pfälzischen Kommunen?
- Welche Änderungen zu den gesetzlichen Vorgaben zur Rattenbekämpfung gab es in den letzten Jahren?
- Befindet sich die Landesregierung im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben und deren Umsetzung bzw. der Wirksamkeit der Rattenbekämpfung im Dialog mit den betroffenen Kommunen?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Zum konkreten Auftreten von Ratten in rheinland-pfälzischen Kommunen liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. Sobald ein solches Auftreten festgestellt wird, werden durch die Kommunalverwaltungen entsprechende Maßnahmen durchgeführt. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 18/11238 (Antwort-Drs. 18/11375) verwiesen.
Zu Frage 2:
Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom Dezember 2024 ist seit dem 5. Dezember 2024 in Kraft. Diese Neufassung hat für Kommunen in Deutschland wesentliche Änderungen im Bereich der Rattenbekämpfung mit Rodentiziden zur Folge. Diese betreffen insbesondere die Sachkundeanforderungen für die Anwendung von Rodentiziden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Einrichtungen wie Bauhöfe, Abwasserbetriebe oder Wohnungsbaugesellschaften durften nach der alten Fassung der Gefahrstoffverordnung von 2021 Rodentizide im eigenen Betrieb (z. B. im eigenen Kanalsystem) ohne Sachkunde einsetzen. Nach der Neufassung der Gefahrstoffverordnung ist auch für diese Einsatzzwecke eine Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen.
Die Pflicht zur Verwendung von Köderboxen lässt sich ebenfalls aus der Gefahrstoffverordnung ableiten, nach der Rodentizide so anzuwenden sind, dass Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt ausgeschlossen werden müssen. Die Pflicht zur Verwendung ergibt sich ebenfalls aus der Zulassung und den Sicherheitsdatenblättern der Produkte.
Zusätzlich plant die BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) ein Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung ab dem 1. Januar 2026. Rodentizide mit Antikoagulanzien dürfen dann nur noch nach nachgewiesenem Schädlingsbefall und für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt werden.
Zu Frage 3:
Die Thematik wird u. a. Gegenstand der Kreisordnungsbehördenbesprechung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Juni 2025 sein.
Aktionstag am Carl-Bosch-Gymnasium in Ludwigshafen im Kontext von Nagelbombenanschlägen eines Schülers
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12098 – vom 9. Mai 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 26. November 2016 und am 5. Dezember 2016 verübte ein zwölfjähriger Schüler des Carl-Bosch-Gymnasiums zwei Anschläge auf den Weihnachtsmarkt und das Einkaufszentrum Rathauscenter in Ludwigshafen. Glücklicherweise zündeten beide, als Nagelbomben ausgelegte Sprengsätze nicht. Der Schüler hatte sowohl die deutsche, als auch die irakische Staatsbürgerschaft und soll durch den IS radikalisiert worden sein. Am 29. April 2025 führte das Carl-Bosch-Gymnasium einen Aktionstag im Rahmen des Programms „Schule ohne Rassismus, Schule mit Courage“ durch. Teilnehmer war u. a. der Bruder eines Opfers des Anschlages von Offenbach.
Ich frage die Landesregierung:
- Hat das Carl-Bosch-Gymnasium nach Kenntnis der Landesregierung Erinnerungsarbeit zu den versuchten Bombenanschlägen geleistet und wenn ja: Wann und wie oft wurden die versuchten Anschläge thematisiert?
- Inwieweit war eine solche Erinnerungsarbeit nach Kenntnis der Landesregierung Teil des Aktionstages am Carl-Bosch-Gym-
nasium? - Wo befindet sich der Täter zurzeit und über welche Erfolge der Resozialisierung kann die Landesregierung berichten?
- Befindet sich der Täter in einer beruflichen oder anderen Ausbildung und wie ist sein weiterer Lebensweg nach Kenntnis der
Landesregierung verlaufen?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Nach eingehender Erörterung des Sachverhalts hat sich die Schule entschieden, auf eine Erinnerungsarbeit zu den versuchten Bombenanschlägen zu verzichten. Seit dem Vorfall wurde die schulische Gewaltprävention deutlich verstärkt. Um Radikalisierung vorzubeugen, wurde die Medienbildung zur Prävention von Gewalt im Netz ausgebaut, das Angebot der Schulsozialarbeit erweitert und die Zusammenarbeit mit dem Haus des Jugendrechts intensiviert. Darüber hinaus wird die Gewaltprävention im Rahmen von Demokratietagen an Schulen sowie in der Arbeit des Netzwerks „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage” noch stärker gefördert. Die zahlreichen schulischen Präventionsmaßnahmen richten sich gegen jede Form von Radikalisierung und Extremismus.
Zu Frage 2:
Der Aktionstag fand im Rahmen des Präventionsprojekts „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ zum Thema Demokratiebildung statt. Eine Erinnerungsarbeit war nicht Teil des Aktionstages.
Zu Frage 3 und 4:
Die Landesregierung gibt zu bedenken, dass die Anfrage das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person berührt. Im konkreten Fall sind Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe durch das örtlich zuständige Jugendamt beendet. Nach Erkenntnissen der rheinland-pfälzischen Sicherheitsbehörden ist die betroffene Person seit mehreren Jahren nicht mehr in Rheinland-Pfalz wohnhaft.
Blitzeinschläge und Schutzmaßnahmen
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12099 – vom 9. Mai 2025 hat folgenden Wortlaut:
Im Rahmen der Debatte um den Klimawandel wird häufig das Argument einer Zunahme von Starkregenereignissen verwendet.
Zu diesen gehören auch Gewitter. Nach Zeitungsberichten hat im vergangenen Jahr in Deutschland 209 619 Mal der Blitz ein-
geschlagen.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele Starkregenereignisse hat es nach Kenntnis der Landesregierung in den letzten fünf Jahren in Rheinland-Pfalz gegeben (bitte nach Jahren untergliedern)?
- Wie viele Blitzeinschläge hat es nach Kenntnis der Landesregierung in den letzten fünf Jahren in Rheinland-Pfalz gegeben (bitte nach Jahren untergliedern)?
- Ist die Anzahl bzw. Größe der Schäden durch Blitzeinschlag in Rheinland-Pfalz nach Kenntnis der Landesregierung in den
letzten fünf Jahren angestiegen? - Sieht die Landesregierung einen Anlass, um vermehrt Schutzmaßnahmen gegen Blitzeinschläge zu fordern oder zu fördern?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Niederschlagsdaten zur Starkregenereignissen werden in Deutschland zentral durch den Deutschen Wetterdienst (DWD) erfasst. Die Landesregierung verfügt über keine eigene Datenlage. Die Auswertung und Dokumentation erfolgt über den Datensatz Cat-RaRe (Kataloge der Starkregenereignisse basierend auf RADKLIM-RW) des DWD1. Diese Daten stehen für die Öffentlichkeit zur Verfügung und können jederzeit selbst ausgewertet werden.
Der aktuelle Katalog stellt Daten ab 2001 bis Ende 2023 zur Verfügung. Die Daten des Jahres 2024 werden aktuell noch prozessiert. Folglich werden zur Beantwortung dieser Anfrage die Jahre 2019 bis 2023 (5 Jahre) ausgewertet.
Die in Anlage 1 aufgeschlüsselten und ausgewerteten Angaben sind dem Starkregenportal der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)2 entnommen, welches auf dem CatRaRe Katalog basiert. Auch diese Daten stehen öffentlich zur Verfügung. Entsprechend der Definition des DWD für Starkregen wurden die Dauerstufen (Länge des dokumentierten Ereignisses) von einer Stunde bis sechs Stunden ausgewertet, sowie alle Ereignisse von denen Rheinland-Pfalz betroffen war, auch wenn der Schwerpunkt oder der maximale Niederschlagspunkt des Ereignisses außerhalb des Landesfläche lag. Da das Niederschlagsereignis vom Juli 2021 als Auslöser für die Hochwasserkatastrophe an der Westeifel länger als sechs Stunden dauerte, ist es in der Auswertung nicht aufgeführt. Für den Zeitraum 2019 bis 2023 wurden für Rheinland-Pfalz mit diesen Randbedingungen 371 Ereignisse des Starkregenindex SRI 1-12 aufgezeichnet. Die Abbildung 1 zeigt hierbei die räumliche Verteilung der Ereignisse der Jahre 2019 bis 2023.
Davon entfallen auf die Jahre jeweils:


Zu Frage 2:
Blitzeinschläge werden nicht durch den DWD oder das Land selbst dokumentiert. Daten dazu sind verfügbar über ALDIS (Austrian Lightning Detection & Information System), einem Gemeinschaftsprojekt zur Blitzortung und Blitzdokumentation im zentraleuropäischen Raum.3Auch diese Daten sind öffentlich verfügbar.
Für Rheinland-Pfalz liegen Daten ab 2005 vor. Das Portal listet für die Jahre 2019 bis 2024 die nachfolgende Anzahl an Blitzereignissen in Rheinland-Pfalz auf:

Zu Frage 3:
Bezüglich der Anzahl und Größe der Schäden durch Blitzeinschlag wird auf die jährliche Bilanz des Gesamtverbandes der Versicherer (GDV) verwiesen, da der Landesregierung kein gesammelter Überblick über Schäden in Zusammenhang mit Blitzeinschlägen vorliegt.
Der GDV gibt für die Jahre 2019 bis 2023 die nachfolgenden Leistungen der Versicherer und die nachfolgende Anzahl an Blitz- und Überspannungsschäden in Deutschland an. Für das Jahr 2024 liegt noch keine Bilanz vor. Eine Aufschlüsselung für Rheinland-Pfalz existiert nicht. Auch diese Daten sind öffentlich verfügbar.

Zu Frage 4:
Aus bauordnungsrechtlicher Sicht werden Anforderungen an Blitzschutzanlagen in § 15 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) formuliert. Dort heißt es: „Bauliche Anlagen, bei denen Blitzschlag leicht eintreten oder zu beson-
ders schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.“
Konkretisiert werden die Anforderungen an Blitzschutzanlagen in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen.
Bestimmte Sonderbauvorschriften fordern ebenfalls die Installation von Blitzschutzanlagen. In Rheinland-Pfalz werden Blitzschutzanlagen in Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Schulen und Einrichtungen zur Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen gefordert. Weiterhin kann auch über § 15 Abs. 4 oder § 50 Abs. 1 LBauO im Einzelfall die Forderung nach einer Blitzschutzanlage in Standardgebäuden oder ungeregelten Sonderbauten (z. B. Hochhäusern) erhoben werden.
Aus den vorher genannten Gründen und der bestehenden Rechtslage sieht die Landesregierung keinen Anlass, erhöhte bauordnungsrechtliche Anforderungen für Schutzmaßnahmen gegen Blitzeinschläge zu fordern.
Jugendämter und Verteilung von Betreuungsplätzen
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12100 – vom 9. Mai 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 17. April 2025 veröffentlichte Die RHEINPFALZ einen alarmierenden Artikel zur Situation des Jugendamtes im Rhein-
Pfalz-Kreis, belegt mit den Aussagen der stellvertretenden Leiterin. Demnach sind nicht nur alle Kapazitäten mit hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen belegt, selbst die Inobhutnahmeplätze, welche nur für akute Fälle und einen kurzfristigen Aufenthalt vorgesehen sind, seien aus Not und Platzmangel bereits längerfristig besetzt. In der Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage „Kindeswohlgefährdungen und Situation der Jugendämter in Rheinland-Pfalz“ – Drucksache 18/11359 – liefert die Landesregierung Zahlen zu den bestätigten Fällen von Kindeswohlgefährdungen und den vorhandenen betriebserlaubnispflichtigen Plätzen stationärer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz. Demnach sind im Hinblick auf die Gesamtzahl weit mehr stationäre Plätze in Rheinland-Pfalz vorhanden als bestätigte Fälle von Kindeswohlgefährdung.
Ich frage die Landesregierung:
- Wäre eine Verteilung der betroffenen Kinder und Jugendlichen auf die Einrichtungen anderer Kommunen juristisch wie logistisch möglich und welche Voraussetzungen müssten dafür geschaffen werden?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Ja, es ist möglich, dass ein Jugendamt einen stationären Platz der Kinder- und Jugendhilfe in einer anderen Kommune in Rheinland-Pfalz belegt. Es ist ebenso möglich, dass ein Jugendamt einen solchen Platz in einem anderen Bundesland belegt. Dies wird von den rheinland-pfälzischen Jugendämtern – ebenso wie von allen anderen deutschen Jugendämtern – auch seit jeher so praktiziert. Die Entscheidung trifft in jedem Einzelfall das Jugendamt im Zusammenwirken mit dem jungen Menschen und den Personensorgeberechtigten. Die Zahl der gemeldeten Fälle von Kindeswohlgefährdungen steht nicht in unmittelba-
rem Zusammenhang mit den benötigten Unterbringungsplätzen. Nur der Teil der Kinderschutzverdachtsfälle, der von den Fachkräften in den Jugendämtern als akut eingestuft wird und in Inobhut genommen werden muss, benötigt auch
eine Fremdunterbringung.
Umsetzbarkeit, Wirksamkeit und Finanzierbarkeit von Herdenschutzmaßnahmen gegen Wolf und Luchs
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12101 – vom 9. Mai 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 6. Mai 2025 veröffentlichte Die RHEINPFALZ einen Artikel unter dem Titel „Wolf killt Heimat“. In diesem Artikel kommt
ein Bio-Landwirt aus dem Donnersbergkreis zu Wort, welcher darauf hinweist, dass die Herdenschutzmaßnahmen gegen wiederangesiedelte bzw. eingewanderte große Raubtiere wie den Wolf nicht nur per se enorme Kosten verursachen, sondern auch einen enormen zeitlichen Arbeitsaufwand bedeuten und damit unter realen Bedingungen eines Weidehaltungsbetriebes mit 84 ha Größe nicht durchführbar sein werden. So sind die Kosten für Herdenschutzmaßnahmen in Deutschland im Jahr 2023 auf ca. 21,3 Mio. Euro gestiegen. Auch müssen z. B. die Schutzzäune permanent überwacht, repariert, gepflegt und von Bewuchs freigehalten werden. Allein diese Aufgaben würden bei der gegebenen Betriebsgröße mehrere Stunden am Tag in Anspruch nehmen. Das wäre nicht leistbar und würde zur Aufgabe der Weidetierhaltung führen. Laut Koordinationszentrum Luchs und Wolf wurden in Rheinland-Pfalz im Jahr 2023 194 Anträge mit einer Gesamtzaunlänge von 164 km gefördert. Die bewilligte Fördersumme betrug 758 000 Euro.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie gliedert sich die benannte Fördersumme für das Jahr 2023 in die Fördergegenstände (Investitionen für Elektrozäune und Zubehör, Mehrwertsteuer, Arbeitskosten der wolfsabweisenden Nachrüstung eines Festzaunes, Mehraufwand beim Weidemanagement, Mobilzaun [Schafe/Ziegen] 1 230 Euro/Kilometer/Jahr, Mobilzaun [sonstige Weidetiere] 620 Euro/Kilometer/Jahr, feststehender Elektrozaun: 235 Euro/Kilometer/Jahr, 1 920 Euro pro Hund und Jahr) auf?
- Werden die Folgekosten, wie Aufwendungen für die Lagerung von Zaunmaterial, Transport von Zaunmaterial, Reparaturen,
Verzicht auf Weidefläche (da Abstände zu Gewächsen und Absprungpunkten eingehalten werden müssen), etc. erstattet? - Welche Abschreibungsmodelle werden auf das Schutzmaterial angewendet bzw. ab wann und unter welchen Umständen kann erneut eine Förderung beantragt werden?
- Decken die genannten Zuschüsse nach Kenntnis der Landesregierung die tatsächlichen Aufwendungen der Tierhalter und wenn nein: Zu welchem Prozentsatz?
- Wie schätzt die Landesregierung die Umsetzbarkeit und Finanzierbarkeit von Herdenschutzmaßnahmen für größere Weide-
haltungsbetriebe ein?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung:
Zivilschutz ist die Aufgabe des Bundes, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. Zum Zivilschutz gehören insbesondere der Selbstschutz, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Förderjahr 2023 gab es noch keine Förderung des wolfsbedingten Mehraufwands.
Dieser wurde erstmals im Jahr 2024, dem Jahr der Veröffentlichung der Förderrichtlinie
bewilligungsfähig. Daher können keine Kosten für den wolfsbedingten Mehraufwand für
das Jahr 2023 für die folgenden Punkte angegeben werden:
– feststehender Elektrozaun:235 €/Kilometer/Jahr, 1.920 Euro pro Hund und Jahr
– Mobilzaun (Schafe/Ziegen) 1.230 €/Kilometer/Jahr,
– Mobilzaun (sonstige Weidetiere) 620 €/Kilometer/Jahr,
Die Förderungen der investiven Maßnahmen gliedern sich wie folgt in „Investitionen für Elektrozäune und Zubehör“, „Arbeitskosten der wolfsabweisenden Nachrüstung eines Festzauns“ auf. Die 2023 geförderten Anteile bezüglich der Mehrwertsteuer wird im Rahmen der Förderbewilligung nicht gesondert erfasst und kann somit nicht angegeben werden.

Zu Frage 2:
Das Land fördert keine Lager- oder Transportkosten für Weidezäune oder Reparaturen von Weidezaunmaterial. Für defekte Weidezaunmaterialien kann im Rahmen der wolfsbedingten Herdenschutzförderung nach Einzelfallprüfung eine erneute Förderung von wolfsabweisenden Herdenschutzmaterialien erfolgen. Das Land fördert den von Weidetierhaltenden beantragten Weidezaunbedarf unter Einhaltung der Fördergrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, dies umfasst auch ein gewisses Maß an Ersatz- /Reparaturmaterial, welches die Tierhaltenden bei der Bedarfsermittlung in die vorge-
legten Angebote inkludieren. Ferner werden sämtliche für den Elektrozaun benötigten Massenprodukte wie beispielsweise Isolatoren, Zaunpfosten oder Leitermaterial nicht einzeln, sondern in festen Gebindegrößen verkauft, daher bleibt nach dem Zaunbau, i.d.R. Restmaterial übrig, welches als Ersatzmaterial fungiert. Es erfolgt von Seiten des Landes keine Empfehlung zum Verzicht auf Weideflächen aufgrund der örtlichen, ggf. schwierigen Gegebenheiten hinsichtlich der Errichtung wolfsabweisender Zäune. Daher erfolgt auch kein finanzieller Ausgleich für einen Verzicht auf Weideflächen.
Zu Frage 3:
Die Zweckbindungsfrist für die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen Geräte beträgt bei Mobilzäunen drei Jahre, bei semi-Mobilzäunen sowie Ausrüstung zur Zaununterhaltung fünf Jahre und bei Festzäunen zehn Jahre nach Erfüllung des Zuwendungszwecks. D.h. für diesen Zeitraum sind die Materialien für den Zuwendungszweck mindestens zu erhalten. Folgeförderungen können dann stattgegeben werden, wenn ein fachlich angemessener Bedarf für weitere Herdenschutzmaterialien besteht, und der wolfsbedingte Mehraufwand ableitbar ist. Weidetierhaltende können diesbezüglich mit der Förderstelle in Kontakt treten und den Mehrbedarf besprechen. Der Vorgang wird anschließend einer Einzelfallprüfung unterzogen. Beispielsweise ist die durchschnittliche Lebensdauer eines im Rahmen einer Mobilzaunförderung bewilligten Weidezaungerätes in der Regel länger als drei Jahre. Bei Bedarfsanmeldung eines neuen Weidezaungerätes nach Ablauf einer dreijährigen Zweckbindungsfrist im Rahmen einer Mobilzaunförderung wird daher mit dem Weidetierhaltenden geklärt, wieso ein neuer Bedarf für ein Weidezaungerät besteht.
Zu Frage 4:
Für schaf- und/oder ziegenhaltende Betriebe, sowie landwirtschaftlichen Gehegewildbetreibende wird durch die Förderung mitunter 100 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen für wolfsabweisende Weidezaunsysteme durch die Förderung realisiert. Dies hängt jedoch auch von der Bewirtschaftungsform, etwa Wanderschäferei oder Koppelschafbetrieb, ab. Pauschal kann die Frage nach den tatsächlichen Aufwendungen der Betriebe nicht beantwortet werden, da die tatsächlichen Aufwendungen der Betriebe für Weidezäune gemäß guter fachlicher Praxis, wolfsabweisende Ertüchtigungen von Zaunanlagen im Vorfeld einer Herdenschutzförderung nicht im Antragsverfahren erhoben werden.
Die Förderung von wolfsabweisenden Herdenschutzmaßnahmen durch das Land dient dem Ausgleich des wolfsbedingten Mehraufwands beim Herdenschutz in den ausgewiesenen Präventionsgebieten und ersetzt nicht die obligatorischen Betriebskosten der Weideflächeneinzäunung nach der guten fachlichen Praxis wie sie in der Tierhaltung grundsätzlich vorgeschrieben ist und zum Beispiel in der Broschüre „Sicher Weidezäune“1 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht ist. Im Bereich der Förderung der sogenannten Abkalbeweiden und Abfohlweiden zum Schutz untereinjähriger Kälber und Fohlen ist durch die Förderpraxis eine Ertüchtigung lediglich von Teilflächen des Betriebes mit wolfsabweisenden Weidezäunen realisierbar. Der Anteil der ertüchtigten Flächen im Vergleich zur Betriebsfläche ist abhängig
von der Art des geförderten Weidezaunsystems. Mobile Weidezaunsysteme bieten beispielsweise durch ihre flexible Nutzungsmöglichkeit, durch flexiblen Auf- und Abbau je nach Bedarf, die Möglichkeit im zeitlichen Verlauf insgesamt größere Teile der Weideflächen eines Betriebes zu schützen, da die Systeme dort aufgebaut werden können, wo eine Herde bei einem Weidewechsel aufgetrieben wird. Auf diese Weise können i.d.R. auf vergleichsweise größeren Betriebsflächenanteilen, jeweils nur die Weiden gezäunt und damit wolfsabweisend geschützt werden, die gerade auch konkret beweidet werden. Dies reduziert die dauerhafte Zaunlast in der Landschaft. Die gesamte Größe der im Jahresverlauf wolfsabweisend geschützten Teil-Weideflächen ist auch beim Einsatz von mobilen Weidezaunsystemen heterogen, da vom jeweiligen Betrieb und von
Standortfaktoren wie etwa dem Anteil an befahrbaren Weideflächen abhängig ist.
Zu Frage 5:
Größere schaf- und ziegenhaltende Betriebe werden durch die Herdenschutzförderung umfassend unterstützt was nicht zuletzt daran liegt, dass dies meist Wanderschäfereien sind, die ohnehin mit mobilen Weidezaunsystemen wechselnde Nachtpferche, meist mittels mobilen sog. Weidenetze, auf der Wanderung durch die Kulturlandschaft erstel-
len müssen. Eine Umsetzbarkeit ist hier vollumfänglich gegeben, da sich der wolfsabweisende Grundschutz stark an der gültigen guten fachlichen Praxis (siehe Antwort auf die Frage 3) orientiert.
Für mutterkuhaltende Betriebe generell kann nach aktuell gültiger Förderrichtlinie lediglich die Ertüchtigung einzelner Abkalbeweiden gefördert werden, um dem vulnerabelsten und gefährdetsten Teil des Tierbestands, insbesondere sehr junge Kälber und Fohlen, einen zusätzlichen wolfsabweisenden Schutz im Vergleich zum Weidezaun gemäß guter fachlicher Praxis zu bieten. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Gefährdungslage, die sich zwischen Schafe, Ziegen und Gehegewild als der Gruppe, der am häufigsten von Wolfsübergriffen betroffenen Weidetiere einerseits, stark von der Gruppe der wesentlich seltener betroffenen Rinder und Pferde unterscheidet.
Kapazitäten für Klimadiesel in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12055 – vom 6. Mai 2025 hat folgenden Wortlaut:
Nach Aussagen der Zeitung Die RHEINPFALZ vom 26. April 2025 darf sogenannter „Klimadiesel“ (HVO-Diesel, welcher aus
Pflanzenölen und biologischen Abfallstoffen hergestellt wird) seit April 2024 verkauft werden.
Ich frage die Landesregierung:
- In welchem Umfang wird nach Kenntnis der Landesregierung HVO-Diesel in Rheinland-Pfalz erzeugt und vertrieben?
- Welche Bedeutung misst die Landesregierung diesem alternativen Treibstoff zu?
- Begleitet bzw. fördert die Landesregierung entsprechende Unternehmungen zur Herstellung dieses Treibstoffs?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Der Landesregierung liegen dazu keine Daten vor. Die Erzeugung und der Vertrieb von Hydrotreated Vegetable Oil (HVO), ein erneuerbarer Diesel, der aus erneuerbaren Rohstoffen wie Abfällen und Reststoffen hergestellt wird, werden in der amtlichen Statistik nicht als eigene Kategorie erfasst.
Zu Frage 2:
Die Nutzung von HVO kann einen Beitrag zum Klimaschutz darstellen, speziell dann, wenn HVO regional erzeugt und vertrieben wird. Neben dem Einsatz bei PKW, LKW und Bussen kann HVO auch z. B. in der Binnenschifffahrt, der Land- und Forstwirtschaft oder bei Baumaschinen, nach entsprechender Freigabe durch die Hersteller, eingesetzt werden. Neben der Elektromobilität können E-Fuels, E-Diesel und HVO sowie Wasserstoffverbrennungsmotoren wichtige Bausteine auf dem Weg zum klimaneutralen Verkehr sein.
Zu Frage 3:
Die Herstellung von HVO erfolgt wie bei anderen flüssigen und gasförmigen Kraftstoffen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die entsprechenden Herstellungsverfahren sind etabliert. Eine gezielte Förderung der Landesregierung für Unternehmen, die HVO herstellen, existiert nicht.
Anzahl der Kräfte für den Zivilschutz in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/12054 – vom 6. Mai 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 23. April 2025 veröffentlichte Die RHEINPFALZ einen Artikel unter dem Titel „Zivilschutz braucht mehr Kräfte“. Dem-
nach brauchen die operativ tätigen Organisationen des Zivilschutzes in Deutschland einer Studie zufolge mehr Mitglieder. Nur
ein Drittel aller befragten operativ tätigen Organisationen hat nach eigener Einschätzung genügend Mitglieder, um die gestiegenen Anforderungen zu bewältigen.
Ich frage die Landesregierung:
- Welche operativ tätigen Organisationen des Zivilschutzes sind in Rheinland-Pfalz aktiv?
- Wie viele Mitglieder haben diese Organisationen nach Kenntnis der Landesregierung in Rheinland-Pfalz?
- Wie viele Mitglieder dieser Organisationen arbeiten nach Kenntnis der Landesregierung ehrenamtlich in Rheinland-Pfalz?
- Wie wird sich nach Einschätzung der Landesregierung die Mitgliederzahl dieser Organisationen in Rheinland-Pfalz entwickeln?
- Wie ist die Einschätzung der Landesregierung zu Bedarf und Verfügbarkeit operativer Kräfte des Zivilschutzes
in Rheinland-Pfalz?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung:
Zivilschutz ist die Aufgabe des Bundes, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. Zum Zivilschutz gehören insbesondere der Selbstschutz, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1
Gemäß § 11 ZSKG nehmen die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung (Zivilschutz) wahr.
In Rheinland-Pfalz wirken die anerkannten Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (ASB), die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (DLRG), der Deutsche Rote Kreuz
Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. (DRK), der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. (JUH) und der Malteser Hilfsdienst e. V. (MHD) mit ihren örtlichen Untergliederungen im Zivilschutz mit.
Darüber hinaus wirken die Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 15 ZSKG als Katastrophenschutzbehörden im Zivilschutz mit. Die operativen Aufgaben des Landes im Katastrophenschutz werden durch das Landesamt für Brand- und Katastrophen-
schutz wahrgenommen.
Zu Frage 2 und 3:
Die Freiwilligen Feuerwehren verfügen laut aktueller Erhebung derzeit über rund 56.400 Feuerwehrangehörige, die sechs rheinland-pfälzischen Berufsfeuerwehren verfügen über 1.059 Einsatzkräfte (Stand 2023). Der Haushaltplan 2025 sieht beim Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz 185,5 Vollzeitäquivalente (VZÄ) vor, im Jahr 2026 ist ein Aufwuchs auf 207,1 VZÄ vorgesehen. Die Zahlen der Mitglieder und der ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Darüber hinaus arbeiten haupt- und nebenberufliche Einsatzkräfte, Mitarbeitende im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst, sowie ehrenamtliche Mitarbeitende in anderen Fachdiensten bei den Hilfsorganisationen mit.
Zu Frage 4:
Die Mitgliederzahlen der Freiwilligen Feuerwehren als auch die Anzahl der Einsatzkräfte bei Berufsfeuerwehren bzw. Feuerwehren mit hauptamtlichen Beschäftigen sind seit Jahren auf einem stabilen Niveau und stiegen zuletzt deutlich an.
Bei den Hilfsorganisationen gibt es verschiedene Entwicklungen bei der Zahl der Ehrenamtlichen im Einsatzdienst. Während das Interesse zur Mitwirkung im Bereich spezieller Fähigkeiten (z.B. Wasserrettung) steigt, stagnieren die Zahlen insgesamt.
Zu Frage 5:
Die Strukturen des rheinland-pfälzischen Katastrophenschutzes und somit des Zivilschutzes haben sich grundsätzlich bewährt. Die Neuausrichtung des Katastrophenschutzes trägt dabei maßgeblich zur weiteren Verbesserung des Zivil- und
Katastrophenschutzes bei.
Aktueller Zustand von Schulen und Kindergärten in Ludwigshafen im Kontext von geförderten Maßnahmen
des Klimaschutzes
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11962 – vom 23. April 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 15. April 2025 berichtete Die Rheinpfalz, dass vom Land Rheinland-Pfalz 7,5 Mio. Euro für Klimaschutzprojekte in Ludwigshafen zur Verfügung gestellt werden. Die Mittel stammen aus dem „Kommunalen Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation“. Unter anderem ist geplant, 22 Maßnahmen zum Bau von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern von Schulen und Kindergärten zu finanzieren und dafür 3,5 Mio. Euro einzusetzen.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele der 47 Schulen in städtischer Trägerschaft in Ludwigshafen sind nach Kenntnis der Landesregierung im Hinblick auf die bauliche Substanz, die Gebäudetechnik bzw. die sanitäre Ausstattung aktuell renovierungsbedürftig?
- Wie hoch ist nach Kenntnis der Landesregierung der entsprechende Finanzierungsbedarf für die notwendigen Renovierungen dieser Schulen und in welcher Höhe fördert die Landesregierung diese Renovierungen mit Landesmitteln?
- Wie viele der Kindergärten und Kindertagesstätten in städtischer Trägerschaft in Ludwigshafen sind nach Kenntnis der Landesregierung im Hinblick auf die bauliche Substanz, die Gebäudetechnik bzw. die sanitäre Ausstattung aktuell renovierungsbedürftig?
- Wie hoch ist nach Kenntnis der Landesregierung der entsprechende Finanzierungsbedarf für die notwendigen Renovierungen dieser Kindergärten und Kindertagesstätten und in welcher Höhe fördert die Landesregierung diese mit Landesmitteln?
- Wie viele Betreuungsplätze stehen in den Kindergärten und Kindertagesstätten von Ludwigshafen nach Kenntnis der Landesregierung zur Verfügung und wie hoch ist der aktuelle Bedarf?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung:
Schulbau und Schulbauunterhaltung obliegen nach § 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG) den kommunalen Schulträgern im Sinne der §§ 76, 77 SchulG als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 49 Abs. 4 Verfassung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung). Das Land Rheinland-Pfalz gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften und Schulverbänden auf der Grundlage des § 87 SchulG, den §§ 2, 25 Abs. 1 Nr. 13 Landesfinanzausgleichsgesetz, der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) und der Verwaltungsvorschrift Bau von Schulen und Förderung des Schulbaus Zuwendungen zu den Kosten für schulbehördlich genehmigte Schulbaumaßnahmen und deren Ersteinrichtung.
Auch die Kindertagesbetreuung ist seit jeher eine kommunale Pflichtaufgabe. Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt gemäß § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) die Gesamtverantwortung für die Kindertagesbetreuung. Dieser umfassende Aufragt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe spiegelt sich
auch in der landesrechtlichen Regelung des § 1 Abs. 5 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) wieder und umfasst die Planung und Bereitstellung der Betreuungsan-
gebote einschließlich deren Finanzierung als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.
Zu Frage 1 und 2
In Rheinland-Pfalz stehen die Schulgebäude im Eigentum der Träger. Die Bereitstellung, die laufende Unterhaltung und die Bewirtschaftung von Schulgebäuden und Schulanlagen liegt als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung bei den Schulträgern.
Das Land hat daher keine Entscheidungsbefugnis und auch keine umfassende Kenntnis über die Organisation und Planung von Instandhaltungsmaßnahmen. Das Land fördert Schulbauprojekte und unterstützt die Schulträger bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie dem Erwerb von Schulanlagen. Hierfür stellt der Haushaltsgesetzgeber jährlich ein Budget für Schulbauförderung zur Verfügung. Die Ermächtigung für den Doppelhaushalt 2025/2026 beträgt für das Jahr 2025 68,1 Mio.
Euro und für das Jahr 2026 70,1 Mio. Euro. Im Rahmen der Landesschulbauprogramme der Jahre 2022 bis 2025 wurden der Stadt Ludwigshafen 5.383.393 Euro bewilligt. Keine Landeszuwendungen werden gewährt für reine Bauunterhaltungsmaßnahmen, da die Bauunterhaltung nach den Vorschriften des Schulgesetzes ausdrücklich den
Trägern obliegt. Im Rahmen des Vollzuges des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) bzw. des Kommunalen Investitionsprogramms 3.0 – Rheinland-Pfalz Kapitel 2 (Verbesserung der Schulinfrastruktur) wurden der Stadt Ludwigshafen in den Jahren 2022 bis 2025 23.645.275 Euro bewilligt. Gefördert werden Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Im Rahmen des Investitionsprogramms Basismittel stehen der Stadt Ludwigshafen darüber hinaus Fördermittel in Höhe von 5.913.011 Euro zur Förderung des investiven quantitativen und qualitativen Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zur Verfügung. Förderfähig sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die Erweiterung durch Grundstücks- bzw. Gebäudeerwerb, die Sanierung und die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen, wenn sie nach dem 12.10.2021 begonnen wurden und bis zum 31.12.2027 abgeschlossen sind. Hiervon können neben Schulbauten auch Kitas für die Schulkindbetreuung (Horte) profitieren. Im vorgelagerten Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder profitierte die Stadt Ludwigshafen von Fördermitteln in Höhe von 336.380 Euro, mit denen schulische Baumaßnahmen bzw.
Ausstattungen zur Verbesserung der Ganztagsangebote an Grundschulen gefördert wurden.
Die Stadt plant aktuell nach Kenntnis des Ministeriums für Bildung unter vollumfänglicher Nutzung genannter Fördermittel die Umsetzung unterschiedlicher Maßnahmen an 14 Grundschulen. So sollen Anteile der Fördermittel für energetische
Sanierung, z. B. der Fenstersanierung, an vier Grundschulstandorten genutzt werden. Über Säule I/Investitionsprogramm des Startchancen-Programms kann die Stadt Ludwigshafen während der Programmlaufzeit von Schuljahr 2024/2025 bis Schuljahr
2033/2034 für die 14 teilnehmenden Schulen Fördermittel in Höhe von insgesamt 16.648.632 Euro abrufen. Diese dienen der Schaffung einer klimagerechten, barrierefreien, zeitgemäßen, qualitätsvollen und förderlichen Lernumgebung.
Förderfähig sind sowohl Neu-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Schulgebäude wie auch das Schulgelände; ebenso können Ausstattungsgegenstände und unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben zur Verwirklichung des Investitionszwecks daraus finanziert werden.
Zu Frage 3 und 4:
In Rheinland-Pfalz stehen die Kita-Gebäude entweder im Eigentum der freien oder kommunalen Einrichtungsträger oder im Eigentum der örtlichen Kommunen, die den freien Träger das Gebäude für den Kitabetrieb zur Verfügung stellt. Das Land hat daher keine eigenen Kenntnisse über den baulichen Zustand der Gebäude. Die Beurteilung der Angemessenheit von Einrichtungsräumen findet auf Ebene des Landes ausschließlich im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung beziehungsweise
Änderung einer Betriebserlaubnis für die Tageseinrichtungen statt. Gemäß § 45 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – wird von der zuständigen Behörde im Verfahren unter anderem geprüft, ob die räumlichen Voraussetzungen der konkreten Einrichtung dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechen, dies auch in Bezug auf die Verpflegungssituation sowie notwendige Ruhebereiche. Eine zahlenmäßige Erhebung der Raumanzahlen findet hierbei nicht statt. Im Rahmen dieser Tätigkeit des Landesamtes sind keine Sanierungsfälle in der Stadt Ludwigshafen bekannt, die eine Betriebserlaubnisrelevanz hätten.
Für die Förderung von Baumaßnahmen im Bereich der Kindertagesbetreuung stellt das Land gleichwohl Fördermittel bereit. Im aktuellen Doppelhaushalt sind für die Jahre 2025 und 2026 insoweit 15 Mio. Euro beziehungsweise 18,75 Mio. Euro für neue
Bewilligungen vorgesehen. 2023 und 2024 waren neben den regulären Haushaltsmitteln insgesamt weitere 40 Mio. Euro für die Kita-Baukostenförderung im Rahmen eines Sonderprogrammes bereitgestellt. Die Förderung investiver Maßnahmen zum Ausbau der Kindertagesbetreuung erfolgt auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur „Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten“ des Ministeriums für Bildung vom 25. September 2020, zuletzt geändert am 12. Februar 2023; für das genannte Sonderprogramm wurde eine separate Förder-Verwaltungsvorschrift aufgelegt. Ein vergleichbares Sonderprogramm war auch 2020 und 2021 aufgelegt worden. Von diesen Programmen haben Kitas in der Stadt Ludwigshafen in den vergangenen Jahren erheblich profitiert: In den Jahren 2019 bis 2024 wurden Bewilligungen für elf Kitas in einem Gesamtförderumfang von rund 5,36 Mio. Euro ausgesprochen.
Zu Frage 5:
Gemäß Auswertung durch das Programm KiDz sind in allen Kitas mit Betriebserlaubnis in der Stadt Ludwigshafen zum Stichtag 15. April 2025 8.429 Plätze vorhanden. Die Erhebung des jeweils aktuellen Bedarfes an Betreuungsplätzen obliegt der Stadt
Ludwigshafen. Als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt ihr die Bedarfsplanung gemäß § 19 KiTaG. Der aktuelle Bedarfsplan der Stadt Ludwigshafen kann auf der Internetseite der Stadt Ludwigshafen eingesehen werden. Hieraus ergibt sich unter anderem, dass alleine im baulichen Bestand zum 1. August 2025 noch 1.175 Plätze fehlen. Diese Zahl betrifft den baulichen Bestand und sagt lediglich aus, wie viele Plätze noch gebaut werden müssen, nicht aber, ob darüber hinaus bereits gebaute Plätze nicht besetzt werden können, weil bspw. Personal für den Betrieb fehlt.
Baulicher und sanitärer Zustand von Polizeidienststellen in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11856 – vom 10. April 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 8. April 2025 berichtete Die Rheinpfalz von Missständen in vielen Polizeidienststellen von Rheinland-Pfalz. Schimmel, zugige Fenster, bröckelnder Putz und Verschmutzungen seien in vielen Polizeidienststellen vorzufinden. Zuständig sei der Landesbaubetrieb, welcher die Mängel nur selten zeitnah beheben würde.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele Polizeidienststellen gibt es in Rheinland-Pfalz?
- Für wie viele dieser Dienststellen sind genannte Mängel gemeldet und gibt es in Bezug auf die Mängel regionale Häufungen?
- Welche Umstände könnten dazu führen, dass genannte Mängel nicht gemeldet oder erfasst werden?
- Welche Umstände könnten dazu führen, dass genannte Mängel nicht zeitnah abgestellt werden?
- Wie verläuft der Bearbeitungsprozess von der Meldung bis zur Behebung von Mängeln?
- Welche gemittelte Zeitdauer benötigt der Landesbaubetrieb von der Meldung bis zur Behebung der Mängel?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1 und 2
Mit Stand 1. April 2025 nutzt die Polizei Rheinland-Pfalz 147 Liegenschaften, auf denen sich 270 Gebäude befinden.
Die im Sinne der Fragestellung gemeldeten Mängel sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Zu Frage 3, 4 und 6:
Vorhandene Mängel werden unverzüglich den zuständigen Stellen gemeldet und möglichst zeitnah abgestellt. Beeinflussende Faktoren sind unter anderem die Art des Mangels und der daraus resultierende Umfang der Maßnahme, die Verfügbarkeit von Fachfirmen, die Leistung von Fach- und Reinigungsfirmen, die Kombination von Mangelbeseitigungen mit anderen baulichen Maßnahmen oder die rechtlichen Vorgaben des Vergaberechts. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe einer gemittelten Zeitdauer nicht möglich.
Zu Frage 5:
Für den Reinigungszustand der Dienststelle sind ausschließlich die jeweiligen Polizeibehörden zuständig. Diese bedienen sich grundsätzlich Vertragspartnern am Markt, welche die Reinigungen vornehmen. Ein auf Dienststellenebene erkannter Mangel wird an das zuständige Referat der Abteilung Polizeiverwaltung der jeweiligen Polizeibehörde übermittelt, welche die
Reinigungsfirma zur Nachbesserung auffordert. Für kleinere hauswirtschaftliche Instandsetzungen, kleinere bauliche Maßnahmen und Schönheitsreparaturen obliegt die Zuständigkeit zur Behebung der Mängel ebenfalls den jeweiligen Polizeibehörden. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die in einem Mietverhältnis dem Mieter obliegen (z. B. Streichen von Wänden, kleinere Reparaturen von Böden, etc).
Ein auf Dienststellenebene erkannter Mangel wird an das zuständige Referat der Abteilung Polizeiverwaltung der jeweiligen Polizeibehörde übermittelt, welches dann entweder mit eigenem Fachpersonal oder unter Zuhilfenahme von Fachfirmen den
Mangel abstellt. Maßnahmen des Bauunterhalts dienen dem Substanzerhalts des Gebäudes und obliegen in Landesliegenschaften dem Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB).
Ein auf Dienststellenebene erkannter Mangel wird an das zuständige Referat der
Abteilung Polizeiverwaltung der jeweiligen Polizeibehörde übermittelt.
Betragen die Kosten zur Behebung des Mangels voraussichtlich weniger als 2.000 Euro (brutto), werden von der Polizeiverwaltung entweder eigenes Fachpersonal oder Fachfirmen mit der Mangelbeseitigung beauftragt. Die entstehenden Kosten werden gemäß der „Ergänzenden Vereinbarung bei der Durchführung kleinerer hauswirtschaftlicher Instandsetzungen für Liegenschaften im Polizeibereich (Abteilung 4) des Ministeriums des Innern und für Sport“ vom 21. April 2022 der Polizei durch den LBB erstattet.
Überschreitet die Behebung des Mangels voraussichtlich Kosten von 2.000 Euro (brutto) informiert das zuständige Referat der Abteilung Polizeiverwaltung der betroffenen Polizeibehörde die zuständige LBB-Niederlassung. Dies erfolgt entweder
anlassbezogen bei dringendem Handlungsbedarf oder im Rahmen der obligatorischen jährlichen Liegenschaftsbegehung (vgl. Richtlinie für die Durchführung von Liegenschafts- und Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz, Ausgabe 2021, Teil 1, F 2, Nr. 2). An diesen Begehungen nehmen Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Polizeipräsidiums, der örtlichen Polizeidienststelle, des Landesbetriebs LBB sowie ggf. Sonderfachleute teil.
Bei Liegenschaften, die sich nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Landesbetriebs LBB befinden (Drittliegenschaften), sind die Bearbeitungsprozesse bzgl. Reinigungszustand oder kleineren hauswirtschaftlichen Instandsetzungen, kleineren baulichen
Maßnahmen sowie Schönheitsreparaturen mit denen einer Landesliegenschaft identisch.
Bei einem Mangel, der Maßnahmen des Bauunterhalts erfordert, wird er an das zuständige Referat der Abteilung Polizeiverwaltung übermittelt, welches den Vermieter darüber in Kenntnis setzt. Die Behebung des Mangels obliegt dem Vermieter.
Tagungstourismus als Trend und Aufgabenfeld fürs Landesmarketing
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11844 – vom 9. April 2025 hat folgenden Wortlaut:
Im Gastgewerbe wurde in jüngster Zeit, bevor die neue Reisesaison richtig losgeht, Bilanz für das Jahr 2024 gezogen. So be-
richtete die Rhein-Zeitung am 1. April unter der Überschrift „Tourismusbranche erwartet starke Saison“ über die Zahlen und
Entwicklungen fürs letzte Jahr sowie über die Aussichten für die kommenden Monate. Unter anderem wurde festgehalten, dass der Tagungs- und Geschäftstourismus „ein Trend“ sei und man die Verbindung von Dienst- mit Freizeitreisen als Zukunftsthema begreifen müsse.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie stellt sich die positive Entwicklung beim Tagungstourismus im zurückliegenden Jahr und mit Blick auf die Buchungen für
das Jahr 2025 in Zahlen dar? - Wie sehen vergleichbare statistische Angaben aus der Vor-Corona-Zeit, konkret für die Jahre 2018 bis 2020, aus?
- Welche Städte oder auch Kurorte erfreuen sich besonders guter Ergebnisse bzw. wo gibt es kommunal oder auch regional erkennbaren Nachholbedarf?
- Welche Marketing-Aktivitäten in Rheinland-Pfalz haben aus Sicht der Landesregierung zu der positiven Entwicklung beigetragen, und wie hoch ist demgegenüber der Einfluss übergeordneter Bundestrends zu veranschlagen?
- Welche touristischen Konzepte etwa seitens der Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH sind dem Wirtschaftsministerium bekannt,
mit denen die verstärkte Neigung zur Kombination von Dienstreisen mit angehängten privaten Aufenthalten gezielt gefördert
werden soll?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1 und 2
Zwei Prozent aller Inlandsübernachtungsgeschäftsreisen finden laut RA ReiseAnalyse Business 2024 der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen e. V. (FUR), die den Zeitraum Mai 2023 bis April 2024 untersucht hat, in Rheinland-Pfalz statt. Rheinland-Pfalz ist im Bundesländervergleich damit auf Platz 10 bei den Inlandsgeschäftsreisen
(Marktanteil 2 % bei rund 0,7 Millionen Reisen). In der Vorjahresanalyse, die den Zeitraum Mai 2022 bis April 2023 untersucht, liegt Rheinland-Pfalz mit 3 % aller Inlandsgeschäftsreisen auf Platz 9 im Bundesländervergleich auch mit 0,7 Millionen
Reisen. Weitere Zahlen zum Tagungstourismus liegen für die Jahre 2018 bis 2024 nicht vor.
Für 2025 wird nach Angaben der Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH positiv in die Zukunft geblickt, da der Tagungstourismus in Rheinland-Pfalz viel Potential hat, sowohl bei größeren Tagungen in den Städten als auch vor allem bei kleineren Tagungen, Meetings und Incentive-Reisen in den ländlichen Gebieten.
Zu Frage 3:
Daten zum Tagungstourismus der einzelnen Städte und Kurorte liegen nicht vor. Das Convention Bureau RLP steht für Veranstaltungen am Tagungs- und Kongressstandort Rheinland-Pfalz und seinen Städten. Es vermittelt zwischen Destinationen, Locations, Anbietenden, Kongressgesellschaften, Kundinnen und Kunden sowie Partnerinnen und Partnern und unterstützt bei der Planung individueller Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz. Die rheinland-pfälzischen Städte, die sich im Convention Bureau zusammengeschlossen haben, sind Mainz, Koblenz, Trier, Ludwigshafen, Worms, Landau, Frankenthal und Bad Kreuznach. Diese Städte sind im Bereich Tagungstourismus besonders gut aufgestellt und können sich mit vielen hochwertigen Veranstaltungen positionieren, z. B. der Deutsche Hotelkongress mit der Preisverleihung „Hotelier des
Jahres“ im Februar 2025 oder der Deutsche Fußverkehrskongress im März 2025, jeweils in Mainz. Beides sind bundesweite Veranstaltungen mit hoher Publikumsfrequenz und medialer Reichweite, die erstmalig in Rheinland-Pfalz stattgefunden haben. Das zeigt, dass die Tagungsangebote in Rheinland-Pfalz bundesweit Beachtung und Anerkennung finden und die gemeinsamen Anstrengungen Früchte tragen.
Zu Frage 4:
Das Thema „Tagungsgenuss“ wird zusammen mit dem Thema „Wellness und Prävention“ bei der Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH im Rahmen einer Projektstelle durch das Land Rheinland-Pfalz gefördert. Der Projektmanager kümmert sich um die
Umsetzung und Weiterentwicklung der Vermarktungsstrategie für die Tagungs- destination Rheinland-Pfalz sowie die Pflege, den Ausbau und die Vermarktung der Online-Plattform www.rlp-mice.de, um das Tagungsangebot von Rheinland-Pfalz
sichtbar zu machen. So ergänzen sich die Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH und das Convention Bureau RLP und arbeiten eng zusammen. In der Fortschreibung der Tourismusstrategie RLP soll das Thema „Tagungsgenuss“ ein eigenes Geschäftsfeld
werden, um dem Thema eine noch größere Bedeutung beizumessen.
Von Oktober bis Dezember 2024 wurde die Plattform LinkedIn von der Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH für eine MICE1-Online Kampagne genutzt, um für das Thema „Tagen meets Genuss“ mit besonderen Tagungslocations in den Regionen und Städten von Rheinland-Pfalz zu werben und CEOs, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstände sowie Entscheiderinnen und Entscheider zu inspirieren. In einem für die LinkedIn-Kampagne erstellten Video wurde dafür der „Tagungsgenuss“ in Verbindung mit den Stärken der strategischen Geschäftsfelder „Wein & Kulinarik“, „Kultur“, „Natur & Aktiv“ sowie „Wellness & Prävention“ zum Kommunikationsschwerpunkt. Das Tagungsangebot der zehn Regionen in Rheinland-Pfalz mit ihren Tagungslocations wird auf der Onlineplattform www.rlp-mice.de abgebildet, auf der sich derzeit über 70 rheinland-pfälzische Betriebe mit einer Detailseite präsentieren. Die Städte, die sich im Convention Bureau zusammengeschlossen haben, werden das Wachstumssegment und Trendthema Bleisure Travel weiter ausbauen und haben sich das Thema als Schwerpunkt gesetzt. Das Wort „Bleisure“ setzt sich aus den Begriffen „Business“ (Geschäft) und „Leisure“ (Freizeit) zusammen. Dahinter steckt eine Geschäftsreise, die mit einem anschließenden oder vorgelagerten Privataufenthalt kombiniert wird.
Zu Frage 5:
Durch die bewusste Verbindung von Angeboten aus den Bereichen „Freizeittourismus“ und „Geschäftstourismus“ wird ein Trendthema erschlossen, das zukunftsträchtig ist. Insbesondere Koblenz, Mainz und Worms sind aufgrund ihrer strategischen Ausrichtung und Infrastruktur „gewappnet“, um das Thema „Business Travel“ langfristig zu bedienen.
Das Convention Bureau Rheinland-Pfalz ist gemeinsam mit seinem Netzwerk-Partner, der Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH, Modellregion im Rahmen des neuen Forschungsprojektes der IU Internationale Hochschule. Untersucht wird im Rahmen des
zweijährigen Forschungsprojekts das wachsende Segment Bleisure Travel und Workation in Deutschland.
PEM-Elektrolyseur der BASF produziert Wasserstoff
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11741 – vom 28. März 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 18. März 2025 berichtete Die Rheinpfalz, dass der vom Land Rheinland-Pfalz mit 37,3 Mio. Euro geförderte Protonentausch-Membran-Elektrolyseur der BASF in Betrieb gegangen ist. Er hat eine Anschlussleistung von 54 MW und befindet sich auf dem Werksgelände der BASF in Ludwigshafen. Die BASF trägt mit 25 Mio. Euro Investition ein Sechstel der Baukosten. Der Elektrolyseur soll sowohl die BASF, als auch die regionale Wasserstoffwirtschaft und -mobilität mit Wasserstoff versorgen. Die Anlage soll mit Strom aus erneuerbaren Quellen wie Photovoltaik- oder Windkraftanlagen betrieben werden.
Ich frage die Landesregierung:
- Inwieweit schreiben die Förderbedingungen und -bescheide die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Quellen für die geförderte Anlage vor?
- Wie überwacht die Landesregierung etwaige Vorgaben?
- Woher stammt nach Kenntnis der Landesregierung der Strom aus erneuerbaren Quellen, welcher für die Anlage eingesetzt wird und wie gelangt dieser nach Ludwigshafen?
- Welcher Prozentsatz an Strom aus erneuerbaren Quellen wird aktuell tatsächlich für den Betrieb der Anlage eingesetzt?
Vorbemerkung:
Mit IPCEI (Important Projects of Common European Interest) hat die Europäische Kommission ein Programm geschaffen, das bei strategischen Förderprojekten zur Etablierung gesamter Wertschöpfungsketten innerhalb der EU weitgehende Ausnahmen von beihilferechtlichen Vorgaben ermöglicht.
Das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) und das damalige
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hatten gemeinsam eine IPCEI-Förderung im Rahmen der nationalen Wasserstoffstrategie aufgelegt. Dazu wurde vom 14. Januar bis 19. Februar 2021 ein Interessenbekundungsverfahren zur geplanten Förderung im Bereich Wasserstofftechnologien und -systeme durchgeführt,
bei dem rund 240 Projektskizzen eingereicht wurden. Im Ergebnis des Interessenbekundungsverfahrens wurden von BMWI und BMVI insgesamt 62 Projekte mit einem Gesamtförderbedarf von über acht Milliarden Euro ausgewählt, darunter die rheinlandpfälzischen Projekte der BASF SE „Hy4Chem-EI Wasserstoff für eine CO2 -emissionsfreie Chemie – Elektrolyseur Investition“ sowie der Daimler Truck AG „Pegasus“.
Der Bund geht bei der Förderung von IPCEI-H2-Projekten grundsätzlich von einer Kofinanzierung der Länder von 30 Prozent als Fördervoraussetzung aus. Die Modalitäten der gemeinsamen Förderungsfinanzierung des IPCEI-H2-Projekts der BASF SE regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Der Kofinanzierungsanteil des Landes Rheinland-Pfalz beträgt höchstens 37.293.452,46 Euro.
Der Förderbescheid des BMWK zum Projekt wurde an die BASF SE am 23. November 2023 übergeben. Die feierliche Inbetriebnahme der Elektrolyse-Anlage am Standort Ludwigshafen erfolgte am 17. März 2025. Entsprechend der Vorhabenbeschreibung der BASF SE zum Förderprojekt schließen sich der Inbetriebnahme zunächst Optimierungen des Anlagenbetriebs im Rahmen von Testläufen sowie die Integration des Elektrolyseurs in den BASF-Verbund an.
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1
Allgemeine Förderbedingungen zum IPCEI-H2-Programm wurden von der Bundesregierung im Rahmen der Bekanntmachung des Interessenbekundungsverfahrens zur geplanten Förderung im Bereich Wasserstofftechnologien und -systeme veröffentlicht. Das BASF-Projekt adressiert mit der Herstellung von grünem Wasserstoff (Nr. 2a) sowie der Nutzung von grünem Wasserstoff bzw. dessen Derivaten in industriellen Produktionsprozessen (Nr. 2c) gleich zwei wesentliche Förderschwerpunkte des IPCEI-H2- Programms entsprechend den Vorgaben des Interessenbekundungsverfahrens.
Im Förderbescheid des BMWK wird der Zuwendungsempfänger unter anderem verpflichtet, Mindestproduktionsmengen an grünem Wasserstoff und damit verbundene Reduktionen an CO2-Emissionen im Vergleich zur Erzeugung von grauem Wasserstoff durch Dampfreformierung aus Erdgas zu erreichen. Sowohl die Erzeugung von grünem Wasserstoff als auch die damit im Vergleich zur bisherigen Erzeugung von grauem Wasserstoff verbundene Reduktion von CO2-Emissionen bedingen die Nutzung von regenerativ erzeugtem Strom. Eine explizite Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien ist im Rahmen des Zuwendungsbescheids somit nicht erforderlich.
Zu Frage 2 bis 4:
Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BMWK und dem MKUEM zur gemeinsamen Finanzierung der Förderung des IPCEI-H2-Projekts „Hy4Chem-El“ der BASF SE am Standort Ludwigshafen erfolgt die technische Umsetzung der Projektförderung ausschließlich durch das BMWK bzw. durch den Projektträger Jülich (PtJ) als die vom BMWK entsprechend beauftragte Stelle. Sämtliche mit der Projektförderung verbundenen Prüfpflichten werden vom PtJ umgesetzt. Das schließt die Prüfung der im Förderbescheid des BMWK aufgeführten Nachweispflichten des Zuwendungsempfängers mit ein. Der Landesregierung liegen insofern keine Informationen zu den Fragen 3 und 4 vor.
Bundesgartenschau 2029 im Oberen Mittelrheintal bei weiter bestehender Bahnlärm-Problematik
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11711 – vom 26. März 2025 hat folgenden Wortlaut:
Die Bundesgartenschau 2029 wird im Oberen Mittelrheintal zwischen Koblenz und Rüdesheim stattfinden. Die Machbarkeitsstudie für die BUGA 2029 sieht u. a. eine Erneuerung der touristisch nutzbaren öffentlichen Infrastruktur am Oberen Mittelrhein vor. Keine absehbare Lösung existiert jedoch für die Bahnlärm-Problematik im Rheintal, wie die Rhein-Zeitung vom 25. März 2025 ausführt. Vor allem das hohe Aufkommen des Güterverkehrs beeinträchtigt sowohl Anwohner als auch Touristen. Fraglich ist zudem, ob das auf Bundesebene und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Sondervermögen für Infrastruktur neue Potentiale für den Ausbau von Alternativstrecken bietet.
Ich frage die Landesregierung:
- Inwieweit sieht die Landesregierung Möglichkeiten, im Hinblick auf die Bundesgartenschau und die aktuell gegebenen Rahmenbedingungen, die Umsetzung der in der Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2023 geprüften Alternativstrecken für den Güter-Bahnverkehr einzufordern?
- Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Durchsetzung eines Tempolimits für den Bahnverkehr im Rheintal als kurzfristige Lärmschutzmaßnahme wieder auf die Tagesordnung zu setzen und von der Deutschen Bahn einzufordern?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1
Es wird auf die Antwort der Landesregierung zu den Fragen 6 und 7 der Kleinen Anfrage Drucksache 18/7537 in der Drucksache 18/7693 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 15 zur Kleinen Anfrage Drucksache 20/14866 in der Drucksache 20/15014 verwiesen.
Die Landesregierung wird darauf drängen, dass seitens des Bundes die vorliegenden Trassenvarianten für eine Alternativstrecke zum Mittelrheintal beim Vorliegen neuer Verkehrsprognosen erneut bewertet werden. Ein Zusammenhang mit der Bundesgartenschau 2029 besteht aufgrund des benötigten mehrjährigen Vorlaufs für die Planung und den Bau einer Alternativstrecke nicht.
Zu Frage 2:
Da das Land Rheinland-Pfalz nicht über ordnungsrechtliche Befugnisse zur Regelung oder Beschränkung des Eisenbahnbetriebs auf Schienenstrecken des Bundes verfügt, sondern diese nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz allein dem Eisenbahn-Bundesamt vorbehalten sind, bestehen seitens der Landesregierung keine rechtlichen Möglich-
keiten, ein Tempolimit für den Bahnverkehr im Rheintal als kurzfristige Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der Deutschen Bahn anzuordnen. Zu Wirksamkeit und verkehrlichen Auswirkungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen für Güterzüge wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage Drucksache 18/9138 in der Drucksache 18/9317 verwiesen.
Die Landesregierung unterstützt nachdrücklich die Beschlüsse der Umweltminister- und der Verkehrsministerkonferenz zur Ausdehnung und gesetzlichen Absicherung der Lärmsanierung für alle Straßen und Schienenwege (zuletzt Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 09/10. Oktober 2024, TOP 4.51) in einer harmonisierten Gesamtstrategie.
Kartenlos durch den Pfälzerwald
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11712 – vom 27. März 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 22. März 2025 berichtete Die Rheinpfalz über ein neues Wanderwegekonzept für den Pfälzerwald. Die Mitglieder der Ver-
bandsgemeinde- und Stadträte betroffener Kommunen sollen in den nächsten Monaten über den Entwurf einer Kooperationsvereinbarung abstimmen.
Ich frage die Landesregierung:
- Umfasst die Rahmenvereinbarung auch den Aufbau bzw. die Konsolidierung eines digitalen Angebotes zu Wanderwegen, -karten und entsprechenden touristischen Attraktionen?
- Zieht die Landesregierung die Erstellung einer entsprechenden App (Smartphone-Anwendung) in Betracht und wenn ja: Welche Partner würden dafür in Frage kommen?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1
Mit dem Abschluss der geplanten Kooperationsvereinbarung für die Umsetzung und das Management des neustrukturierten Grundwanderwegenetzes für das Biosphärenreservat Pfälzerwald zwischen dem Bezirksverband Pfalz, dem Pfälzerwald-
Verein e.V., der Pfalz-Touristik sowie den Verbandsgemeinden und Städten, die einen Streckenanteil am neustrukturierten Grundwanderwegenetz haben, sollen die 25%ige Kofinanzierung des Förderprojekts zur Umsetzung der Neukonzeption gesichert werden. Des Weiteren sollen die Umsetzungsarbeiten ermöglicht und die Grundlage für ein gemeinsames Management auf vertraglicher Basis für die spätere Pflege und Unterhaltung des neustrukturierten Grundwanderwegenetzes im Pfälzerwald für den Zeitraum von 15 Jahren geschaffen werden. Ziele sind dabei dessen Erhaltung in einem einheitlichen, qualitativ hochwertigen Zustand und ein erfolgreiches Marketing bezüglich der neuen Wanderwege.
Der Aufbau bzw. die Konsolidierung eines digitalen Angebotes zu Wanderwegen, Wanderkarten und entsprechenden touristischen Attraktionen ist nicht Bestandteil des Förderprojekts und auch nicht Gegenstand der vertraglichen Regelungen, die die gemeinsame Umsetzung des Vorhabens sowie ein zukünftiges gemeinsames Management der späteren Pflege und Unterhaltung zum Gegenstand haben.
Zu Frage 2:
Nach der Umsetzung des Projektes werden die Wege des neukonzipierten Wegenetzes in den bereits seit vielen Jahren bestehenden „digitalen Wissensschatz Rheinland Pfalz“ eingebunden und über diese Datenbanken an viele Websites, Plattformen und Apps verteilt, wodurch eine entsprechend hohe Sichtbarkeit gewährleistet wird. Beispiele hierfür sind die App „Rheinland-Pfalz erleben“ oder auch Websites wie: www.pfalz.de. Überregionale Portale wie Outdooractive, ADAC oder der Knowledge Graph der DZT werden ebenfalls über diese Datenbank gefüttert. Die Datenbank umfasst sowohl Touren,
als auch Sehenswürdigkeiten, Veranstaltungen, Gastronomie und ÖPNV-Daten. Darüber hinaus sind Daten zu barrierefreien Angeboten u.v.m. enthalten. Dieser Bestandteil ist in der Vereinbarung im Punkt „Marketing“ festgehalten. Im Rahmen des Projektes soll auch eine digitale Lösung für das Qualitätsmanagement eingeführt werden. Potenzielle Auftragnehmer werden im Rahmen einer Sondierung und einer Ausschreibung ermittelt.
Wildschäden an kritischer Infrastruktur in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11687 – vom 21. März 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 15. März berichtete Die Rheinpfalz über massive Schäden an den Bahnstrecken von Neustadt nach Karlsruhe und Bad Dürkheim. Ausgelöst wurden die Schäden an Bahndämmen von Dachsen, deren Höhlen einbrechen und damit den öffentlichen Verkehr gefährden. Die Strecken wurden teilweise gesperrt und Notfahrpläne eingerichtet.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele durch Wildtiere hervorgerufene relevante Schäden an der kritischen Infrastruktur sind nach Kenntnis der Landes-
regierung in den letzten fünf Jahren in Rheinland-Pfalz aufgetreten? - Befassen sich rheinland-pfälzische Ministerien und Behörden mit dieser Problematik und wenn ja: Welche?
- Gibt es eine übergeordnete Strategie zur Vermeidung von Wildschäden und der Erhaltung der Funktionalität der kritischen
Infrastruktur und wenn ja: Wer sind die Teilnehmer an den entsprechenden Prozessen? - Inwieweit stehen naturschutzrechtliche Regelungen im Konflikt mit der Erhaltung der kritischen Infrastruktur und wie wird
mit diesen Konflikten umgegangen?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung:
Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass wildlebende Tiere Schäden an kritischen Infrastrukturen verursachen. Die Beantwortung erfolgt exemplarisch, da für durch Wildtiere verursachte Schäden keine flächendeckende statistische Erfassung vorliegt.
Zu Frage 1
Der Landesregierung sind innerhalb der letzten fünf Jahre keine relevanten Schäden bekannt geworden, die zu einem längerfristigen Ausfall der kritischen Infrastruktur in der Verantwortlichkeit des Landes geführt haben. Jedoch gibt es Meldungen über Schäden an kritischer Infrastruktur in verschiedenen Bereichen, die zu kurzfristigen Störungen geführt haben, die nachfolgend exemplarisch dargestellt sind.
Schienenverkehr
Nach Aussage der DB InfraGO als Betreiberin des Großteils des Schienennetzes in Rheinland-Pfalz werden betriebsrelevante Wildtierschäden nicht systemtechnisch in Datenbanken als veranlassendes Ereignis erfasst. Wildschäden, die die Verfügbarkeit der Infrastruktur und den sicheren Bahnbetrieb beeinträchtigen, wurden jedoch 2024 in einer DB-Studie bundesweit ermittelt. Hier ergab sich ein Anstieg von 374 Meldungen im Jahr 2014 auf 710 Meldungen im Jahr 2024.
Energieversorgung:
Im Fünfjahreszeitraum sind für das Strom-Übertragungsnetz der Amprion GmbH in Rheinland-Pfalz keine relevanten Schäden durch Wildtiere festgestellt worden. Vom größten Stromverteilnetzbetreiber, der Westnetz GmbH, werden für die letzten fünf
Jahre einschließlich des ersten Quartals 2025 durch den Einfluss von Tieren insgesamt 42 Störungen mit einer Versorgungsunterbrechung von größer 3 Minuten gemeldet. Dies entspricht rund 1 Prozent der Störungen im rheinland-pfälzischen Netzgebiet der Westnetz. Die Schäden verteilen sich in 30 Fällen auf die Niederspannung (davon 28
Fälle durch Vögel), in 11 Fällen auf die Mittel- (davon sechs Fälle durch Vögel) und in einem Fall auf die Hochspannung. Letzterer ist durch einen Marder entstanden, der auf einen 110-Kilovolt(kV)-Trafo geklettert ist und dort für einen Kurzschluss gesorgt hat. Die Störungen durch Vögel entstehen zu 95 Prozent durch Vogelnester auf Leitungen oder Bauteilen. Die deutlich überwiegende Mehrheit der Schadensfälle hat nach Aussagen des Netzbetreibers schnell zu beseitigende Ursachen ohne größere Schäden.
Vom nächstgrößeren Stromverteilnetzbetreiber, der Pfalzwerke Netz AG wird mitgeteilt, dass eine durch Nistmaterial oder verschmutzte Isolatoren hervorgerufene zunehmende Zahl an Erdschlüssen (keine Kurzschlüsse) im 110-kV-Netz zu verzeichnen sei. Diese führten aber nicht zu den vom Netzbetreiber als wirtschaftlich relevant einzuschätzenden Versorgungsunterbrechungen, jedoch zu Betriebsmittelstress und damit zur Verringerung der betrieblichen Lebensdauer. In circa sechs Fällen wurden im Fünfjahreszeitraum bis Ende 2024 Versorgungsunterbrechungen im 110-kV-Hochspannungs-Netz sowie in rund 56 Fällen im 20-kV-Mittelspannungs-Netz durch Vögel erfasst. Kurzschlüsse durch Marder auf Hoch-/Mittelspannungs-Transformatoren werden mit im Regelfall fünf Ereignissen jährlich (ohne erkennbaren Anstieg), Beschädigungen an Kabeln durch Verbiss im Niederspannungsnetz mit circa zehn Ereignissen jährlich angegeben.
Im Bereich des Verteilnetzes der Mainzer Netze GmbH waren in den letzten fünf Jahren zwei Schutzauslösungen auf der 20-kV-Seite von 110/20-kV-Umspannern (bei 32 Umspannern) zu verzeichnen, die durch sich den spannungsführenden Teilen nähernde und damit einen Störlichtbogen auslösende Marder oder Hauskatzen verursacht wurden.
Die EWR Netz GmbH gibt vereinzelt Schäden verursacht durch Nagetiere an. Im Bereich der Rheinhessischen Energie- und Wasserversorgungs GmbH werden für 2020/2021 von Kaninchen verursachte Standsicherheitsschäden an einer Trafostation
sowie durch Ratten verursachte Setzungsschäden bei Tiefbaumaßnahmen gemeldet. Die Stadtwerke Neuwied GmbH geben Schäden an Kabelverteilern durch Ratten sowie durch Spechte verursachte Schäden an Holzmasten an. Für die Gasversorgung meldet die KMW AG Schäden durch Kleintiere (Löcher unter Fundamenten) im Bereich der Gasstationen sowie durch Vögel an Putz, Mauerwerk oder Dämmung, ohne dass dies die Versorgungssicherheit beeinträchtige.
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz:
An einigen rheinland-pfälzischen Gewässern können Aktivitäten von Biber und Nutria nachgewiesen werden. Eine Beeinträchtigung von Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Nennenswerte Schäden sind allerdings bislang nicht aufgetreten. Mit den möglichen Problematiken befassen sich die Betreiber der betroffenen Anlagen sowie die zuständigen Wasser- und Naturschutzbehörden.
Wildschäden, die die Deichsicherheit relevant beeinträchtigen können, entstehen hauptsächlich durch Wildschweine und Nutria, seltener durch Füchse, Hasen und Kaninchen. Außergewöhnliche Schadensereignisse, insbesondere ein auf Wildtiere zurückführbares Versagen der Hochwasserschutzanlagen im Einsatzfall, sind nicht vorgekommen. Beschädigungen der Grasnarbe durch Wildschweine treten vor allem in Waldabschnitten auf und können im Rahmen der regelmäßigen Deichkontrolle erkannt und beseitigt werden, bevor sie zu einer erheblichen Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit bzw. Funktionalität des Deichbauwerkes führen. Bei häufigem Auftreten werden die Jagdpächter aufgefordert, in dem Bereich die Jagd zu intensivieren. Nutria hingegen graben an gewässernahen Deichen vom Wasser aus Höhlen in den Deichkörper. Diese können teilweise nur schwer erkannt werden. Gegen das Entstehen von Nutria-Bauten werden Schotter- und Bruchsteine als Vorfuß geschüttet. Nutria-Vorkommen an der Lauter zwischen Neuburg und Berg und am Lingenfelder Altrhein werden bereits seit Jahren bekämpft.
Zu Frage 2 und 3:
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Landesregierung befasst sich sowohl grundsätzlich als auch anlassbezogen mit der Problematik von Schäden durch Wildtiere bzw. deren Vermeidung an kritischen Infrastrukturen im Rahmen der jeweiligen Ressortverantwortung. Insofern sind potentiell alle Ressorts und alle nachgeordneten Behörden mit dieser Thematik anlassbezogen befasst.
Für eine übergeordnete Strategie zur Vermeidung von Wildschäden und der Erhaltung der Funktionalität der kritischen Infrastruktur im Sinne der Fragestellung besteht aktuell keine Veranlassung. Die beschriebenen Problemstellungen werden von den jeweils zuständigen Versorgungsträgern und/oder Behörden bearbeitet.
Zu Frage 4
Das naturschutzrechtliche Verbot, wildlebende Tiere der besonders und streng geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ist ebenso zu beachten wie das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Allerdings werden davon aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses, z. B. zum Erhalt von Verkehrseinrichtungen und Versorgungsnetzen, Ausnahmen zugelassen. Vor diesem Hintergrund sieht die Landesregierung keinen Konflikt zwischen den naturschutzrechtlichen Regelungen und der Erhaltung der kritischen Infrastruktur.
Offene Ermittlungsverfahren bei Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11630 – vom 18. März 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 12. März 2025 berichtet die Rheinpfalz unter dem Titel „Überlasteter Staat“ von ca. 33 000 offenen Ermittlungsverfahren
bei Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz zum Ende des Jahres 2024. In den Jahren 2022 und 2023 waren es 33 700 bzw. 32 700 offene Verfahren. Die Werte beziehen sich nur auf Verfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele offene Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht bekannte Beschuldigte waren in den Jahren 2022 bis 2024 in
Rheinland-Pfalz anhängig? - Wie verteilen sich die offenen Ermittlungsverfahren gegen namentlich bekannte und nicht bekannte Beschuldigte auf die verschiedenen Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz?
- Welche Strategien verfolgt die Landesregierung, um die Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz zu entlasten bzw. zu stärken?
Antwort der Landesregierung:
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass Bestandsverfahren, d. h. offene bzw. nicht erledigte Verfahren nicht im Sinne von „unbearbeitet“ verstanden werden sollten. Vielmehr sind in Bestandsverfahren die Ermittlungen lediglich noch nicht abge-
schlossen, was unterschiedlichste Gründe haben kann, beispielsweise können noch Zeugenvernehmungen, Gutachten oder kriminaltechnische Untersuchungen ausstehen oder etwa Stellungnahmefristen für Verteidiger oder Verletztenanwälte
andauern.
Dies vorausgeschickt, sollen die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage aufgrund des Zusammenhangs anhand der nachfolgenden Tabellen beantwortet werden.

Zur Beantwortung wurde die staatsanwaltschaftliche Praxis beteiligt, da die Bestandsverfahren in sogenannten UJs-Verfahren (gegen unbekannte Täter) in den amtlichen Statistiken nicht ausgewiesen werden, sondern durch eine Abfrage in dem eingesetzten Fachverfahren ermittelt wurden. Die Ergebnisse können daher mit statistischen und erfassungsbedingten Unschärfen behaftet sein.
Zu Frage 3:
Eine personell angemessen ausgestatte Justiz ist ein zentrales Anliegen der rheinland-pfälzischen Landesregierung. Mit Blick auf den kontinuierlich gestiegenen Personalbedarf in den zurückliegenden Jahren wurde der staatsanwaltschaftlichen
Dienst gezielt allein in den Jahren 2019 bis 2024 um 50 zusätzliche Stellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gestärkt. Sämtliche Stellen konnten mit sehr qualifiziertem und engagiertem Personal besetzt werden. Im laufenden Jahr 2025
wurden den Staatsanwaltschaften weitere 15 zusätzliche Stellen im 4. Einstiegsamt zugewiesen. Zusammen mit den für das Jahr 2026 vorgesehenen 9 weiteren zusätzlichen Stellen beträgt der Personalzuwachs im Vergleich zum Jahr 2018 nahezu
30%. Rheinland-Pfalz wird sich auch zukünftig im Rahmen der haushalterischen Möglichkeiten für eine adäquate Ausstattung bei den Staatsanwaltschaften einsetzen und tritt für eine Verstetigung des Pakts für den Rechtsstaat zwischen Bund und
Ländern ein, um eine dauerhafte und nachhaltige Weiterfinanzierung der im Rahmen des ersten Paktes für den Rechtsstaat zur Personalverstärkung eingerichteten Planstellen und Stellen zu ermöglichen.
Herrenhaus und Künstlerhaus in Edenkoben
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11629 – vom 18. März 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 14. März 2025 berichtete die Rheinpfalz über die Kulturstätten Herrenhaus und Künstlerhaus in Edenkoben. Ersteres wird von privaten Förderern getragen und schließt zum Jahresende seine Pforten. Das Künstlerhaus in der Bergelmühle wird seit dem Jahr 1997 vom Land Rheinland-Pfalz getragen und bietet Literaten eine temporäre Heimstätte. Beide Kultureinrichtungen kooperieren.
Ich frage die Landesregierung:
- Welches Konzept verfolgt die Landesregierung mit dem Künstlerhaus in Edenkoben?
- Macht die Schließung des Herrenhauses konzeptionelle Änderungen notwendig?
- Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, den Aktivitäten des Herrenhauses, hier vor allem im Bereich der Förderung von
Musik und bildender Kunst, eine neue Heimstatt in Rheinland-Pfalz zu bieten und die privaten Förderer weiter einzubinden?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Das Künstlerhaus in Edenkoben erfüllt eine doppelte Funktion: Zum einen ist es eine Residenzstätte mit Anwesenheitsstipendien für Autorinnen und Autoren sowie Künstlerinnen und Künstler, die dadurch die Gelegenheit erhalten, sich intensiv ihrer Arbeit zu widmen. Damit hat das Haus nationales und internationales Renommée erworben; zahlreiche Preisträgerinnen und Preisträger renommierter Literaturpreise waren Stipendiaten im Künstlerhaus. Zum anderen erfüllt das Künstlerhaus auch den Zweck eines anspruchsvollen kulturellen Veranstaltungsortes mit Lesungen, Konzerten und literari-
schen Workshops und Angeboten – sowohl im Haus selbst als auch bei Kooperationspartnern. Es gewährleistet einen Zugang zu gegenwartsbezogener Literatur, wie es auch den Diskurs über soziale und gesellschaftlichen Themen befördert und flankiert. Das Künstlerhaus Edenkoben gehört zu den künstlerischen Leuchttürmen von Rheinland-Pfalz.
Zu Frage 2:
Nein, die Schließung des Herrenhauses macht keine konzeptionellen Änderungen der Arbeit des Künstlerhauses Edenkoben notwendig.
Zu Frage 3:
Der Landesregierung liegen keine Informationen über die künftige künstlerische Ausrichtung des Herrenhauses vor. Der private Träger des Herrenhauses hat sich auch nicht an die Landesregierung gewandt, um künftige Kooperationsmöglichkeiten zu eru-
ieren. Diese sind mit dem Künstlerhaus Edenkoben oder auch mit der Landesstiftung Villa Musica im Bereich der Musik und ggf. weiteren landeseigenen Einrichtungen grundsätzlich möglich. Das Künstlerhaus Edenkoben wird den Kontakt zu dem bisherigen wie dem künftigen Träger des Herrenhauses aufrechterhalten.
Nachweis von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von landwirtschaftlichen Produktionsflächen
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11638 – vom 18. März 2025 hat folgenden Wortlaut:
Am 13. März 2025 berichtete Die Rheinpfalz über Studien von Landauer Wissenschaftlern der Pfälzischen Technischen Uni-
versität Kaiserslautern-Landau. Demnach wurden Pflanzenschutzmittel und deren Kombinationen in vielen Naturräumen und
Gärten sowie auf öffentlichen Flächen des Oberrheingrabens gefunden. Besonders betroffen ist die Pfalz mit teilweise mehr als 18 nachgewiesenen Pflanzenschutzmitteln. Laut Rheinpfalz lagen zum 13. März noch keine Reaktionen der rheinland-pfälzischen Ministerien und Behörden vor.
Ich frage die Landesregierung:
- Welche Erkenntnisse zum Austrag von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung liegen
der Landesregierung aus eigenen Studien bzw. der Überwachung von Land-, Wasser- und Abfallwirtschaft vor? - Inwieweit sind auch landwirtschaftliche Flächen des Ökolandbaus von diesem Austrag betroffen?
- Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus den Studien der Landauer Wissenschaftler und ihren eigenen Erkenntnissen?
- Welche Gremien, Behörden und Ministerien sind mit dem Thema befasst, und wann wird sich die Landesregierung öffentlich
zu den Studien der Wissenschaftler der Pfälzischen Technischen Universität äußern?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung:
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Rheinland-Pfalz bietet eine vielfältige, qualitativ hochwertige Produktpalette an Lebensmitteln, die unsere Landwirtinnen und Landwirte mit großem Engagement in ihren Ackerbau- und Sonderkulturbetrieben erzeugen. Die Kulturpflanzen können aber durch Krankheiten und Schaderreger befallen werden. Das ist keine Ausnahmesituation, sondern der Normalfall. Sowohl im Rahmen der integrierten Produktion als auch im ökologischen Anbau ist daher neben vorbeugenden Maßnahmen auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln notwendig. Im ökologischen Landbau ist der Einsatz jedoch auf wenige zugelassene Wirkstoffe begrenzt. Im Zuge der bestimmungsgemäßen Anwendung gelangen diese Produkte zum Schutz der Nutzpflanzen und Pflanzenerzeugnisse zwangsläufig auch in die Umwelt. Dabei dürfen jedoch keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren, das Grundwasser sowie auch keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt
entstehen. Deshalb brauchen Pflanzenschutzmittel eine Zulassung, bevor sie vertrieben und angewendet werden dürfen.
Dem Zulassungsverfahren – in Verantwortung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – liegt ein umfassendes Risikomanagement zugrunde mit dem Ziel, einen ausreichenden Schutz für Pflanzen und deren Erzeugnisse zu erreichen, ohne die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu beeinträchtigen. Grundlage sind die Berichte der drei an der Bewertung beteiligten Bundesbehörden: Julius Kühn-Institut (Wirkung, Bienenschutz) und Bundesamt für Risikobewertung (Gesundheit) als Benehmensbehörden sowie das Umweltbundesamt (Naturhaushalt) als Einvernehmensbehörde. Mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels wird ein sehr hohes Schutzniveau vorgegeben und das Vorsorgeprinzip erfüllt.
Dennoch können Rückstände, zum Beispiel von Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln, auf nicht landwirtschaftlichen Flächen durch die modernen, hochentwickelten Analysemethoden und -techniken nachgewiesen werden. Allerdings ist nicht der bloße
Nachweis eines Stoffes relevant, sondern es kommt darauf an, was es für Gesundheit, Umwelt und Naturhaushalt bedeutet. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Vorgaben der „guten fachlichen Praxis“ und des integrierten Pflanzenschutzes zu beachten. Damit wird der Schutz von Gesundheit, Umwelt und Naturhaushalt sichergestellt und Kontaminationen von Boden, Wasser und Luft möglichst vermieden und es sind keine unannehmbaren Auswirkungen zu erwarten.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auch auf die am 12. März 2025 veröffentlichte Studie „Current-use pesticides in vegetation, topsoil and water reveal contaminated landscapes of the Upper Rhine Valley, Germany“ der Rheinland-
Pfälzischen Technischen Universität Kaiserslautern-Landau. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die vorbezeichnete Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
Landwirtschaft:
Im langjährigen Leuchtturmprojekt „Vermeidung von Pflanzenschutzmittel-Einträgen in Oberflächenwasserkörper“ wurden in Rheinland-Pfalz von 2009 bis 2018 Untersuchungen zu Funden von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in Gewässern
durchgeführt und die Erkenntnisse über die Pflanzenschutzberatung in die Praxis transferiert. In der „AG1 Reinigungsplätze“ wurden unter Leitung von Rheinland-Pfalz die Grundlagen für „Wasch- und Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte“ erarbeitet. Zwischenzeitlich wurden am Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz und DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück solche Plätze eingerichtet.
Zum Verkauf und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln werden in Rheinland-Pfalz Kontrollen durchgeführt. Grundlage für diese Kontrollen ist der „Mehrjährige nationale Kontrollplan der Bundesrepublik Deutschland“, aktuell aufgelegt für den Zeitraum 2022 bis 2026 und veröffentlicht vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die dortigen Vorgaben werden vollumfänglich erfüllt.
Wasserwirtschaft:
Das Landesamt für Umwelt untersucht Pflanzenschutzmittel und deren Metaboliten in Oberflächengewässern und im Grundwasser. Die Daten werden über das Wasserportal Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Der Eintrag von Pflanzenschutzmitteln kann über verschiedene Pfade erfolgen. In Oberflächengewässer durch die Abdrift bei der Ausbringung oder durch Oberflächenabfluss bzw. Oberbodenabtrag infolge intensiver Niederschläge. In das Grundwasser über das Sickerwasser oder über die Interaktion mit Oberflächengewässern. Die Messung von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen und ihren Metaboliten im Oberflächen- und Grundwasser lässt keine Differenzierung zwischen dem Austrag von landwirtschaftlich genutzten Flächen und von Flächen ohne landwirtschaftliche Nutzung zu.
Bodenschutz:
In Rheinland-Pfalz werden seit Jahren Erfassungsprogramme für bodenschutzrelevante Informationen und Daten zum Bodenschutz ausgeführt. Hier sind beispielhaft die Bodenzustandsberichte, die Bodendauerbeobachtungsflächen im Wald und der Hintergrundwertebericht 2022 zu nennen. Bei den genannten Berichten/Messprogrammen wurden auch Biozide (Σ-DDX, Σ-HCH, HCB, PCP) mituntersucht. Es handelt sich dabei um Organochlorpestizide, für die seit vielen Jahren ein bundesweites Anwendungsverbot besteht. Dennoch sind sie teilweise auch in Waldoberböden noch nachweisbar. Es ist aber erkennbar, dass die Gehalte seit Jahren rückläufig sind und die Gesamtbelastung heute in erster Linie von den Abbauprodukten und nicht mehr von den eigentlichen Wirkstoffen ausgeht. Auf andere ggf. aktuell eingesetzte Pestizide wurde nicht untersucht.
Naturschutz:
In der vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) geförderten Studie „Untersuchung und Bewertung ausgewählter Areale, Habitate und Biozönosen für eine nachhaltige Stabilisierung der Bestandssituation des Apollofalters Parnassius apollo (L.,1758) an der Mosel“, hat der „Entomologische Verein Krefeld“ Erhebungen zur Biodiversität in Weinbausteillagen an der Mosel durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurden auch Insekten und Pflanzenproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen untersucht.
Zu Frage 2:
Eine Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen des Ökolandbaus im Einzelfall eine Kontamination von Ernteprodukten, ist möglich und wird im Rahmen des Kontrollverfahrens des ökologischen Landbaus überwacht.
Zu Frage 3:
Wie in der eingangs benannten Studie dargestellt und in der Vorbemerkung bereits ausgeführt, sind Nachweise von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen auch auf nicht landwirtschaftlichen Flächen möglich und zu erwarten. Die Landauer Wissenschaftler kommen in ihrer Studie zum Schluss, dass ein Ausbau des ökologischen Landbaus einen
nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Exposition von Fauna sowie Flora und Mensch gegenüber Pflanzenschutzmitteln leisten könnte. Die Landesregierung setzt auf ein Miteinander von ökologischer und konventioneller Landwirtschaft. Beide müssen sich unserem Anspruch auf nachhaltige und klimaschonende Bewirtschaftung stellen.
Zu Frage 4:
Das MWVLW ist oberste Fachbehörde für den Bereich Pflanzenschutz und Pflanzengesundheit. Für die Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier zuständig. Die Beratung zur
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt durch die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum.
In Rheinland-Pfalz gibt es eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Leitung des MWVLW, die ad-hoc-AG „Pflanzenschutz/Biozide und Gewässer“. Weiterhin befassen sich die Länder in der AG Pflanzenschutzmittelkontrolle (AG-PMK) mit dieser Thematik und legen im Pflanzenschutz-Kontrollprogramm einheitliche Standards fest.
Das MKUEM ist oberste Fachbehörde für die Einhaltung der Vorgaben der EU- Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben inkl. der Klärung der Ursachen für Kontaminationen mit nicht im ökologischen Landbau zugelassenen Stoffen, etwa bestimmten Pflanzenschutzmitteln, in den zertifizierten Unternehmen des ökologischen Landbaus erfolgt durch staatlich zugelassene private Kontrollstellen, deren Arbeit durch die ADD in Trier überwacht wird. Ebenso sind das Landesamt für Umwelt sowie das Landesuntersuchungsamt im Rahmen der Wasserwirtschaft mit der Thematik befasst. Auf der Ebene des Bundes und der Länder wird sich in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) mit dem Thema beschäftigt.
Bewertung von Klimawandelrisiken und Katastrophenschutz
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11504 – vom 25. Februar 2025 hat folgenden Wortlaut:
Die Vorgaben für die Managementsysteme, z. B. ISO 50001 Energiemanagement und ISO 14001 Umweltmanagement, sind im
Jahr 2024 angepasst worden. Zertifizierte Unternehmen müssen nun für ihre Standorte die Risiken bewerten, welche sich aus dem Klimawandel ergeben (z. B. Überschwemmung, Hitze, Brände, etc.).
Ich frage die Landesregierung:
- Welche Bewertungsverfahren verwenden das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz und die Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz, um Klimawandelrisiken zu erfassen und zu beurteilen?
- Nutzt das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz die Informationen, welche die zertifizierten Unternehmen im Rahmen ihrer Risikobewertungen erfassen?
- Wann wird eine flächendeckende Bewertung der Klimawandelrisiken für Rheinland-Pfalz vorliegen?
Antwort der Landesregierung:
Vorbemerkung:
Der Klimawandel hat für Mensch, Umwelt und Unternehmen weltweit sowie in Rheinland-Pfalz bereits deutliche und teils gravierende Auswirkungen. Ein weiterer Temperaturanstieg muss begrenzt und gleichzeitig muss sich an unvermeidbare Klimaänderungen angepasst werden. Auch die Internationale Organisation für Normung (ISO) und das Internationale Akkreditierungsforum haben Anfang 2024 beschlossen, dass zukünftig die Risiken durch den Klimawandel in bestimmten ISO-Managementsystemnormen berücksichtigt werden sollen. Dies unterstreicht die Dringlichkeit und Bedeutung des Klimaschutzes und trägt zur ökonomischen Resilienz von Unternehmen bei.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage Drucksache 18/11504 des Abgeordneten Martin Louis Schmidt (fraktionslos) namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (LfBK) hat zum 1. Januar 2025 seinen Betrieb aufgenommen und löste somit die vorherigen Strukturen in der Aufsichtsund Dienstleistungsdirektion und der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie ab.
Gemäß Paragraf 2 des Landesgesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz vom 29. Juli 2024 übernimmt das LfBK zunächst die bisherigen Aufgaben der beiden Vorgängerinstitutionen. Arbeitsbereiche und Zuständigkeiten, die über die bisher wahrgenommenen Aufgaben hinausgehen, befinden sich gerade im Aufbau. Die vollständige Leistungsfähigkeit des LfBK wird voraussichtlich im Jahr 2030 erreicht werden.
Die allgemeine Bewertung von Risiken jeglicher Art obliegt nach aktueller Rechtslage den kommunalen Aufgabenträgern des Brand- und Katstrophenschutzes, die diese Aufgabe im Rahmen der Aufstellung Ihrer Einheiten (§§ 3, 4, 5 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG)) zu berücksichtigen haben.
Kommunale Gebietskörperschaften können Daten des Rheinland-Pfalz Kompetenzzentrums für Klimawandelfolgen (RLP-KfK) und des Landesamtes für Umwelt (LfU) zu Sturzflut- und Hochwassergefahren, Hitzebelastung und Dürregefahren verwenden.
Darauf aufbauend können sozioökonomische Vulnerabilitätsanalysen insbesondere unter Berücksichtigung von Bevölkerungsdichten und Standorten kritischer Infrastrukturen erstellt werden.
Zu Frage 2:
Mit der bevorstehenden Novellierung des LBKG werden auf die Aufgabenträger erwartbar zusätzliche Aufgaben auch im Bereich der Gefahren- und Risikoanalysen und der darauf aufbauenden Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brand- und Katastrophenschutz zukommen (vgl. §24 Abs1 Nr.6 LBKG-E). Auch wird das Land gemäß Entwurf des neuen LBKG weitere konkrete Aufgaben im Bereich der Risikoanalysen erhalten (vgl. §5 Abs1 Nr 1 LBKG-E). Vor den oben beschriebenen Hintergründen der Aufbausituation des LfBK und der anstehenden Novellierung des LBKG hat das LfBK aktuell erste Arbeiten zur Schaffung einheitlicher Vorgaben für die Durchführung von Risikoanalysen im Bereich des Katastrophenschutzes begonnen. Hierin werden selbstverständlich auch wetter- und klimabedingte Risiken sowie die Besonderheiten des
Schutzes von kritischen Infrastrukturen und Betrieben mit besonderem Gefahrenpotenzial berücksichtigt werden. Aktuell werden im nationalen und europäischen Raum verfügbare Risikoanalysemethoden ermittelt und ein Vergleich der bestehenden Systeme vorbereitet. In der Folge sollen die besten Elemente der vorhandenen Methodiken zu-
nächst auf die rheinland-pfälzischen Rahmenbedingungen angepasst und anschließend zu einer eigenen Risikoanalysemethode für Rheinland-Pfalz zusammengeführt werden. Die Arbeiten hieran werden in Abhängigkeit vom Erfolg der aktuellen und zukünftigen Personalgewinnungsmaßnahmen noch mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Zu Frage 3:
Die unter Frage 1 aufgeführten Daten des RLP-KfK und des LfU zu Sturzflut- und Hochwassergefahren, Hitzebelastung und Dürregefahren werden bereits flächendeckend bereitgestellt – als Basis zur Abschätzung von Klimawandelrisiken durch die Kommunen. In Kürze werden auch Karten zur effektiven Wasserbilanz für die Hauptvegetationsperiode vorliegen. Die aufgrund des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes bis Januar 2027 zu erstellende Landes-Klimaanpassungsstrategie wird auch eine landesweite Klimawirkungs- und Risikoanalyse beinhalten.
Möglicher Bau eines Bio-Sicherheitslabors der US-Armee in Rheinland-Pfalz
Bundesregierungspressekonferenz vom 12. Februar 2025 – Möglicher Bau eines Biosicherheitslabors der US-Armee in Rheinland-Pfalz
Nach Aussage eines Pressevertreters soll die US-Armee derzeit laut der verantwortlichen Baufirma HT Group im pfälzischen
Weilerbach ein Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 aufbauen. In dem Labor sollen hochinfektiöse Erreger oder Substanzen der Risikogruppe 3 untersucht werden. Darunter fallen unter anderem Coronavirus, Vogelgrippe, Hantavirus oder Denguevirus.
Ich frage die Landesregierung:
- Welchen Wissensstand hat die Landesregierung zum genannten Biosicherheitslabor?
- Welche Ministerien und Behörden sind nach Kenntnis der Landesregierung in die Genehmigung eines solchen Biosicherheitslabors involviert?
- Wann wurde nach Kenntnis der Landesregierung ein entsprechender Antrag zum Bau des Labors eingereicht?
- Wurde die lokale Öffentlichkeit nach Kenntnis der Landesregierung über das Vorhaben informiert bzw. fand eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens statt?
Antwort der Landesregierung:
Zu den Frage 1, 2, und 3:
Die Landesregierung ist formal nicht in die Bauangelegenheiten des Bundes eingebunden. Sie hat über das Ministerium der Finanzen die Dienstaufsicht für die entliehenen Organe (hier: Amt für Bundesbau (ABB) und Landesbetrieb Liegenschafts- und
Baubetreuung (LBB)) inne und ebenso die Organisationshoheit(§ 5b Finanzverwaltungsgesetz). Die abschließende Fachaufsicht liegt bei den jeweils zuständigen Stellen des Bundes. Im Rahmen der Organleihe übernimmt das ABB für den Bund die fachaufsichtlichen Belange für Bundesbauprojekte in Rheinland-Pfalz.
Der LBB – ebenfalls in Organleihe für den Bund – setzt die Bauangelegenheiten des Bundes als sogenannte baudurchführende Ebene in Rheinland-Pfalz um. Das BSL-3-Labor ist kein alleinstehendes Projekt der US-Gaststreitkräfte, sondern geringfügiger Teil der Neuerrichtung der US-Klinik Weilerbach. Es handelt sich hier um ein Projekt des Bundes in einer Bundesliegenschaft, die den US-Streitkräften zur Nutzung übergeben wird. Der Auftrag der US-Gaststreitkräfte wurde von dort über das für Bauen zuständige Bundesministerium (aktuell: BMWSB) über das ABB an den LBB im Wege der vorgenannten Organleihe erteilt.
Das ABB teilt mit, dass es in der Bundesrepublik Deutschland derzeit mehr als 100 BSL-3-Labore gebe. Sie befänden sich in der Regel an Krankenhäusern oder Forschungseinrichtungen. Sollten sich im Rahmen einer medizinischen Untersuchung an
Patientinnen und Patienten eventuelle Verdachtsmomente auf infektiöse Erkrankungen ergeben, seien Untersuchungen und Behandlungen bis zu einer Risikoklasse 3 gesichert. Es handele sich um nach deutschem Recht geplante Sicherheitsmaßnah-
men, wie sie in zahlreichen Krankenhäusern anzutreffen seien. Die neu zu errichtende US-Klinik Weilerbach stelle keine andere Gefahr als jedes andere gleichartige Krankenhaus in der Bundesrepublik Deutschland dar. Auch im Projekt US-Klinik Weiler-
bach werden im BSL-3-Labor die deutschen Normen und Richtlinien zur Errichtung und zum Betrieb eingehalten.
Überdies führt das ABB aus, dass die für den Bau und den Betrieb eines BSL-3-Labors erforderliche Betriebserlaubnis nach § 15 BioStoffV im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV, dort: Abteilung 5 – Gesund- .
heit und Pharmazie) und auf Grund des militärischen Charakters des Krankenhauses dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) abgestimmt und erteilt werde.
Die Einhaltung der deutschen Vorschriften werde durch den Betreiber des Krankenhauses Defense Health Agency (DHA/Gesundheitsbehörde des US-Verteidigungsministeriums) und die von ihm einzuschaltenden Hygienikerinnen und Hygieniker sichergestellt sowie durch das örtliche Gesundheitsamt in Kaiserslautern kontrolliert. Das Gesundheitsamt und die DHA arbeiten bereits während der Planung und des Baus eng zusammen.
Erste Vorgespräche und Planungsabstimmungen wurden bereits im Jahr 2016 vom ABB und der LBB-Niederlassung Weilerbach mit dem LSJV, Abteilung 5 – Gesundheit und Pharmazie, und dem BAIUDBw geführt.
Die Zustimmung wurde nach§ 83 LBauO im Jahr 2021 durch die SGD Süd als Obere Bauaufsichtsbehörde gegeben. Eine vorläufige Betriebserlaubnis, die die baulichen Voraussetzungen beurteilt, wurde im Jahr 2020 durch das BAIUDBw erteilt. Eine abschließende Betriebserlaubnis für das BSL-3-Labor wurde noch nicht beantragt, da diese konkret durch den späteren Krankenhausbetreiber DHA beantragt werden muss.
Zu Frage 4:
Nach Auskunft des ABB fand eine erste Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Gesamtprojekt bereits im Jahre 2013 statt. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch erstmals mitgeteilt, dass unter anderem ein BSL-3-Labor Bestandteil des Klinikprojektes sein wird.
Die Öffentlichkeit wurde und wird über den Bau des Krankenhauses informiert, indem die Informationen zum Projekt auf der Homepage des ABB fortlaufend aktualisiert werden. Presseanfragen werden durch die Pressestelle des ABB zeitnah und umfassend beantwortet.
Durch die zuständige Bauverwaltung (ABB und LBB-Niederlassung Weilerbach) wurden baufortschrittbezogen Führungen angeboten. In diesen konnten sich die Besucherinnen und Besucher sowie die Pressevertreterinnen und Pressevertreter über das US-Hospital Weilerbach mit all seinen Einrichtungen, Behandlungs- und Verwaltungsräumen sowie den Baufortschritt informieren.
Personalaufwand und Kosten des kommunalen Finanzausgleichs (KFA)
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11417 – vom 13. Februar 2025 hat folgenden Wortlaut:
Der kommunale Finanzausgleich soll darauf hinwirken, die Lebensverhältnisse in den rheinland-pfälzischen Gebietskörperschaften anzugleichen. Zu diesem Zweck wird zuerst die Verbundmasse (die verteilbaren Mittel) berechnet und danach die Zuweisungen für die Gebietskörperschaften in Abhängigkeit von deren Finanzkraft bestimmt (Zuweisungen A und B). Weitere Zuweisungen erfolgen projektbezogen.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele Vollzeitäquivalente an Personal wurden in den letzten fünf Jahren von Seiten der Landesregierung und den zuständigen rheinland-pfälzischen Institutionen für die Verwaltung des KFA eingesetzt (bitte nach Jahren und Institutionen aufschlüsseln)?
- Welchen finanziellen Gegenwert haben diese Vollzeitäquivalente (Gehälter, Steuern, Sozialkosten, Pensionen)?
- Welche Fixkosten wurden abseits der Personalkosten für die Verwaltung des KFA in diesen fünf Jahren aufgewandt?
- Welche variablen Kosten wurden abseits der Personalkosten für die Verwaltung des KFA in diesen fünf Jahren aufgewandt?
- Welchen personellen und finanziellen Aufwand müssen die rheinland-pfälzischen Gebietskörperschaften betreiben, um den
KFA zu verwalten (hier reicht eine kompetente Schätzung)?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1 bis 4:
Für die Verwaltung und den Vollzug des KFA werden innerhalb der Landesverwaltung Mitarbeitende des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums der Finanzen, der Landesoberkasse, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie des Statistischen Landesamtes eingesetzt. Für den Bereich der zweckgebundenen Zuweisungen treten Kosten für Mitarbeitende in nahezu allen Ressorts und weiteren Landesbehörden wie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion oder dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz hinzu. Aufgaben bezogene Zeitaufschreibungen oder -erfassungen oder eine Kosten- und Leistungsrechnung für den Vollzug des Landesfinanzausgleichsgesetzes liegen nicht vor, folglich auch keine
Trennung in Fix- und variable Kosten. Eine umfassende Auswertung im Sinne der Fragestellung wäre auch im Fall einer Fristverlängerung nicht möglich.
Zu Frage 5:
Frage 5 bezieht sich auf die Verwaltung des KFA durch die kommunalen Gebietskörperschaften. Hierunter fallen u. a. die Meldungen der für die Schlüsselzuweisungen relevanten Daten durch die kommunalen Gebietskörperschaften an das Statistische Landesamt, sodann deren Kontrolle sowie die Kontrolle der entsprechenden Zuweisungsbescheide. Bei den Gemeindeverbänden treten die Kosten für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die verbandsangehörigen Körperschaften hinzu. Im Bereich der zweckgebundenen Zuweisungen kommen regelmäßig die Kosten für die Erstellung der Anträge sowie der
Verwendungsnachweise hinzu.
Unabhängig davon bezieht sich das parlamentarische Frage- und Informationsrecht nach Artikel 89a der Verfassung für Rheinland-Pfalz von vornherein nur auf solche Gegenstände, die dem Verantwortungsbereich der Landesregierung einschließlich der nachgeordneten Behörden zuzurechnen sind. Frage 5 betrifft jedoch den von den kommunalen Gebietskörperschaften betriebenen Aufwand und damit nicht den Verantwortungsbereich der Landesregierung.
Effizienzprogramme für die medizinische Versorgung
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11416 – vom 13. Februar 2025 hat folgenden Wortlaut:
Ärztemangel, Mangel an medizinischem Personal und Pflegekräften, Krankenhausschließungen, Überbürokratie und die Abwanderung von medizinischem Personal in nichtmedizinische Berufe sind Themen einer Reihe von aktuellen Presseberichten. Dabei wird deutlich, dass Bedarf und Kapazitäten der medizinischen Versorgung immer weiter auseinanderklaffen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Lücke nicht durch mehr Ärzte und medizinisches Personal zu schließen ist, da die Abgänge in den Ruhestand oder andere Berufe steigen. Eine Senkung des Bedarfs, durch eine wirksamere und effizientere medizinische Versorgung, könnte Entlastung schaffen.
Ich frage die Landesregierung:
- Welche Aktivitäten oder Programme sind der Landesregierung bekannt, die zu einer effizienteren medizinischen Versorgung,
etwa durch verbesserte Diagnostik und wirksamere Therapie, führen könnten? - Welche Aktivitäten oder Programme sind der Landesregierung bekannt, die zu einer Minderung des bürokratischen Aufwands führen könnten?
- Wird die Landesregierung ihren Einfluss geltend machen und mehr Effizienz in der medizinischen Versorgung einfordern und
wenn ja, wo und wie?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Es gibt zahlreiche Initiativen und Reformansätze, die eine effizientere medizinische Versorgung bewirken sollen. Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung wurde beispielsweise im Jahr 2015 der Innovationsfonds gemäß § 92a SGB V mit dem Ziel
aufgelegt, die Gesundheitsversorgung qualitativ weiterzuentwickeln. Aus den Mitteln des Innovationsfonds werden Projekte zu neuen Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen, sowie Projekte zur Versorgungsforschung
gefördert. Im Bereich der neuen Versorgungsformen werden insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben, gefördert. Förderkriterien sind u.a. die Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz und die Behebung von Versorgungsdefiziten.
Eine verbesserte Diagnostik von Krankheiten und wirksamere Therapien sind Zielsetzung und Gegenstand vielfältiger Forschungsanstrengungen von Forschungseinrichtungen und Unternehmen zum Beispiel aus der Pharmabranche oder
aus dem Bereich der Medizintechnik.
Einen wirksamen Beitrag zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen psychisch kranker Menschen leisten zum Beispiel die Modellvorhaben nach § 64b SGB V. Dafür wird die Behandlung am Krankenhaus sektorenübergreifend ausgerichtet; sie erfolgt
also über die Grenzen des ambulanten, tagesklinischen oder stationären Sektors hinweg und bindet diese Bereiche in einen ganzheitlichen Behandlungsverlauf ein. Die Landesregierung hat sich aufgrund der sehr guten Erfahrungen in Rheinland-Pfalz u.a. über einen von ihr initiierten Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) im Jahr 2024 und im Gesetzgebungsverfahren zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz dafür eingesetzt, dass diese Modellvorhaben
in die Regelversorgung überführt werden.
Im Bereich der somatischen Versorgung zielt beispielsweise die Krankenhausreform darauf ab, Strukturen bedarfsgerecht und qualitätsorientiert weiterzuentwickeln. Ihre Umsetzung wird auch einen effizienteren Einsatz der medizinischen und pflegerischen Fachkräfte bewirken.
Zu Frage 2:
Es gibt vielfältige Ansätze zur Minderung des bürokratischen Aufwandes. Eine diesbezüglich wichtige Maßnahme ist die bevorstehende Einführung der Elektronischen Patientenakte (ePA). Viele bisher analog ablaufende Arbeitsschritte werden durch die ePA digitalisiert und vereinfacht. Mit dieser stehen Ärztinnen und Ärzten sowie Versicherten die relevanten Informationen und Dokumente auf einen Blick zur Verfügung.
Ein Abbau bürokratischer Aufwände in den Arztpraxen ist auch infolge der Umsetzung des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) zu erwarten. Die Landesregierung hat sich im Gesetzgebungsverfahren zum GVSG dafür eingesetzt, die Hausärztinnen und Hausärzte zu stärken und von medizinisch nicht notwendigen
Anforderungen und Praxisbesuchen zu entlasten.
Im Jahr 2023 hat die Landesregierung einen Beschluss der GMK dahingehend initiiert, die telefonische Krankschreibung, die sich während der Corona-Pandemie bewährt hat, schnellstmöglich wieder einzuführen. Daneben hat sich Rheinland-Pfalz dafür eingesetzt, dass auch die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld telefonisch veranlasst werden kann. Beiden Forderungen wurde mit Einführung entsprechender bundesweiter Regelungen Rechnung getragen, sodass
Praxen seitdem von vielen bürokratischen Terminen entlastet werden. Vorschläge zur Entbürokratisierung in den Krankenhäusern hat die „Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung“ in ihrer elften Stellungnahme am 14.11.2024 vorgelegt. Diese richten sich primär an den Bundesgesetz- und -verordnungsgeber sowie die
Gemeinsame Selbstverwaltung auf Bundesebene.
Zu Frage 3:
Die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung werden im Wesentlichen auf Bundesebene durch den Gesetzgeber und die Gemeinsame Selbstverwaltung gesetzt. Die
Landesregierung wird sich, wie auch bereits in der Vergangenheit (s. hierzu beispielhaft die Antworten auf Fragen 1 und 2), über die Gesundheitsministerkonferenz und den Bundesrat für Verbesserungen in der Gesundheitsversorgung einsetzen. Ein wichtiges Vorhaben, um die Versorgungseffizienz zu verbessern, stellt aus Sicht der Landesregierung die Reform der Notfallversorgung dar, die nach dem vorzeitigen Ende der Regierungskoalition auf Bundesebene nicht mehr verabschiedet werden konnte.
Hier wird sich die Landesregierung gegenüber der neuen Bundesregierung engagieren. Über die Mitwirkung auf Bundesebene hinaus wird die Landesregierung auch zukünftig die Erprobung guter Ansätze für eine bedarfsgerechte und effiziente Versorgung in Rheinland-Pfalz unterstützen, um so zu einer besseren Aufgabenverteilung der Gesundheitsberufe in der Versorgung zu gelangen.
Rheinland-Pfalz-Tag 2025 ohne zentralen Festumzug
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/11418 – vom 13. Februar 2025 hat folgenden Wortlaut:
„Wie Die Rheinpfalz Mittelhaardter Rundschau vom 6. Februar 2025 berichtet, wird es auf dem Rheinland-Pfalz-Tag 2025 in Neustadt an der Weinstraße keinen zentralen Festumzug mehr geben.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die rheinland-pfälzischen Traditionen und die Vielzahl der Vereine in unserem Bundes-
land auch ohne Festumzug das Bild des Rheinland-Pfalz-Tages prägen werden? - Welches Konzept verfolgt die Landesregierung, um dem Rheinland-Pfalz-Tag sein typisches Gepräge zu geben und diesen von
anderen Stadt- und Regionalfesten abzuheben? - Welche Rolle spielten Sicherheitserwägungen bei der Entscheidung, den Festumzug am Sonntag aufzugeben?
Antwort der Landesregierung:
Zur Frage 1 und 2:
Der Rheinland-Pfalz-Tag zeigt unter dem Motto „Zusammen sind wir Rheinland-Pfalz“ an drei Festtagen die vielfältigen kulturellen und regionalen Besonderheiten in Rheinland-Pfalz, beschäftigt sich mit den gesellschaftlich relevanten Themen des
Landes und bietet ein breites Spektrum an Informationsmöglichkeiten und Mitmachangeboten für alle Generationen.
In den Themenfeldern „Zusammen sind wir sozial“, „Zusammen sind wir solidarisch“, „Zusammen sind wir sportlich“, „Zusammen sind wir nachhaltig“ (Umwelt, Nachhaltigkeit in allen Facetten), „Zusammen sind wir #IMMERDA“ (Blaulichter,
Hilfskräfte, Streitkräfte) und „Zusammen sind wir Zukunft“ (Fachkräfte, Digitalisierung, KI, Innovation) präsentieren sich zahlreiche ehrenamtliche Vereine, Institutionen, Unternehmen und Einrichtungen aus dem ganzen Land. m Themenbereich „Hier sind wir zusammen“ präsentiert sich die Gastgeberstadt Neustadt an der Weinstraße mit Inhalten zu 750 Jahre Verleihung der Stadtrechte, Demokratie, Wein und der Landesgartenschau 2027.
Die Städte und Landkreise prägen das Themenfeld „Wir sind Rheinland-Pfalz“, in dem sich die Kultur, Tradition, die Stärken und Alleinstellungsmerkmale der rheinland-pfälzischen Kommunen widerspiegeln.
Die Museen in Rheinland-Pfalz können sich im Rahmen eines speziellen Pop-Up- Konzeptes erstmals auf dem Rheinland-Pfalz-Tag präsentieren.
Der Festzug am Sonntag wird durch eine Neukonzeption abgelöst. Mehrmals an jedem Festtag verläuft eine Parade mit attraktiv gestalteten Fuß- und Musikgruppen durch die Innenstadt. Sie verbindet die Bühnenplätze und die Themenfelder miteinander. Die Städte- und Landkreise, die Ausstellerinnen und Aussteller und weitere Akteure können
sich für eine Teilnahme bewerben. Die Neukonzeption bietet die Möglichkeit, dass das Programm auf den Bühnen und in den Themenfeldern auch am Sonntag ohne Pause weiterlaufen kann. Der Sonntag steht künftig als Familiensonntag ganz im Zeichen von Attraktionen und Angeboten für Familien.
Der Rheinland-Pfalz-Tag behält so auch im 38. Jahr seines Bestehens seine herausgehobene Rolle als Landesfest und gewinnt erneut an Vielfältigkeit und Qualität im Programm.
Zu Frage 3:
Sicherheitserwägungen haben bei der Entscheidung zur Neugestaltung des Festzuges am Festsonntag hin zu täglichen Paraden keine Rolle gespielt.
Perspektiven nach dem Intendantenwechsel an der Deutschen Staatsphilharmonie Rheinland-Pfalz in Ludwigshafen
Der Abg. Martin Louis Schmidt (fraktionslos) hat mit Schreiben vom 21. November 2024 beantragt, folgenden Punkt gemäß § 76 Abs. 2 GOLT auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen:
„Perspektiven nach dem Intendantenwechsel an der Deutschen Staatsphilharmonie Rheinland-Pfalz in Ludwigshafen“
Begründung:
Am 19. November wurde seitens des Kulturministeriums bekannt gegeben, dass der Intendant der Deutschen Staatsphilharmonie Rheinland-Pfalz, Beat Fehlmann, angekündigt hat, zum Ende der laufenden Spielzeit die Verantwortung abzugeben. Dieser Schritt wird als herber Rückschlag für das renommierte Orchester wahrgenommen. Fehlmann konnte durch seine allgemein anerkannte hervorragende Arbeit entscheidend zu dessen Prestigegewinn gerade in den letzten Jahren beitragen. Den Mitgliedern des Kulturausschusses war es in einer auswärtigen Sitzung am 27. Juni 2024 als Gast des Orchesters vergönnt, durch die Ausführungen von Intendant Fehlmann sowie eine Probenteilnahme tiefere Einblicke in die Situation der Staatsphilharmonie und ihres Umfeldes speziell in Ludwigshafen zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund wird die Landesregierung um nähere Informationen darüber gebeten, warum Herr Fehlmann eine Ausstiegsklausel seines Vertrages für den überraschenden Wechsel an die Internationale Musikakademie in Liechtenstein genutzt hat. Welche sachlichen bzw. künstlerischen Beweggründe waren ausschlaggebend? Was wurde gegebenenfalls unternommen, um den bewährten Intendanten im Land zu halten?
Jenseits dieses Rückblicks interessieren hier aber auch die Aussichten des Orchesters nach der „Erfolgsgeschichte Fehlmann“, die Regelung seiner Nachfolge sowie nicht zuletzt die Frage, ob der für das künstlerische Profil der Staatsphilharmonie ebenfalls äußerst wichtige Chefdirigent Michael Francis unter den veränderten Rahmenbedingungen noch für längere Zeit in Ludwigshafen bleiben wird.
Planungsstand für das Jubiläum 500 Jahre Bauernkriege
Der Abg. Martin Louis Schmidt (fraktionslos) hat mit Schreiben vom 21. November 2024 beantragt,
folgenden Punkt gemäß § 76 Abs. 2 GOLT auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen:
„Planungsstand für das Jubiläum 500 Jahre Bauernkriege“
Begründung:
Nachdem Herr Staatssekretär Hardeck in der Sitzung des Kulturauschusses am 2. Februar dieses Jahres noch keine umfassende Vorausschau für die Landesplanung zum historischen Jahrestag des Beginns der Bauernkriege liefern konnte, wird hiermit um Aktualisierung gebeten.
Von besonderem Interesse ist die Kooperation des Landes mit dem Deutschen Bauernkriegsmuseum im pfälzischen Nußdorf. In dem Winzerdorf bei Landau hatte der Pfälzische Bauernkrieg seinen Ausgang genommen.
Filmförderung für den zweiten Teil von ,Hiwwe wie Driwwe
Der Abg. Martin Luis Schmidt (fraktionslos) hat mit Schreiben vom 10. April 2024 beantragt, folgenden Punkt gemäß § 76 Abs. 2 GOLT auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen:
„Filmförderung für den zweiten Teil von ,Hiwwe wie Driwwe“
Begründung:
Dem in der Zeitung „Die Rheinpfalz“ vom 5. April 24 erschienenen Artikel „Kalmit und Kutztown mit dem Klapprad“ war zu entnehmen, dass der ab dem 14. April in die Kinos kommende zweite Teil des Dokumentarfilms „Hiwwe wie Driwwe“ als eines der ersten Filmprojekte aus der Medienförderung des Landes unterstützt wurde.
Die Landesregierung wird um Berichterstattung über den konkreten Umfang und die Beweggründe für diese Förderung gebeten sowie um eine allgemeine Bilanz der bislang im Zuge der Medienförderung in Rheinland-Pfalz geleisteten Finanzhilfen für heimische Filmproduktionen.
Außerdem soll die Resonanz der pfälzisch-pennsylvaniendeutschen Beziehungsgeschichte „Hiwwe wie Driwwe 2“ hinsichtlich der Besucherzahlen in den Kinos sowie der medialen Berichterstattung dargestellt werden.
Antwort der Landesregierung
Die Förderrichtlinien der Medienförderung RLP beschreiben die Voraussetzungen für eine Förderung. Ein wichtiges Kriterium ist der sogenannte Rheinland-Pfalz-Effek (FöRiLi MF RLP 1.3.1.). Der Rheinland-Pfalz-Effekt wird durch einen kulturellen Bezug zu
Rheinland-Pfalz und/oder ein wirtschaftliches Interesse in Rheinland-Pfalz an dem Projekt erreicht.
„Hiwwe wie Driwwe 2“ erfüllt den Rheinland-Pfalz-Effekt in jeder Hinsicht. Der Produzent Benjamin Wagener hat seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und hat im Übrigen seine ersten Erfahrungen in den Offenen Kanälen in Rheinland-Pfalz gemacht. Der kulturelle Effekt ist offensichtlich, zudem ist der Film eine ausgezeichnete Werbung für die Pfalz.
Vor diesem Hintergrund hat die Medienförderung RLP die Produktion mit insgesamt 92.000€ gefördert. Das ist in etwa die Hälfte der Gesamtkosten des Films.
Bilanz der bislang im Zuge der Medienförderung in Rheinland-Pfalz geleisteten Finanzhilfen für heimische Filmproduktionen.
Die Medienförderung RLP hat bislang in 5 Förderrunden insgesamt 51 AV-Produktionen mit einer Fördersumme von ca. 1.630.000 € unterstützt. Von den 51 Produktionen hatten 42 Geförderte ihren Standort in Rheinland-Pfalz. Diese erhielten insgesamt eine Fördersumme von 1.140.355,84 €. Die restlichen Produktionen wurden mit einer Fördersumme von 490.326,00 € unterstützt. Diese Geförderten hatten ihren Sitz nicht in Rheinland, aber die von ihnen geplanten Produktionen wiesen einen kulturellen Bezug zu Rheinland-Pfalz auf.
Resonanz der pfälzisch-pennsylvanien-deutschen Beziehungsgeschichte „Hiwwe wie Driwwe 2“ hinsichtlich der Besucherzahlen in den Kinos sowie der medialen Berichterstattung.
Da der Film aktuell erst in den Kinos angelaufen ist, kann für den zweiten Teil derzeit nur eine erste Einschätzung gegeben werden. Die Resonanz auf den Film ist überwältigend.
Bei der Premierenveranstaltung am 14. April 2024 in der Filmwelt Landau waren sechs Säle mit über 1.000 Zuschauerinnen ausverkauft. Ausverkauft waren auch die Vorstellungen eine Woche später in Neustadt an der Weinstraße mit fünf Kinosälen und ca. 850 Zuschauerinnen. Weitere Premierenveranstaltungen, bei denen Filmemacher Benjamin Wagener, Hauptdarsteller Monji El Beji sowie der Pfalz- und Pfälzisch-Experte Michael Landgraf Rede und Antwort standen, waren ebenfalls ausverkauft, so in Frankenthal mit ca. 550 Zuschauer*innen, Grünstadt mit ca. 450 und Speyer mit ca. 450. Auch bei den Veranstaltungen in Annweiler, Schifferstadt und Ramstein war der Film erfolgreich. Er wird u.a. noch in Kaiserslautern, Enkenbach-Alsenborn sowie in Simmern und Alzey gezeigt, sowie bei Open-Air-Veranstaltungen im Sommer. Auch außerhalb von Rheinland-Pfalz wird der Film vorgeführt, so in der Kurpfalz (Mannheim, Heidelberg), Hessen und auch in Berlin. Es ist vorgesehen, den Film 2025 in den USA zu zeigen. Der reguläre Kinostart ist am 25. April.
Bereits jetzt schon gab es viele Berichte in Tageszeitungen, besonders nach einer DPA- Meldung auch bundesweit, sowie viele Fernseh- und Radio-Interviews. Ein Blick auf die Besucherzahlen des ersten Teils: Insgesamt haben ca. 20.000 Menschen in
Kinos und bei Open-Air-Veranstaltungen den ersten Teil von „Hiwwe wie Driwwe“ gesehen.
Bei DVD-Release war der Film auf Platz 2 der Amazon-Dokumentar-Filmcharts. Es gab eine umfangreiche Berichterstattung in den Medien, z.B. im Fernsehen (SWR-Landesschau, Sat 1, Zone 7, RNF), im Radio (RPR, Radio Regenbogen, SWR 1/3/4, SR3, Antenne) sowie in Zeitungen (Bild-Zeitung, Rheinpfalz, Saarbrücker Zeitung, Allgemeine Zeitung, Mannheimer Morgen, Wochenblätter, etc.). Es gibt ein Buch zum Film sowie Lehrmaterial, sodass er bei Schulkinowochen und in Schulen zu Lehrzwecken eingesetzt wird. Zwischen Altrip und Kutztown entstand eine Städtepartnerschaft und in Bockenheim wurde die erste deutsche Grundsau-Lodge gegründet. Anfang Februar findet hier nun immer der Murmeltiertag statt. Im SWR-Fernsehen wurde der Film unter dem Titel „Driwwe im neie Land“ ausgestrahlt. Auch gab es eine Berichterstattung im US-Fernsehen (Channel 69). Außerdem wurde der Film beim „Festival des Deutschen Films“, beim „Arc Filmfestival“ sowie dem WaLA Filmfest in Ladenburg aufgeführt.
Eine Auswertung der medialen Resonanz des zweiten Teils kann, da der Film erst angelaufen ist, an dieser Stelle nur exemplarisch erfolgen. Die regionale Presse, z.B. Rheinpfalz vom 5.4. 2024 sowie der SWR haben ausführlich über den Film berichtet und jeweils auf die Unterstützung durch die Medienförderung RLP hingewiesen.
Gerne biete ich an, dass der Film auch im Landtag von Rheinland-Pfalz gezeigt werden kann.
Verkürzte Öffnungszeiten von Burgen und Schlössern
Antrag des Abg. Martin Louis Schmidt (fraktionslos) nach § 76 Abs. 2 GOLT
Der Abg. Martin Louis Schmidt (fraktionslos) hat mit Schreiben vom 7. Februar 2024 beantragt, folgenden Punkt gemäß § 76 Abs. 2 GOLT auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen:
Begründung:
Nach Angaben der Zeitung „Die Rheinpfalz“ vom 6. Februar 2024 will die Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) ab der kommenden Hauptsaison die Öffnungszeiten der Burgen Trifels und Pfalzgrafenstein sowie von Schloss Stolzenfels um zwei Tage auf vier statt bislang sechs Tage pro Woche verkürzen. Als Grund für die für jeweils am Dienstag und Mittwoch geplanten Schließungen trotz zum Beispiel beim Trifels zuletzt steigender Besucherzahlen wird vor allem Personalmangel genannt.
Die Landesregierung wird um Berichterstattung über die konkreten Hintergründe der genannten Schließungen gebeten. Insbesondere geht es um die Vereinbarkeit mit dem Selbstverständnis von Rheinland-Pfalz als „Land der Burgen und Schlösser“ und der weithin ausstrahlenden touristischen Bedeutung gerade dieser im Zuständigkeitsbereich der GDKE liegenden Sehenswürdigkeiten.
Darüber hinaus soll die personelle Situation der GDKE-Einrichtungen im Land insgesamt dargestellt werden, nicht zuletzt angesichts der im Raum stehenden Frage, ob perspektivisch weitere Reduzierungen von Öffnungszeiten zu erwarten sind. Nicht zuletzt wird um Berichterstattung gebeten, mit welchen Mitteln das Land dieser Entwicklung entgegenwirken will, etwa was die gezielte Mitarbeitergewinnung oder die Öffnung bedeutender Kulturdenkmäler durch technische Ersatzlösungen (etwa Ticketautomaten) bzw. digitale Alternativen angeht.
Antwort der Landesregierung
Zum jetzigen Zeitpunkt können entgegen der bisherigen Planungen für die Hauptsaison 2024 erneut sechs Öffnungstage pro Woche (Dienstag bis Sonntag) für die Liegenschaft Burg Trifels umgesetzt werden. Die Öffnungszeiten in der Nebensaison
bleiben unverändert.
Das ist eine sehr gute Nachricht für alle Besucherinnen und Besucher sowie die ganze Region rund um die Burg. Die diesbezüglichen Pläne, auf die sich der Antrag bezieht, sind somit bereits überholt.
Hintergründe der Pläne waren die Folgenden: Bereits im Jahr 2023 wurde die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) frühzeitig von kommunalen und touristischen Partnern um Auskunft zu den Öffnungszeiten ihrer für Besucherinnen
und Besucher geöffneten Liegenschaften gebeten. Daraufhin hatte die GDKE mitgeteilt, die Öffnungszeiten der Burg Trifels in der Hauptsaison 2024 um zwei Öffnungstage (Dienstag und Mittwoch) gegenüber der Hauptsaison 2023 reduzieren zu müssen.
Grundlage für die Einschätzung, in der Hauptsaison 2024 lediglich vier Öffnungstage pro Woche (Donnerstag bis Sonntag zzgl. Feiertage) garantieren zu können, war die zu diesem Zeitpunkt absehbare Personalsituation auf der Liegenschaft. Um Planbarkeit aufseiten der Kooperationspartner und der Öffentlichkeit sicherstellen zu können, wurde dementsprechend zu diesem Zeitpunkt durch die GDKE die garantierte Öffnungszeit von vier Tagen pro Woche kommuniziert. Die Öffnungszeiten der Burg Trifels zu reduzieren, war jedoch nie der Wunsch der Landesregierung oder der GDKE.
Zwischenzeitlich konnten weitere Personalmaßnahmen ergriffen werden. Daneben wird der durch die GDKE beauftragte Wachdienst für die Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2024 zusätzliche Mitarbeitende für die Liegenschaft Burg Trifels zur Verfügung stellen.
Lediglich die Öffnungszeiten von zwei Liegenschaften der Direktion Burgen, Schlösser, Altertümer der GDKE, nämlich Schloss Stolzenfels und Burg Pfalzgrafenstein, werden im Jahr 2024 in moderatem Rahmen angepasst.
Die Öffnungszeit des Schlosses Stolzenfels werden in der Hauptsaison um eine Stunde pro Öffnungstag (Donnerstag bis Sonntag: 10:00-17:00 Uhr statt 10:00-18:00 Uhr) verkürzt. Die Öffnungszeiten in der Nebensaison bleiben unverändert. Grund für die Veränderung in der Hauptsaison ist die aktuelle Personaleinsatzplanung auf der Liegenschaft, die derzeit unter anderem die Begleitung von Baumaßnahmen berücksichtigen muss. Dadurch ist auch an Montagen, die üblicherweise dienstfrei sind, die Anwesenheit von Liegenschaftspersonal erforderlich.
Die Öffnungszeiten der Burg Pfalzgrafenstein werden in der Nebensaison um 30 Minuten pro Öffnungstag und in der Hauptsaison um 90 Minuten pro Öffnungstag verkürzt. Die Burg Pfalzgrafenstein wird 2024 jedoch außerhalb der regulären
Öffnungszeiten immer dienstags für gebuchte Gruppen der Jugendherbergen Kaub und Stahleck geöffnet sein. Grund für die Veränderungen ist auch hier die Personaleinsatzplanung, die unter anderem die Sicherstellung des Fährbetriebs zur Pfalzgrafenstein auch bei möglichen Personalausfällen gewährleisten muss.
Die Direktion Burgen, Schlösser, Altertümer der GDKE betreut insgesamt 78 Liegenschaften, von denen sechs mit Liegenschaftspersonal betrieben werden und für Besucherinnen und Besucher gegen Eintrittsgebühren zugänglich sind. Die Trierer Römerbauten werden durch das Zentrum der Antike Trier betreut. Auf den sechs Liegenschaften beschäftigt die GDKE derzeit 17,5 unbefristete Mitarbeitende, die regelmäßig saisonal durch zusätzliche befristete Mitarbeitende unterstützt werden. Der Einsatz von Mitarbeitenden ist dabei in der Regel nicht nur unverzichtbar, weil diese Aufsichts-, Kassen- und ggfs. Führungsdienste wahrnehmen, die Objektpflege und -reinigung sicherstellen sowie die Betreiberverantwortung ausüben, sondern ist auch bezüglich der persönlichen Beratung und Hilfeleistung für Besuchende geboten. Dies wäre im Übrigen auch bei einem eventuellen Einsatz von technischen Einlasslösungen der Fall.
Der allgemeine Fachkräftemangel und der demografische Wandel lassen auch die GDKE nicht unberührt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Betreuung von Liegenschaften wie Burgen und Schlösser Personal für die Abdeckung der Öffnungszeiten an Feiertagen und Wochenenden gewonnen werden muss. Die Öffnungszeiten von Kulturdenkmälern im Zuständigkeitsbereich der GDKE werden deshalb regelmäßig evaluiert und je nach Erfordernis angepasst. Die Auswertung und Analyse von Besucherzahlen bildet dabei neben den zur Verfügung stehenden Personalressourcen die Grundlage. Schließtage werden nach dem erfahrungsgemäß geringsten Besucheraufkommen und damit auch im Hinblick auf einen möglichst wirtschaftlichen Einsatz von Personal ausgewählt. Dabei ist die GDKE bestrebt, notwendige Anpassungen bei Liegenschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich in Kooperation mit den touristischen Partnern für diese verträglich zu gestalten. Den Herausforderungen der Personalgewinnung begegnet die GDKE unter anderem mit einer breiten Veröffentlichung in Stellenportalen sowie Online- und Printmedien.
Die Landesregierung weiß um den herausragenden Wert des Kulturerbes und dessen Vermittlung. Das Ministerium des Innern und für Sport setzt sich deshalb regelmäßig dafür ein, den Bedarfen der GDKE nach Möglichkeit zur Deckung zu verhelfen.
Perspektiven nach dem Intendantenwechsel an der Deutschen Staatsphilharmonie RLP
Der Abg. Martin Louis Schmidt (fraktionslos) hat mit Schreiben vom 21. November 2024 beantragt, folgenden Punkt gemäß § 76 Abs. 2 GOLT auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen:
„Perspektiven nach dem Intendantenwechsel an der Deutschen Staatsphilharmonie Rheinland-Pfalz in Ludwigshafen“
Begründung:
Am 19. November wurde seitens des Kulturministeriums bekannt gegeben, dass der Intendant der Deutschen Staatsphilharmonie Rheinland-Pfalz, Beat Fehlmann, angekündigt hat, zum Ende der laufenden Spielzeit die Verantwortung abzugeben. Dieser Schritt wird als herber Rückschlag für das renommierte Orchester wahrgenommen. Fehlmann konnte durch seine allgemein anerkannte hervorragende Arbeit entscheidend zu dessen Prestigegewinn gerade in den letzten Jahren beitragen. Den Mitgliedern des Kulturausschusses war es in einer auswärtigen Sitzung am 27. Juni 2024 als Gast des Or- chesters vergönnt, durch die Ausführungen von Intendant Fehlmann sowie eine Probenteilnahme tiefere Einblicke in die Situation der Staatsphilharmonie und ihres Umfeldes speziell in Ludwigshafen zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund wird die Landesregierung um nähere Informationen darüber gebeten, warum Herr Fehlmann eine Ausstiegsklausel seines Vertrages für den überraschenden Wechsel an die Internationale Musikakademie in Liechtenstein genutzt hat. Welche sachlichen bzw. künstlerischen Beweggründe waren ausschlaggebend? Was wurde gegebenenfalls unternommen, um den bewährten Intendanten im Land zu halten?
Jenseits dieses Rückblicks interessieren hier aber auch die Aussichten des Orchesters nach der „Erfolgsgeschichte Fehlmann“, die Regelung seiner Nachfolge sowie nicht zuletzt die Frage, ob der für da künstlerische Profil der Staatsphilharmonie ebenfalls äußerst wichtige Chefdirigent Michael Francis unter den veränderten Rahmenbedingungen noch für längere Zeit in Ludwigshafen bleiben wird.
Planungsstand für das Jubiläum 500 Jahre Bauernkriege
Der Abg. Martin Louis Schmidt (fraktionslos) hat mit Schreiben vom 21. November 2024 beantragt, folgenden Punkt gemäß § 76 Abs. 2 GOLT auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen:
„Planungsstand für das Jubiläum 500 Jahre Bauernkriege“
Begründung:
Nachdem Herr Staatssekretär Hardeck in der Sitzung des Kulturauschusses am 2. Februar dieses Jahres noch keine umfassende Vorausschau für die Landesplanung zum historischen Jahrestag des Beginns der Bauernkriege liefern konnte, wird hiermit um Aktualisierung gebeten.
Von besonderem Interesse ist die Kooperation des Landes mit dem Deutschen Bauernkriegsmuseum im pfälzischen Nußdorf. In dem Winzerdorf bei Landau hatte der Pfälzische Bauernkrieg seinen Ausgang genommen.
Besucherentwicklung der rheinland-pfälzischen Weltkulturerbestätten
Seit dem Jahr 2021 wurden die bis dato anerkannten Weltkulturerbestätten in Speyer und Trier sowie in Gestalt des Oberen Mittelrheintales und des Obergermanisch-Raetischen Limes um weitere hochkarätige Welterbeorte ergänzt, konkret um die SchUM-Stätten in Speyer, Worms und Mainz, den Niedergermanischen Limes und die Kurstadt Bad Ems als Teil der „Great Spa Towns of Europe“.
All diese bedeutenden Stätten dienen der Vermittlung unseres reichen kulturgeschichtlichen Erbes und sind zugleich ein wichtiger Imageträger und Besuchermagnet für unser Bundesland im In- und Ausland.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie haben sich die Besucherzahlen aller hiesigen Weltkulturerbestätten zwischen den Jahren 2021 und 2024 entwickelt (bitte jährlich und gesondert nach den einzelnen Welterbestätten auflisten)?
- Wie sieht diese Entwicklung getrennt nach deutschen und internationalen Besuchern für den Zeitraum der Jahre 2021 bis 2024 aus (bitte jährlich und getrennt nach den einzelnen Welterbestätten auflisten)?
- Wie sehen für diesen Zeitraum analog die Zahlenverhältnisse zwischen Besuchern aus Rheinland-Pfalz und solchen aus anderen deutschen Ländern aus?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Für die sieben rheinland-pfälzischen Welterbestätten in unterschiedlicher Trägerschaft, die als Einzeldenkmale, Kulturlandschaften oder Teil serieller Stätten in die VVelterbeliste der UNESCO aufgenommen wurden, liegt keine Besuchererfassung nach einheitlichen Kriterien vor.
Die Entwicklung der Besucherzahlen der rheinland-pfälzischen Welterbestätten kann daher nur für Einzelobjekte dargestellt werden, bei denen z.B. eine Erfassung von Besucherzahlen aufgrund einer Eintrittserhebung erfolgt.
Die Welterbestätte Römische Baudenkmale, Dom und Liebfrauenkirche in Trier umfasst neun Einzelbauwerke, von denen sechs (Barbarathermen, Konstantinbasilika, lgeler Säule, Römerbrücke, Dom und Liebfrauenkirche) kostenfrei und ohne Erfassung von Besucherzahlen besichtigt werden können. Die übrigen drei Bauwerke mit Eintrittserhebung und Besucherzahlenerfassung sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
Für den Dom zu Speyer erfolgt die Zählung der Besuche mittels einer Lichtschranke.
Die Welterbestätte „Obergermanisch-Raetischer Limes“ ist entlang ihres Verlaufs in Rheinland-Pfalz sowie im Kastell Holzhausen frei zugänglich, weshalb hierfür keine Besucherzahlen erfasst werden. Die Besucherzahlen für die beiden Vermittlungsorte RömerWelt in Rheinbrohl und Limeskastell in Pohl sind mit nachstehender Tabelle dokumentiert.
Für die Welterbestätte „Niedergermanischer Limes“ liegen ebenfalls ausschließlich die Besucherzahlen für das Römische Museum in Remagen vor.
Für die Welterbestätte „SchUM-Stätten Speyer, Worms, Mainz“ liegt aufgrund unterschiedlicher Stichtage zur Besuchserfassung und Erfassungsmodalitäten keine einheitliche Auswertung vor. So wurde die Besucherdokumentation für die
Welterbestätten Alter Jüdischer Friedhof und die Synagoge in Worms für das laufende Jahr 2024 noch nicht ausgewertet, so dass hier noch keine Zahlen mitgeteilt werden können. Für den Alten Jüdischen Friedhof in Mainz ist als Besonderheit anzumerken, dass dieser derzeit nur im Rahmen von Führungen zugänglich ist und die Erfassung nicht nach der Anzahl der Einzelbesuche, sondern nach der Anzahl der geführten Besuchergruppen erfolgt. Ab 2026 soll der Friedhof auch für Individualbesuche geöffnet werden.
Für das Obere Mittelrheintal werden von unterschiedlichen Institutionen Statistiken, wie z.B. zu Übernachtungen, Tagesgästen oder Eintritte in Schlösser, Burgen oder Museen in staatlicher, kommunaler oder privater Trägerschaft erhoben. Mehrfachzählungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. Eine Darstellung konkreter Besucherzahlen ist daher für diese Welterbestätte nicht möglich.
Für das frei zugängliche Kurviertel in Bad Ems als Teil der seriellen Welterbestätte ,,Great Spa Towns of Europe“ liegen keine Besucherzahlen vor.
Für die rheinland-pfälzischen Welterbestätten, in denen Besucherzahlen erfasst werden, stellt sich die Entwicklung der Besucherzahlen in den Jahren 2021 bis 2024 wie folgt dar:

Zu den Fragen 2 und 3:
Es wird in keiner rheinland-pfälzischen Welterbestätte eine Erfassung der Besucherzahlen getrennt nach deutschen und internationalen Gästen oder aufgeschlüsselt nach Bundesländern vorgenommen.
Programme zur Lese- und Vorleseförderung
In der pädagogischen und bildungspolitischen Fachwelt, aber auch in der breiten Öffentlichkeit hat sich der Eindruck verfestigt, dass im Bereich der Leseförderung und speziell des Vorlesens für kleine Kinder größtmögliche Anstrengungen unternommen werden müssen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie haben sich die Teilnehmerzahlen des alljährlich stattfindenden „Lesesommers“ seit der Einführung im Jahr 2008 bis einschließlich 2024 entwickelt (bitte jährliche Zahlen angeben)?
- Welche Resonanz konnte auf das im Jahr 2022 neu eingeführte Format des „Vorlese-Sommers“ verzeichnet werden (Zahlen
bitte einzeln für die Jahre 2022, 2023 und 2024 auflisten)? - Welche anderen mit öffentlichen Geldern unterstützten Programme zur Förderung des Lesens und Vorlesens gibt es bzw. sind noch geplant?
- Welche Finanzmittel sind im aktuellen Haushalt für alle bis dato genannten Programme vorgesehen (bitte einzeln auflisten)?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Aus der nachfolgenden Tabelle ist die Anzahl der teilnehmenden Bibliotheken, der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen sowie der gelesenen Bücher am Lesesommer für den Zeitraum 2008 bis 2023 zu entnehmen. Im Jahr 2024 haben 221 Bibliotheken am Lesesommer teilgenommen. Die Gesamtbilanz für 2024 liegt voraussichtlich erst im Oktober 2024 vor.

Zu Frage 2:
Die Aktion des Vorlesesommers wurde in der Fläche und auch von den kleineren und ehrenamtlichen Bibliotheken sehr gut aufgenommen. Die Anzahl teilnehmenden Bibliotheken sowie der teilnehmenden Kinder für die Jahre 2022 und 2023 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 2024 haben 226 Bibliotheken am Vorlesesommer teilgenommen. Die Gesamtbilanz liegt voraussichtlich erst im Oktober 2024 vor.

Zu Frage 3:
Die Landesbüchereistelle im Landesbibliothekszentraum (LBZ) hat in den vergangenen 20 Jahren zusammen mit der Arbeitsgruppe „Lesespaß aus der Bücherei“, bestehend aus Vertreterinnen verschiedener Bibliotheken und der kirchlichen Fachstellen, ein Stufenprogramm zur Sprach- und Leseförderung aufgebaut. Die Bibliotheken profitieren hierbei von zentral erarbeiteten didaktischen Konzepten und professioneller Gestaltung.
Die Bibliotheken können zu den einzelnen Aktionen Ausleihangebote nutzen oder Materialien zum Selbstkostenpreis erwerben. 2023 wurde das Stufenprogramm zur Sprach- und Leseförderung um den Bereich der Medienbildung erweitert zu einem mo-
dularen Programm für die Leseförderung und Medienbildung.
Seit 2010 wird die Aktion Bücherminis angeboten.2 Das Bücherminis-Startpaket enthält neben verschiedenen Heften, wie z.B. „Erste Reime“, einen Gutschein zur kostenlosen Bibliotheksbenutzung für ein Jahr. Damit soll den Eltern ein niedrigschwelliger
Zugang zur Bibliothek ermöglicht werden. Die Bibliothek verteilt die Bücherminis-Startpakete z. B. über das Einwohnermeldeamt, die Geburtsstation eines Krankenhauses, Kinderarztpraxen oder auch Bürgermeister bzw. Bürgermeisterinnen an die Eltern von Neugeborenen.
Die LeseLok wurde 2016 gestartet. 25 ansprechend verpackte Bilderbücher werden an Kitas zum Vorlesen und für Spiel- und Bastelaktionen abgegeben. Die Bilderbücher bieten vielfältige Anregungen, sich mit unterschiedlichen Themen alleine, zu zweit
oder in der in der Gruppe auseinander zu setzen.
In diesem Jahr ist das Angebot der Lesewiese hinzugekommen, das sich an ein- bis dreijährige Kinder in Kindertagesstätten richtet. Die Lesewiese besteht aus 20 kleinen Stofftaschen mit je einem Pappbilderbuch, einem Wiesen-Tuch sowie einer Handpuppe. Außerdem steht eine Ideensammlung mit vielen Kreativvorschlägen zur Verfügung. Die Lesewiese soll den Kindern einen frühen Kontakt mit dem Medium Buch ermöglichen.
Landesinteresse an einem Wissenschafts- und Dokumentationszentrum im Ahrtal
Anknüpfend an meine Kleine Anfrage „Wissenschaftszentrum zu Katastrophen im Ahrtal“ vom Mai 2022 – Drucksache 18/3201 – und der Debatte des Kulturausschusses am 11. Januar 2024 zum Tagesordnungspunkt 6 „Memori AHR“.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Inwieweit bedeutet die von Staatsministerin Binz im Januar dieses Jahres bekräftigte Einststellung, dass die „Frage, wie vor Ort an dieses Geschehen erinnert werde … nicht durch das Land, sondern … immer fundamental von den Menschen vor Ort sowie den Kommunen und kommunalen Vertreterinnen und Vertretern entschieden werden“ müsse, eine Absage an eine organisatorisch-finanzielle Unterstützung eines etwaigen Wissenschafts- und Dokumentationszentrum im Ahrtal seitens des Landes?
- Staatsministerin Binz erläuterte ihre Position in besagter Kulturausschuss-Sitzung mit der Aussage: „…würde sich vor Ort eine solche Initiative entwickeln, bestünde selbstverständlich ein Landesinteresse an der Realisierung eines Dokumentations- und Wissenschaftszentrums.“ Gibt es bis heute irgendwelche kommunalen Initiativen an der Ahr, die in dieser Angelegenheit ein entsprechendes Landesinteresse begründen könnten, und welche sind das ggf. konkret?
- In der Ausgabe 1/24 des DEHOGA-Magazins „Gastgeber“ weist der Verbandsvorsitzende Haumann in einem Interview mit
dem CDU-Fraktionsvorsitzenden Schnieder darauf hin, dass bereits erste Ausschreibungen zu einem Wissenschafts- und Besucherzentrum im Ahrtal „im Gange“ seien. Was ist der Landesregierung hierzu bekannt?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Gegenstand der Beratung zum TOP 6 „MemoriAHR“ der Sitzung des Kulturausschusses war nicht die Frage nach einer möglichen organisatorisch-finanziellen Unterstützung von Seiten des Landes für die Einrichtung eines Wissenschaftszentrums im Ahrtal, sondern der Sachverhalt, ob die Landesregierung Kenntnis von dieser Idee habe.
Zu Frage 2:
Das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration (MFFKI) hat die lokal entstandene Initiative MemoriAhr bisher mit 34.000 Euro bei der Umsetzung ihres Projekts unterstützt. Aktuell ist dem MFFKI kein anderes Projekt bekannt, dass schon so weit in der Planung vorangeschritten ist, dass Förderanträge beim Land gestellt werden können. Der Verein Zukunftsregion AHR e.V. hat zudem seine Absicht erklärt, eine Plattform für den Austausch zum Umgang mit den Themen Dokumentation und Erinnerung in der Region zu bieten.
Zu Frage 3:
Der Landesregierung ist keine Ausschreibung zu einem Wissenschafts- und Besucherzentrum bekannt. Der Landkreis Ahrweiler hat im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Berlin/Bonn-Gesetz einen Projektvorschlag zur Errichtung eines bundesweiten Zentrums für Resilienzforschung mit Besucherzentrum (IRRC@ahr) eingebracht, das Projekt befindet sich jedoch noch im Entwicklungsprozess.
Bunkerkapazitäten und Zivilschutz-Konzepte für den Kriegsfall
Von den bundesweit rund 2 000 öffentlichen Schutzräumen aus den Zeiten des Kalten Krieges gibt es noch 579, die im Kriegsfall nicht mehr als eine halbe Million Menschen aufnehmen könnten – U-Bahn-Schächte oder auch Tiefgaragen als mögliche Alternativen ausgenommen. Nach Angaben des Bundesamtes für Immobilienaufgaben stehen „aktuell keine einsatzbereiten öffentlichen Schutzräume zur Verfügung“ (www.mdr.de, 9. März 2024).
Der Städte- und Gemeindebund forderte deshalb Milliarden-Investitionen für den Zivilschutz, insbesondere müssten Schutzräume reaktiviert werden.
Der rheinland-pfälzische Landtag ist im Zuge einer Informationsfahrt des Ältestenrates vom 9. bis 13. Oktober 2023 nach Finnland gereist, nicht zuletzt, um sich dort einen Eindruck von den riesigen Bunkeranlagen in Helsinki und den großen Anstrengungen in Sachen Bevölkerungsschutz im ganzen Land zu verschaffen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Welche als Schutz vor Bomben- oder Raketenangriffen geeigneten Bunker bzw. andere Schutzräume stehen in Rheinland-Pfalz aktuell zur Verfügung, sind also theoretisch sofort nutzbar (bitte Zahlen und regionale Verteilung nennen)?
- Wie hoch ist die Zahl reaktivierbarer Bunker?
- Wie schnell könnte dieser Wiedernutzbarmachung für den Zivilschutz geschehen, und welche Finanzmittel müssten dafür aufgebracht werden?
- Welche Folgen, etwa in Gestalt von Konzeptpapieren oder konkreten Plänen, haben die Erkenntnisse der Finnland-Reise bis
dato gezeitigt?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1-4:
Die Zuständigkeit für Zivilschutzaufgaben und damit auch für den Schutzbau liegen gemäß Art. 73 GG beim Bund. Zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Sie ist für die Bewirtschaftung und Abwicklung· der öffentlichen
Schutzräume zuständig.
Im Übrigen wird auf die Vorlage 18/5747 sowie auf die Angaben der Bundesregierung in ST-Drucksache 20/10926, S. 38 verwiesen.
Das Herrenberg-Urteil und die Thematik der Honorarkräfte in Museen
In der Sitzung des Kulturausschusses vom 4. April 2024 wurde von Staatssekretär Prof. Dr. Hardeck angekündigt, dass bis Mitte
des Monats Gespräche mit dem Museumsverband mehr Klarheit zum Thema Honorarkräfte in rheinland-pfälzischen Museen und
mögliche Folgen des „Herrenberg-Urteils“ erbringen würden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Zu welchen Ergebnissen führten diese Gespräche mit dem Museumsverband Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Problematik etwaiger Scheinselbständigkeit gemäß dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts?
- Wie viele Honorarkräfte sind gegenwärtig an den rheinland-pfälzischen Museen beschäftigt?
- Wie hat sich diese Zahl im Zeitraum zwischen dem Jahr 2015 und heute verändert (bitte jährliche Angaben)?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Das Gespräch mit dem Museumsverband hat ergeben, dass die Museen zum Thema Scheinselbstständigkeit von Honorarkräften in rheinland-pfälzischen Museen bereits seit einem Urteil des Mannheimer Sozialgerichts von Oktober 2013 sensibilisiert sind. Im Jahr 2017 erschien ein gemeinsames Memorandum des Deutschen Museumsbunds e. V., des Bundesverbands Museumspädagogik e. V. sowie des Bundesverbands freiberuflicher Kulturwissenschaftler e. V., mit den Museen, Trägern von Museen, Verbänden und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Museen. Darin wird auf die rechtliche Situation, insbesondere die Sozialversicherungspflicht, bei freiberuflichen Tätigkeiten in Museen und auf einen möglichen Handlungsbedarf hingewiesen. Museen und deren Träger wurden aufgerufen die konkrete, individuelle Arbeits- bzw. Beschäftigungssituation hinsichtlich der Rechtskonformität zu klären. Bei der Beschäftigung von Freien Mitarbeitenden muss die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse in jedem Einzelfall betrachtet werden. Der Museumsverband bietet auf Anfrage hierzu eine Hilfestellung, er leistet jedoch keine Rechtsberatung.
Zu Frage 2 und 3:
Bei den nachfolgend aufgeführten Honorarkräften, die zwischen 2015 und 2024 durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) beauftragt wurden, handelt es sich überwiegend um Schauspielerinnen und Schauspieler, Autorinnen und Autoren, Vortragende oder andere freiberufliche Erbringerinnen und Erbringer von Dienstleistungen im Rahmen von Begleitprogrammen zu Ausstellungen und Veranstaltungen. Für diese Leistungen werden Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK) seitens der GDKE gezahlt. Eine kürzlich erfolgte Prüfung der KSK hat dies bestätigt. Dabei ist zu beachten, dass die aufgeführten Honorarkräfte nicht nur durch die drei Museen Landesmuseum Mainz, Landesmuseum Koblenz und Rheinisches Landesmuseum Trier, sondern teils auch durch die anderen Direktionen und Stabsstellen (insbesondere die Stabsstelle Marketing) der GDKE beauftragt wurden:

Für die nichtstaatlichen Museen in Rheinland-Pfalz, die sich in der Trägerschaft von Kommunen, Vereinen oder in anderen Formen öffentlicher oder privater Trägerschaft befinden, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über die Anzahl von dort beschäftigten Honorarkräften vor.
Partnerschaften mit der Ukraine
Beginnend mit einer Sitzung des Kulturausschusses im März 2022 und einer Aktuellen Debatte im Mai desselben Jahres wurde auf
der Ebene des Landtags über eine neu zu schaffende rheinland-pfälzische Partnerschaft mit einer Region in der Ukraine diskutiert.
Im Zuge erster Sondierungen trat dann vor allem eine Oblast im Nordwesten der Ukraine (im historischen Wolhynien) ins Blickfeld.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Möchte die Landesregierung die angestrebte Regionalpartnerschaft erst mittelfristig nach einem Waffenstillstand umsetzen und
weiterhin der im Sommer letzten Jahres verkündeten Maxime folgen, dass wie schon beim Aufbau der Partnerschaften mit
Burgund/Franche-Comte und Ruanda zunächst kommunal begonnen werden solle, um darauf die Regionalpartnerschaft auf-
zubauen (siehe zum Beispiel Nahe Zeitung vom 20. Juli 2023)? - Wie sieht konkret der aktuelle Sachstand hinsichtlich einer partnerschaftlichen Verbindung zwischen einer Region in der Ukraine
und dem Land Rheinland-Pfalz aus? - Welche Gespräche mit ukrainischen Repräsentanten hat es im Verlauf des Jahres 2023 über das Thema gegeben?
- Sind trotz der andauernden Abwehrkämpfe gegen die russische Aggression gegebenenfalls weitere Gespräche für das laufende
Jahr geplant? - Gibt es zu der Thematik einen Austausch mit benachbarten Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen oder dem Saarland, die
einen anderen Weg gehen und bereits konkrete Vereinbarungen über Regionalpartnerschaften mit der Ukraine eingegangen
sind? - Welche kommunalen Partnerschaften zwischen Rheinland-Pfalz und der Ukraine existieren mittlerweile (bitte mit Daten zur
Gründung auflisten)?
Grenzüberschreitende Dialektförderung mit dem Elsass
Bis Juni 2024 will die „Europäische Gebietskörperschaft Elsass“ (Collectivité européenne d`Alsace [CeA]) die regionalen rhein-
und moselfränkischen Dialekte durch die Schaffung eines öffentlichen Amtes für die Regionalsprache aufwerten. Vergleichbare
Ämter gibt es in Frankreich bereits für das Korsische und das Baskische. Konkret sollen die für die Thematik zur Verfügung ge-
stellten Gelder verdoppelt werden.
Zu den von der Pariser Zentralregierung bislang jährlich gezahlten zwei Mio. Euro für die Förderung der Zweisprachigkeit im
Elsass soll noch einmal die gleiche Summe hinzukommen, um das Mosel- und Rheinfränkische auch im außerschulischen Bereich
zu stärken. Das neue Vorhaben beinhaltet dabei ausdrücklich den Wunsch, die in der Region historisch gewachsenen deutschen
Mundarten auch im Zuge grenzüberschreitender Zusammenarbeit mit Partnern in Deutschland und der Schweiz zu beleben. Ak-
tuell wird die Zahl derjenigen, die noch „Elsässisch“ sprechen, auf insgesamt rund 600 000 Personen beziffert.
Die CeA fasst als Gebietskörperschaft seit dem Jahr 2021 die einstigen Départements Ober- und Unterelsass (Haut- bzw. Bas-Rhin)
zusammen und bündelt ihre Interessen innerhalb der 2016 neu geschaffenen Großregion Grand Est.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Sind Repräsentanten der „Europäische Gebietskörperschaft Elsass“ (CeA) in dieser Angelegenheit bereits mit Vertretern der
rheinland-pfälzischen Landesregierung in Kontakt getreten? - Falls ja, welche Ergebnisse hat das erbracht?
- Falls nein, beabsichtigt die Landesregierung proaktiv mit Hilfsangeboten zur Umsetzung des Wunsches nach Zusammenarbeit
in der grenzüberschreitenden Dialektförderung an die Nachbarregion heranzutreten? - Welche aktuellen grenzübergreifenden kulturellen Verbindungen und Aktivitäten speziell zwischen der Pfalz und dem unmit-
telbar benachbarten Gebiet des früheren Departements Niederrhein/Bas-Rhin sind der Landesregierung bekannt?
Zwischenbilanz des Kulturpasses
Mitte Juni 2023 ist von der Kulturstaatssekretärin der Bundesregierung der „Kulturpass“ für Jugendliche des Jahrgangs 2005 ins
Leben gerufen worden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie viele 18-Jährige in Rheinland-Pfalz haben sich bis Ende des Jahres 2023 über die entsprechende App registriert?
- Für welche kulturellen Angebote wurden die mit dem Pilotprojekt pro Person bereitgestellten 200 Euro bislang im Einzelnen
verwendet? - Wo lassen sich gegebenenfalls geografische Schwerpunkte der Kulturpass-Nutzung ausmachen?
- Wie beurteilt die Landesregierung angesichts der gerade in der Pfalz engen nachbarschaftlichen Verbindungen zum Elsass die
von Kulturstaatsministerin Roth aufgebrachte Idee eines gemeinsamen deutsch-französischen Kulturpasses?
Höfesterben in der Landwirtschaft
Laut einer am 12. Januar dieses Jahres veröffentlichten Studie der DZ Bank wird sich die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe in
Deutschland bis zum Jahr 2040 mehr als halbieren. Statt der für das Jahr 2022 registrierten rund 256 000 Höfe (1949 waren es noch
1,8 Millionen) bestünden dann nur noch ungefähr 100 000 Betriebe. Zugleich erhöhe sich, so die Studie, die Durchschnittsgröße
bundesweit von 64,8 auf 160 Hektar. Langfristig gebe es immer mehr große, kapitalintensive Agrarunternehmen, während sich das
Modell des bäuerlichen Familienbetriebs „zunehmend vor dem Aus“ befinde, sagte DZ-Bank-Experte Claus Niegsch.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Sind der Landesregierung vergleichbare aktuelle statistische Untersuchungen speziell zur mutmaßlichen Entwicklung der land-
wirtschaftlichen Betriebe in Rheinland-Pfalz bekannt?
2 . Welche Angaben zur Zukunft der hiesigen bäuerlichen Betriebe werden darin konkret gemacht bzw. plant die Landesregierung
gegebenenfalls, eigene statistischen Daten zur mutmaßlichen Zahl der gegen Mitte des Jahrhunderts verbleibenden Höfe und
deren Durchschnittsgröße in Auftrag zu geben?