Anträge und Anfragen
Anträge und Anfragen der Abgeordneten der Gruppe
Drei-Farben-RLP
Michael Frisch
Anträge und Anfragen des Abgeordneten Michael Frisch
Anträge und Anfragen seit 2024
„Verein Rheinhessen gegen Rechts“
Ich frage die Landesregierung:
1. Inwieweit wurde der Verein „Rheinhessen gegen Rechts“ in der Vergangenheit mit Mitteln des Landes institutionell gefördert? Bitte Beträge nach Jahren aufgeschlüsselt angeben?
2. Inwieweit wurde dieser Verein in der Vergangenheit projektbezogen aus Landesmitteln unterstützt? Bitte die einzelnen Projekte und die jeweiligen Fördersummen angeben!
3. Aus welchen Haushaltsmitteln/Haushaltspositionen wurden die unter 1. und 2. abgefragten Gelder entnommen?
4. Inwieweit bat der Verein in der Vergangenheit sonstige öffentlichen Gelder (Bund, Kommune etc.) für seine Arbeit erhalten? Bitte die einzelnen Geldgeber und Beträge aufschlüsseln!
5. Für welche Zwecke oder Projekte wurden die unter 4. abgefragten Beträge dem Verein jeweils zur Verfügung gestellt?
6. Welche Mittel sind im Haushaltsentwurf für den Doppelhaushalt 2025/26 für die institutionelle oder projektbezogene Förderung des Vereins eingeplant?
Michael Frisch, MdL
Belastungen durch perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) – Nachfrage zu Drs. 18/10273
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche konkreten Kenntnisse liegen der Landesregierung über den PFAS-Anteil an dem durch den Abrieb von Windkraftanlagen entstehenden Feinstaub vor?
2. Auf welche wissenschaftlichen Untersuchungen stützen sich diese Kenntnisse?
3. Falls der Landesregierung die in Frage 1 genannten Kenntnisse nicht vorliegen, worauf stützt sie dann ihre in Drs. 18/10273 getroffene Aussage, der Beitrag an PFAS-Emissionen aus Windenergieanlagen sei für die in Wildschweinlebern gefundenen hohen PFAS-Konzentrationen „unbedeutend“?
4. Inwieweit wurden in die in Drs. 18/10273 erwähnten Untersuchungen des Umweltbundesamtes auch Flächen im Umfeld von Windkraftanlagen einbezogen?
5. Inwieweit wurden oder werden im Übrigen Flächen im Umfeld von Windkraftanlagen in die Untersuchung von PFAS-Belastungen einbezogen?
6. Inwieweit plant die Landesregierung, in Zukunft Flächen im Umfeld von Windkraftanlagen in die Untersuchung von PFAS-Belastungen einzubeziehen?
7. Falls Letzteres nicht geplant ist: Warum nicht?
Michael Frisch, MdL
Umgang mit untergetauchten abgelehnten Asylbewerbern in Rheinland-Pfalz
Sowohl der Attentäter von Mannheim als auch derjenige von Solingen waren abgelehnte Asylbewerber. Presseberichten zufolge scheiterte im Fall des Solinger Täters die bereits vorbereitete Abschiebung daran, dass der Betreffende untertauchte. Als er sich sechs Monate später wieder meldete, war die Überstellungsfrist abgelaufen. Daraufhin wurde ihm vom BamF subsidiärer Schutz gewährt.
Vor diesem Hintergrund frag ich die Landesregierung:
- In wie vielen Fällen sind bereits geplante Abschiebungen seit 2015 in RLP gescheitert?
- In wie vielen Fällen haben sich abgelehnte Asylbewerber in RLP seit 2015 ihrer Abschiebung durch Untertauchen entzogen?
- In wie vielen der in Frage 2 genannten Fälle sind sie später erneut im Land aufgetaucht?
- Wie wurde mit den in Frage 3 genannten Personen anschließend verfahren (Abschiebung, Erteilung eines Schutzstatus etc.)
- Wie viele der in Frage 3 genannten Personen, die nach ihrem erneuten Auftauchen nicht abgeschoben wurden, sind anschließend straffällig geworden?
- Was unternimmt die Landesregierung konkret, um zu verhindern, dass abgelehnte Asylbewerber, die sich einer Abschiebung entziehen, straffällig werden?
- Was unternimmt die Landesregierung darüber hinaus, um ähnliche Tragödien wie in Solingen in Rheinland-Pfalz zu verhindern?
Michael Frisch, MdL
Gehsteigberatung in Rheinland-Pfalz
Laut Protokoll der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung und Frauen am 18. Juni 2024 hat Staatssekretär Littig unter TOP 3 sinngemäß folgendes ausgeführt: „Bei Protestaktionen von Abtreibungsgegnerinnen und -gegnern vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und vor Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornähmen, werde oftmals direkt und gezielt in belästigender Art und Weise auf die Schwangeren eingewirkt und diese mit verstörenden Abbildungen oder Schriften zur Thematik konfrontiert. Bei diesen sogenannten Gehsteigbelästigungen handele es sich um nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Schwangeren. Rheinland-Pfalz sei von diesen Belästigungen im Gegensatz zu anderen Bundesländern nur vereinzelt betroffen. Aber Schwangere, die sich in der Regel ohnehin in einer besonderen Konfliktsituation befänden, würden durch diese Verhaltensweisen unter erheblichen psychischen Druck gesetzt…. Die Entscheidung über die Fortführung oder den Abbruch einer Schwangerschaft gehöre zu den höchstpersönlichen Lebensentscheidungen einer Frau in ihrem Leben und sei integraler Bestandteil der eigenen, individuellen Lebensplanung. Daher sei es nicht hinnehmbar, wenn Frauen, die sich in einer solchen Konfliktsituation befänden, von Menschen aufgrund ihrer Ideologie belästigt oder beleidigt würden. Als Land und Staat müsse man dagegen vorgehen.“ (Protokoll Seiten 10f.
Ich frage die Landesregierung:
- Inwieweit ist die Landesregierung der Auffassung, dass die bis zur gesetzlichen Neureglung im Juli 2024 geltenden strafrechtlichen Bestimmungen nicht ausreichend waren, um schwangere Frauen sowie Beratungs- und Abtreibungseinrichtungen vor unangemessenen Belästigungen oder Bedrohungen zu schützen? Antwort bitte begründen
- Auf welche Fakten stützt der Staatssekretär seine Aussage, Rheinland-Pfalz sei von diesen Belästigungen „vereinzelt“ betroffen?
- Wie viele von der Landesregierung als „Gehsteigbelästigungen“ bezeichnete Vorfälle gab es in den vergangenen 10 Jahren in Rheinland-Pfalz?
- In wie vielen Fällen wurde von betroffenen Frauen oder medizinischen Einrichtungen in Rheinland-Pfalz Strafanzeige wegen Belästigung oder ähnlicher Delikte im Zusammenhang mit der „Gehsteigberatung“ gestellt?
- Auf welche konkreten Vorfälle bzw. Fakten stützt die Landesregierung ihre Aussage, bei Protestaktionen von Abtreibungsgegnerinnen und -gegnern vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und vor Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornähmen, werde „oftmals direkt und gezielt in belästigender Art und Weise auf die Schwangeren eingewirkt und diese mit verstörenden Abbildungen oder Schriften zur Thematik konfrontiert“?
- Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im Mai 2023 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geurteilt: „Es gibt in einer pluralistischen Gesellschaft kein Recht darauf, von der Konfrontation mit abweichenden religiösen Vorstellungen oder Meinungen gänzlich verschont zu bleiben. Ein von politischen Diskussionen oder gesellschaftlichen Auseinandersetzungen unbeschwertes Inneres ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf. Unerheblich sind damit Störungen Dritter, die darin liegen, dass diese mit ihnen unliebsamen Themen konfrontiert werden. (BVerwG 6 B 33.22) Wie lässt sich diese höchstrichterliche Feststellung nach Ansicht der Landesregierung mit dem von ihr unterstützten Verbot der „Gehsteigberatung“ wegen der Konfrontation mit „verstörenden Abbildungen oder Schriften zur Thematik“ vereinbaren?
- Inwieweit sieht die Landesregierung in dem Verbot der sogenannten „Gehsteigberatung“ (k)einen Eingriff in die Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit? Antwort bitte begründen!
Michael Frisch, MdL
Auslandsreisen von Personen mit Schutzstatus in Rheinland-Pfalz
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit solchen Personen eine Auslandsreise genehmigt wird?
2. Wer ist für die benötigten Genehmigungen zuständig?
3. Wie hoch war die Zahl der Auslandsreisen von Personen mit Schutzstatus in den Jahren seit 2015 in Rheinland-Pfalz? Bitte nach Hauptherkunftsländern aufschlüsseln!
4. Mit welchen Begründungen wurden diese Reisen beantragt bzw. genehmigt?
5. In welche Zielländer wurden diese Reisen genehmigt?
6. In wie vielen Fällen wurden entsprechende Anträge in Rheinland-Pfalz abgelehnt? Bitte ebenfalls nach Hauptherkunftsländern aufschlüsseln!
7. Inwiefern erfolgte bzw. erfolgt eine Kontrolle über möglicherweise illegale Ausreisen?
Michael Frisch, MdL
Belastung von Wildschweinlebern mit perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS)
Laut einer Pressemitteilung des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz vom 5. August 2024 ist vom Verzehr der Leber von Wildschweinen dringend abzuraten. Dies haben im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) durchgeführte Untersuchungen ergeben, wonach Wildschweinlebern weit über die zulässigen Grenzwerte hinaus mit PFAS belastet sind.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
1. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierun über die Ursachen für diese Belastung vor?
2. Welche Rolle spielt dabei der Abrieb von Windrad-Rotoren?
3. Inwiefern und in welcher Größenordnung werden beim Bau von Windrädern PFAS verwendet?
4. Inwieweit besteht die Gefahr, dass in Windrädern verwendete PFAS in die Umwelt gelangen?
5. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um das Ausmaß und die Ursachen der Umweltbelastung durch PFAS zu eruieren?
6. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um diese Umweltbelastung zu reduzieren oder ganz zu beseitigen?
7. Welche Konsequenzen hält die Landesregierung im Hinblick auf den Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz für erforderlich, um Gesundheitsgefährdungen durch PFAS für Menschen und Tiere auszuschließen?
Michael Frisch, MdL
Schwangerschaftsabbrüche in Rheinland-Pfalz
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie hat sich die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in Rheinland-Pfalz seit 2020 entwickelt?
2. Auf welche Indikationen (Beratungsregelung, medizinische, kriminologische oder andere Indikation) haben sich die Abbrüche jeweils verteilt?
Bitte für jedes Jahr seit 2020 angeben
2. Welche positiven bzw. negativen Folgen erwartet die Landesregierung aufgrund der zu erwartenden Schrumpfung der Bevölkerung für die Sozialsysteme (z.B. Gesundheit, Pflege, Rente) unseres Landes?
3. Mit welchen Methoden (Vakuumaspiration, Mifegyne etc.) wurden die Abbrüche jeweils durchgeführt? Bitte für jedes Jahr seit 2020 angeben
4. Wie hat sich die Zahl der Geburten in Rheinland-Pfalz seit 2020 entwickelt?
5. Welchen familienpolitischen, frauenpolitischen oder sonstigen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung aufgrund dieser Zahlen?
Michael Frisch, MdL
Auswirkungen der demographischen Entwicklung in Rheinland-Pfalz
Ich frage die Landesregierung:
1. Von welcher Bevölkerungsentwicklung geht die Landesregierung in den kommenden dreißig Jahren in Rheinland-Pfalz aus?
2. Welche Rolle spielen nach Einschätzung der Landesregierung Zuwanderung und Abwanderung bei dieser Entwicklung?
2. Welche positiven bzw. negativen Folgen erwartet die Landesregierung aufgrund der zu erwartenden Schrumpfung der Bevölkerung für die Sozialsysteme (z.B. Gesundheit, Pflege, Rente) unseres Landes?
3. Welche positiven bzw. negativen Folgen erwartet die Landesregierung aufgrund der zu erwartenden Schrumpfung der Bevölkerung für die Wirtschaft unseres Landes?
4. Inwieweit hält die Landesregierung Zuwanderung quantitativ bzw. qualitativ für geeignet, die durch die demographische Entwicklung zu erwartenden Probleme in Rheinland-Pfalz zu lösen?
5. Hält die Landesregierung es für notwendig, die Geburtenrate durch gezielte staatliche Anreize und eine pronatalistische Familien- und Sozialpolitik zu erhöhen? Antwort bitte begründen!
6. Falls ja, mit welchen Maßnahmen möchte die Landesregierung dies konkret erreichen?
7. Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang das Optionszeitenmodell, das die Sozial- und Rechtswissenschaftler Karin Jurczyk und Ulrich Mückenberger im März 2020 vorgelegt haben?
Michael Frisch, MdL
Begrifflichkeiten im Kontext „politische Rechte“
Ministerpräsidentin Dreyer und andere Vertreter der Landesregierung haben in den vergangenen Jahren immer wieder vor Bedrohungen der Demokratie „von rechts“ oder durch „Rechtskonservative“, „Rechtspopulisten“, „Rechtsradikale“, „Rechtsextreme“ und „Nazis“ gewarnt. In jüngster Zeit haben Mitglieder der Landesregierung zudem an Veranstaltungen teilgenommen, auf denen gegen mit diesen Begriffen bezeichnete Haltungen, Personen, politische Gruppierungen oder Parteien demonstriert wurde.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „rechts“?
- Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „rechtskonservativ“?
- Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „rechtsradikal“?
- Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „rechtspopulistisch“?
- Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „rechtsextrem“?
- Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „Nazi“?
- Welche dieser Begriffe beschreibt nach Ansicht der Landesregierung eine politische Einstellung, die demokratiegefährdend ist
(bitte begründen)?
Antwortschreiben der Landesregierung:
Die Landesregierung hat keinen der genannten Begriffe definiert.
Der für den Verfassungsschutz bedeutsame Begriff des Extremismus ist aus den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder abzuleiten. Als „extremistisch” werden demnach Bestrebungen bezeichnet, die politisch bestimmt sind und mit denen das Ziel verfolgt wird, die freiheitliche demokratische Grundordnung in Gänze oder in Teilen zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgelegt und im Urteil zum NPD Verbotsverfahren weitergehend präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom Januar 2017 – 2 ßvB 1/13 -; Rn. 1-1010). Im Zentrum stehen als Grundprinzipien die Würde des Menschen, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip.
Asylzuwanderung in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2015 bis 2023
Ich frage die Landesregierung:
- Wie hoch war die Zahl der nach Rheinland-Pfalz im Rahmen der Asylzuwanderung eingewanderten Personen in den Jahren von
2015 bis 2023? - Was waren die Herkunftsländer dieser Personen im genannten Zeitraum (bitte nach Jahren aufgeschlüsselt angeben)?
- Was waren die Herkunftsländer dieser Personen im genannten Zeitraum insgesamt?
- Wie war die Geschlechtszugehörigkeit dieser Personen im genannten Zeitraum (bitte nach Jahren aufgeschlüsselt angeben)?
- Wie war die Geschlechtszugehörigkeit dieser Personen im genannten Zeitraum insgesamt?
- Wie war die Altersstruktur dieser Personen im genannten Zeitraum zum Zeitpunkt der Ankunft in Rheinland-Pfalz (bitte nach
Jahren aufgeschlüsselt in den Kategorien 0 bis 10, 10 bis 20, 20 bis 30 Jahren usw. angeben)? - Wie war die Altersstruktur dieser Personen im genannten Zeitraum zum Zeitpunkt der Ankunft in Rheinland-Pfalz insgesamt (bitte
aufgeschlüsselt in den Kategorien 0 bis 10, 10 bis 20, 20 bis 30 Jahren usw. angeben)?
Antwort der Landesregierung:
Die Erstverteilung von Asylsuchenden auf die Bundesländer erfolgt seit dem 01.04.1993 durch ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) konzipiertes computergestütztes System – EASY (Erstverteilung Asylbegehrende) – nach einer festgelegten Aufnahmequote. Die Aufnahmequote richtet sich nach dem sogenannten “Königsteiner Schlüssel”. Das BAMF fungiert als zentrale Verteilungs- sowie Administrationsstelle. In EASY werden keine persönlichen Daten mit Ausnahme des Herkunftslandes erfasst.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) erfasst seit dem Jahr 2016 statistisch verschiedene Strukturdaten der in die rheinland-pfälzischen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (AfA) tatsächlich aufgenommenen Personen.
Die EASY-Daten des BAMF und die Strukturdaten der ADD sind nicht deckungsgleich. So sind beispielsweise Folgeantragsteller (§ 71 AsylG) in der AfA wohnpflichtig und werden dort aufgenommen, wenn sie das Bundesgebiet zwischen Erst- und Folgeantrag verlassen hatten. Sie werden aber nicht erneut in EASY registriert. Unbegleitete minderjährige ausländische Personen (umA) werden in EASY erfasst, wenn sie einen Asylantrag stellen. Sie sind aber nicht wohnpflichtig in der AfA und werden dort auch nicht aufgenommen.
Dies vorangestellt, beantworte ich namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Von 2015 bis 2023 wurden durch das Verteilsystem EASY Rheinland-Pfalz wie folgt Asylsuchende zugewiesen:
Zu Frage 2:
Statistisch werden von der ADD jährlich nur die zehn häufigsten Herkunftsländer, der in die AfA aufgenommen Personen, erfasst. Diese stellen sich – auf Basis der Struktur- datenstatistik der ADD – für den Zeitraum von 2016 bis 2023 wie folgt dar:
Zu Frage 3:
Die Summe der in der Antwort zu Frage 2 genannten Herkunftsländer im Zeitraum 2016 bis 2023 stellt sich auf Basis der Strukturdatenstatistik der ADD wie folgt dar:
Zu Frage 4 und 5:
Nach der Strukturdatenstatistik der ADD wurden in den Jahren 2016 bis 2023 insgesamt 25.358 weibliche Personen und 49.839 männliche Personen in die AfA aufgenommenen. Für den Zeitraum von 2016 bis 2023 stellt sich die Geschlechtszugehörigkeit der in die AfA aufgenommenen Personen wie folgt dar:
Zu Frage 6 und 7:
Nach der Strukturdatenstatistik der ADD wurden in den Jahren 2016 bis 2023 insgesamt 25.358 weibliche Personen und 49.839 männliche Personen in die AfA aufgenommenen. Für den Zeitraum von 2016 bis 2023 stellt sich die Geschlechtszugehörigkeit der in die AfA aufgenommenen Personen wie folgt dar:
Auswirkungen der Grundsteuerreform in Rheinland-Pfalz
Am 27. Januar 2024 berichtete die Rhein-Zeitung, die in der Umsetzung befindliche Reform der Grundsteuer würde nach bisheriger
Tendenz Eigenheime höher belasten, Gewerbeflächen dagegen günstiger stellen als bisher. So habe beispielsweise die Stadt Bitburg
berechnet, dass Besitzer von Gewerbeflächen, die bisher den Anteil von 60 Prozent des Aufkommens berappen, künftig weniger zur
Kasse gebeten werden. Das Verhältnis von 60 Prozent von Geschäfts- zu 40 Prozent von Privatleuten könne sich umkehren, so der
Geschäftsführende Direktor des rheinland-pfälzischen Städtetags, Michael Mätzig. Wenn Bitburg die bisher durch die Grundsteuer
erzielten Einnahmen auch weiterhin erzielen wolle, müsse man die Hebesätze um 200 Prozent anheben.
In der Stadt Koblenz, wo allerdings erst 81 Prozent der Bescheide vorliegen, zeichnet sich nach dem Bericht der Rhein-Zeitung ein
ähnliches Szenario ab.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie schätzt die Landesregierung die Entwicklung der Grundsteuereinnahmen für Gewerbeflächen bzw. privat genutzte Flächen
nach der Umsetzung der Grundsteuerreform ein? - Falls – eine Beibehaltung der bisherigen Hebesätze vorausgesetzt – mit einem Einnahmerückgang bei den Grundsteuern für Gewerbe-
flächen gerechnet wird, von welcher Höhe geht man dann dabei aus? - Sieht die Landesregierung die Gefahr, dass Kommunen die Grundsteuer-Hebesätze erhöhen, um dadurch gegebenenfalls auftretende
Verluste aufzufangen? - Falls nein, wie sollen die Kommunen ohne Veränderung der Hebesätze sicherstellen, dass die Grundsteuerreform – wie verspro-
chen – aufkommensneutral umgesetzt wird? - Haben die Kommunen rechtlich gesehen die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze für Gewerbeflächen bzw. privat genutzte
Flächen festzulegen? - Falls nein, welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssten geändert werden, damit die Kommunen eine solche Möglichkeit er-
halten? - Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die durch niedrigere Grundsteuer-Einnahmen bei gewerblichen Flächen
möglicherweise drohenden Erhöhungen von Grundsteuer-Hebesätzen und damit eine stärkere Belastung unserer Bürger zu ver-
hindern?
Antwortschreiben der Landesregierung:
Zu den Fragen 1 und 2:
Wie in den Antworten auf die Kleinen Anfragen 18/7977 und 18/8201 bereits ausgeführt, dauern die Hauptfeststellungsarbeiten derzeit noch an. Ein Abschluss ist für Mitte 2024 avisiert. Vor diesem Hintergrund ist eine belastbare Aussage zu den Auswirkungen der Grundsteuerreform auf die Grundsteuermessbeträge der rund 2300 hebesatzberechtigten Städte und Gemeinden derzeit nicht möglich. Hinsichtlich der aktuellen Einschätzung wird auf die Ausführungen in der Antwort auf die Kleine Anfrage 18/8201 verwiesen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Eine nachhaltige Gemeindewirtschaft verlangt ausgeglichene Haushalte, die im Übrigen auch von der Gemeindeordnung verlangt werden, also gesetzlich vorgeschrieben sind . Grundsätzlich aber hat die Gemeinde verschiedene Möglichkeiten, die sich bei einer Einnahmeart ggf. abzeichnenden Rückgänge zu kompensieren. Die Anhebung der Grundsteuerhebesätze ist lediglich eine davon.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die in der Fragestellung verwendeten Begriffe „Gewerbeflächen” sowie „privat genutzte Flächen” sind keine des Bewertungs- und Grundsteuerrechts, zumal damit auch keine Aussage einhergeht, ob es sich um unbebaute oder bebaute Grundstücke handelt.
Die Beantwortung der Frage erfolgt in der Annahme, dass hier Grundstücke des Grundvermögens gemeint sind, die der Grundsteuer B unterliegen.
Die Kommunen haben nach derzeitiger Rechtslage den Grundsatz der Hebesatzeinheitlichkeit innerhalb des Gemeindegebiets zu beachten (§ 25 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes).
Demgemäß muss der Grundsteuerhebesatz – vorbehaltlich des§ 25 Abs. 5 des Grundsteuergesetzes – jeweils für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe
der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) einheitlich sein.
Zurückgehend auf das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019 (BGBI. 2019 1 S. 1875) können Städte und Gemeinden erstmals ab dem Kalenderjahr 2025 für unbebaute, aber baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen (z. B. zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten) einen besonderen (d. h. höheren) Grundsteuerhebesatz festlegen – sog. Grundsteuer C.
Um den Kommunen eine über die derzeitige Rechtslage hinausgehende Differenzierungsmöglichkeit zu schaffen, könnte eine Öffnung des § 25 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes in dem Sinne erwogen werden, dass innerhalb der Grundsteuer B – neben einer Grundsteuer C – die Möglichkeit eingeräumt wird, zwecks Feinsteuerung der Grundsteuerbelastung in Abhängigkeit der jeweiligen räumlich-strukturellen Verhältnisse im Gemeindegebiet unterschiedliche Hebesätze festzulegen .
Zu Frage 7:
Die Grundsteuerreform ist aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden. Das Reformmodell des Bundes soll auf das Gemeindegebiet bezogen aufkommensneutral sein. Dies schließt nicht aus, dass es im Einzelfall zu Wertverschiebungen kommen kann.
Flutkatastrophe 2021: Freistellung von freiwilligen Helferinnen und Helfern bei der Gefahrenbekämpfung im Brand- und Katastrophenschutz
Auf der Internetseite https://wir-tun-was.rlp.de/de/service/hochwasserkatastrophe/ hat die Staatskanzlei Informationen zur Freistellung von freiwilligen Helfern im Rahmen der Flutkatastrophe 2021 veröffentlicht.
Die Freistellungsregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gilt demnach entsprechend für Personen, die entweder auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet worden sind, um von der einzelnen Person oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen (§ 27 Abs. 1 LBKG), oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe zu leisten (§ 27 Abs. 1 und 2 LBKG).
Die Gebundenheit im Einsatz aufgrund Verpflichtung oder freiwilliger Hilfe mit Zustimmung der Einsatzleitung wird von dieser bestätigt. Auch hier ist das Arbeitsentgelt von den Arbeitgebern fortzuzahlen. Private Arbeitgeber können sich das fortgezahlte Entgelt von den Kommunen als Aufgabenträger erstatten lassen. Hierzu können sich die Arbeitgeber an die Einsatzleitung oder den Verwaltungsstab der Kommune als Aufgabenträger wenden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie viele Helfer wurden auf Grundlage des § 27 Abs. 1 und 2 LBKG zwischen dem 14. Juli 2021 und dem 1. Oktober 2021
freigestellt? - Wie hoch war der hierdurch den Arbeitgebern zu erstattende Betrag?
- Aus welchem Haushaltstitel wurde dies finanziert?
Antwortschreiben der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Keine.
Zu Frage 2 und 3:
Entfällt.
Hochwasserrisikomanagementplan und freiwillige Hochwasser-Partnerschaften
Mit der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 wurden die Mitgliedstaaten der
EU verpflichtet, bis Dezember 2015 Hochwasserrisikomanagementpläne (HWRM-Pläne) aufzustellen und diese alle sechs Jahre zu
prüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Wie wurde diese Verpflichtung in Rheinland-Pfalz für die Flussgebietseinheit Rhein und hier insbesondere für die Ahr umge-
setzt? - Welche Rolle haben dabei die freiwilligen Hochwasserpartnerschaften gespielt?
- Inwieweit haben die Zielgruppen der freiwilligen Hochwasserpartnerschaften auch tatsächlich an den angebotenen Veranstal-
tungen teilgenommen? - Wie wurde sichergestellt, dass im Rahmen einer freiwilligen, also nicht verpflichtenden Partnerschaft, die Vorgaben der EU-
Richtlinie und der landesgesetzlichen Vorschriften im Landeswassergesetz und im Wasserhaushaltsgesetz eingehalten wurden? - Inwieweit sind die in den Workshops der HW-Partnerschaft erarbeiteten Inhalte in den von der EU geforderten HWRM-Plan
eingeflossen? - Wie wurde der auf Seite 39 des „Hochwasserrisikomanagementplans – Bearbeitungsgebiete Mittelrhein – Beitrag Rheinland-
Pfalz“ vom 15. Dezember 2015 festgelegte Handlungsbereich der Hochwasserpartnerschafts-Workshops „Austausch über Sach-
stand der Alarm- und Einsatzplanung, Diskussion über Anpassung der Alarm- und Einsatzpläne (Maßnahmenfestlegung)“
für die Ahr konkret umgesetzt? - Welche Erkenntnisse hat dieser Austausch über den Sachstand der Alarm- und Einsatzpläne gebracht?
Antwortschreiben der Landesregierung
Zu Frage 1:
Die Hochwasserrisikomanagementpläne für die vier Bearbeitungsgebiete Oberrhein, Mittelrhein, Niederrhein und Mosel-Saar wurden fristgerecht bis zum 22. Dezember 2015 aufgestellt und veröffentlicht. Die Fortschreibung erfolgte im 2. Zyklus im gemein- samen Hochwasserrisikomanagement-Plan Rhein der Flussgebietsgemeinschaft Rhein, der fristgerecht zum 22. Dezember 2021 veröffentlicht wurde.
Zu den Fragen 2 und 5:
Die Fragen 2 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwortdrucksache 18/8434 vom 29. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8261 sowie auf die Antwortdrucksache 18/8651 vom 30. Januar 2024 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8481 verwiesen, in der die Rolle der Hoch- wasserpartnerschaften bei der Identifizierung von Maßnahmen und der Meldung der Maßnahmen dezidiert dargestellt wurde. Weiter wird verwiesen auf die Antwort zu der Kleinen Anfrage Drucksache 18/8502, aus der hervorgeht, wie die Maßnahmen aus den Hochwasserpartnerschaften Einzug in die Hochwasserrisikomanagement-Pläne gefunden haben.
Zu Frage 3:
Hochwasserpartnerschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden, Städten, Verbandsgemeinden und Kreisen, die an einem von Hochwasser betroffenen Gewässer oder Gewässerabschnitt liegen und gemeinsam die Hochwasservorsorge voranbringen möchten. Alle Kommunen der Hochwasserpartnerschaften werden zu den Terminen der jeweiligen Partnerschaft eingeladen und erhalten (auch bei Nicht-Teilnahme) die Protokolle der Veranstaltungen.
Zu Frage 4:
Es wird auf die Antwortdrucksache 18/8652 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8482 verwiesen, in der die Identifizierung von Maßnahmen im Rahmen der Hochwasserpartnerschaften zur Aufnahme in den Hochwasserrisikomanagement-Plan bereits dezidiert dargestellt wurde.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten auf die Fragen 3 bis 6 in der Antwortdrucksache 18/8406 vom 22. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8260 verwiesen.
Fortschrittsbewertung zum Oberziel 3 im Hochwasserrisikomanagementplan der Flussgebietsgemeinschaft Rhein
Im Hochwasserrisikomanagementplan der Flussgebietsgemeinschaft Rhein für den Zeitraum der Jahre 2021 bis 2027 findet sich auf Seite 122 eine Tabelle, in der das Ergebnis der Fortschrittsbewertung zum Oberziel 3 für die Flussgebietseinheit dargestellt wird. Unter „Ziel 3.2: Verbesserung eines Krisenmanagements durch Alarm- und Einsatzplanung“ sind dort „mittlere Fortschritte“ vermerkt.
Eine grafische Abbildung dazu findet sich auf Seite 123 (Abbildung 32). Die Vornahme einer solchen Bewertung setzt voraus, dass es eine diesbezügliche Abfrage bei den Aufgabenträgern gegeben hat.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Auf welcher Datengrundlage wurde die genannte Tabelle erstellt (bitte alle in die Tabelle eingeflossenen Daten angeben)?
- Wie wurden diese Daten abgefragt?
- Von wem wurden diese Daten abgefragt?
- Wann wurden diese Daten jeweils abgefragt?
- Inwieweit sind hierbei auch Daten zur Ahr eingeflossen?
- Falls keine Daten zur Ahr eingeflossen sind, warum wurden diese nicht abgefragt?
Antwortschreiben der Landesregierung
Zu den Fragen 1 bis 4:
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
In Tabelle 45 des Hochwasserrisikomanagement-Plans Rhein wird die zusammenfassende Dokumentation aller Maßnahmen des Oberziels 3, Ziffer 3.2, für den gesamten deutschen Teil Flussgebiet der internationalen Flussgebietsgemeinschaft Rhein dargestellt. Die Maßnahmen des Ziels 3.2 sind der LAWA-Maßnahmennummer 324 zugeordnet, wie in Anhang 4 des Hochwasserrisikomanagement-Plans Rhein ersichtlich ist.
Diesbezüglich wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8261 sowie auf die Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8481 verwiesen, in der die Aufstellung der Einzelmaßnahmen in den Hochwasserpartnerschaften und die Status-Abfrage im 2. Zyklus bezogen auf die LAWA-Maßnahmennummer 324 dezidiert dargestellt wurden. Die Abfrage erfolgte zwischen März und Mai im Jahr 2020.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Aus dem Einzugsgebiet der Ahr sind im Hochwasserrisikomanagement-Plan Rhein für die Fortschrittsbewertung des 1. Zyklus keine Maßnahmen der LAWA- Maßnahmennummer 324 enthalten, da aus der Hochwasserpartnerschaft Ahr heraus von den zuständigen Maßnahmenträgern keine Maßnahmen aufgestellt wurden, die der LAWA-Maßnahmennummer 324 zugeordnet worden sind. Auf die Antwort auf die Fragen 3 bis 6 in der Antwortdrucksache 18/8434 sowie auf die Antwortdrucksache 18/8406 wird verwiesen.
Kenntnisstand von Staatssekretär Erwin Manz über die Existenz von Alarm- und Einsatzplänen an der Ahr
In seiner Vernehmung im Untersuchungsausschuss am 21. April 2023 antwortete Staatssekretär Erwin Manz auf die Frage nach seiner Wahrnehmung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Hochwassergefahren- und Risikokarten im Rahmen der Flutkatastrophe am 14. Juli 2021 sinngemäß, seine damalige Wahrnehmung sei gewesen, die Hochwassergefahrenkarte (HWGK) und Hochwasserrisikokarte (HWRK) seien erstellt, an die jeweilige Hochwasserpartnerschaft übermittelt, in die örtlichen Alarm- und Einsatzpläne integriert gewesen und hätten eine Grundlage für das operative Handeln im Einsatzfall dargestellt. Von daher habe er damals davon ausgehen müssen, dass das ordnungsgemäß abgearbeitet sei und dass die ihm vorgehaltenen Schlussfolgerungen des Sachverständigen Mudersbach zur Ableitung von Erkenntnissen aus Hochwassergefahrenkarten am 14. Juli 2021 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr durch Personen mit wasserwirtschaftlicher Fachexpertise von den örtlichen Einsatzkräften auch wahrgenommen würden.
In seiner Vernehmung im Untersuchungsausschuss am 11. März 2022 gab Staatssekretär Erwin Manz dagegen zu den fehlenden Alarm- und Einsatzplänen Hochwasser in mehreren Kreisen, u. a. auch im Kreis Ahrweiler, an, dass ihm das nicht bekannt gewesen sei.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Auf welche Kenntnisse stützte Staatssekretär Manz seine im April 2023 geschilderte Wahrnehmung, die HWGK und HWRK seien in die örtlichen Alarm- und Einsatzpläne integriert gewesen und hätten eine Grundlage für das operative Handeln im Einsatzfall dargestellt?
- Inwieweit sieht die Landesregierung hier einen Widerspruch zur Aussage des Staatssekretärs vom März 2022, er habe nichts vom Fehlen des Alarm- und Einsatzplanes für den Landkreis Ahrweiler gewusst?
- Falls die Landesregierung hier keinen Widerspruch erkennt: Wie können HWGK und HWRK nach Auffassung der Landesregierung in einen nicht existierenden Plan integriert werden und so eine Grundlage für das operative Handeln im Einsatzfall darstellen?
- Stimmt die Landesregierung der Bewertung des im Untersuchungsausschuss angehörten Gutachters Dr. Gißler zu, wonach das Fehlen eines Alarm- und Einsatzplanes für den Landkreis Ahrweiler am 15. Juli 2021 zu erheblichen Defiziten bei der Bewältigung der Hochwasserkatastrophe geführt hat?
Antwortschreiben der Landesregierung
Vorbemerkung:
Die Erstellung der Hochwassergefahrenkarten (HWGK) und Hochwasserrisikokarten (HWRK) gehört zum Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und damit zum Aufgabenbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM). Die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen (AEP) gehört zum Vollzug des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) und damit nicht zum Aufgabenbereich des MKUEM. Informationen über den Vollzug des LBKG sind damit grundsätzlich der Kenntnisnahme durch das MKUEM nicht zugänglich.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage Drucksache 18/8501 des Ab- geordneten Michael Frisch (fraktionslos) namens der Landesregierung wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Laut Rahmen- Alarm- und Einsatzplan (RAEP) Hochwasser sind die HWGK und HWRK des Landes die wirksamste Informationsgrundlage für vorhandene Risiken durch Hochwasser. Da diese Karten nach dem damaligen Kenntnisstand des Staatssekretärs er- stellt worden waren und den zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr zur Verfügung standen, musste er entsprechend der Empfehlungen des RAEP Hochwasser auch da- von ausgehen, dass diese durch die zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr in eigener Verantwortung auch in die nach Maßgabe des LBKG zu erstellenden örtlichen AEP eingearbeitet und integriert gewesen sind.
Diesbezüglich wird auch auf die Antwortdrucksache 18/8406 vom 22. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8260, auf die Antwortdrucksache 18/6154 vom 21. April 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/5965 sowie auf die Antwortdruck- sache 18/2117 vom 19. Januar 2022 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/1935 ver- wiesen, in denen die Workshops der HWP Ahr zum Thema „Alarm- und Einsatzpläne Hochwasser“ detailliert dargestellt wurden.
Zu Frage 4:
Die Landesregierung erachtet das Erstellen von AEP als elementaren Bestandteil der Vorbereitung auf Großschadenslagen und Katastrophen. Die Verpflichtung zum Aufstellen von AEP findet sich daher auch im Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) wieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 4 LBKG). Vor diesem Hintergrund stellt das Land den Aufgabenträgern im Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz mehrere RAEP zur Verfügung, den die Aufgabenträger den örtlichen Verhältnissen entsprechend konkret ausgestalten sollen. Hierzu zählt unter anderem der zuletzt 2020 aktualisierte RAEP Hochwasser, der auch ausführliche Hinweise zur Bewältigung von Starkregenereignissen gibt.
Fortschritte bei der Zielerreichung im 1. Zyklus des Hochwasserrisikomanagementplans Mittelrhein
Unter https://fgg-rhein.de/servlet/is/88087/HWRMPlan_Rhein_2021.pdf?command=downloadContent&filename=HWRM- Plan_Rhein_2021.pdf hat die Flussgebietsgemeinschaft Rhein (FGG Rhein) unter Mitwirkung des MKUEM Rheinland-Pfalz im Dezember 2021 den Hochwasserrisikomanagementplan der Flussgebietsgemeinschaft Rhein für den Zeitraum der Jahre 2021 bis 2027 herausgegeben. Dort findet sich in Anhang 5 („Bisherige Fortschritte bei der Zielerreichung in den Bearbeitungsgebieten der Flussgebietseinheit Rhein“) auf Seite 255 unter Abbildung 118 eine Tabelle, die die „Fortschreibung der Maßnahmen aus dem 1. Zyklus pro LAWA-Maßnahmentyp: Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser“ darstellt. In dieser Tabelle ist auch der LAWA- Maßnahmentyp 324 gelistet, wobei die Maßnahmen nach den Merkmalen „abgeschlossen – fortlaufend – laufend – in Vorbereitung – nicht begonnen“ klassifiziert werden.
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Auf welcher Datengrundlage wurde diese Tabelle für den Maßnahmentyp 324 erstellt?
- Sind hierbei beim Maßnahmentyp 324 auch Daten aus dem Bereich der Ahr eingeflossen?
- Falls ja, welche?
- Falls nein, warum nicht?
- An welchen Kriterien wurden die Werte für die Skala „Anteil Statusmeldung“ gemessen?
- Entspricht der Wert 100 Prozent auf dieser Skala einem 100-prozentigen Umsetzungsgrad, d. h. beim Maßnahmentyp 324 dem Vorhandensein sämtlicher gesetzlich vorgeschriebener Alarm- und Einsatzpläne in aktualisierter Form? 7. Falls nein, wie ist der Wert 100 Prozent beim Maßnahmentyp 324 zu verstehen?
Antwortschreiben der Landesregierung
Vorbemerkung:
Der Hochwasserrisikomanagementplan Rhein wurde in einem umfangreichen Prozess zwischen den Jahren 2016 bis 2021 erarbeitet, wobei die vorgeschriebene Überprüfung der Fortschritte auf der Abfrage der Maßnahmenumsetzung im Jahr 2020 erfolgte. Für die Fertigstellung des Planes bis Oktober 2021 konnten Ergänzungen mit Bezug auf die Katastrophen von Juli 2021 dann nur noch soweit vorgenommen werden, wie es Dokumentation und Auswertungen der Ereignisse ermöglichten. Hierauf wird in den Vorbemerkungen zum Hochwasserrisikomanagementplan der Flussgebietsgemeinschaft Rhein ausdrücklich verwiesen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage Drucksache 18/8502 des Abgeordneten Michael Frisch (fraktionslos) namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
Datengrundlage der Maßnahmen der LAWA-Maßnahmennummer 324 sind alle Maß- nahmen des Hochwasserrisikomanagement-Plans Rhein, welche den gesamten deutschen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein umfasst.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Aus dem Einzugsgebiet der Ahr sind im Hochwasserrisikomanagement-Plan Rhein für die Fortschrittsbewertung des 1. Zyklus keine Maßnahmen der LAWA- Maßnahmennummer 324 enthalten, da aus der Hochwasserpartnerschaft Ahr heraus von den zuständigen Maßnahmenträgern keine Maßnahmen aufgestellt wurden, die der LAWA-Maßnahmennummer 324 zugeordnet worden sind. Auf die Antwort auf die Fragen 3 bis 6 in der Antwortdrucksache 18/8434 sowie auf die Antwortdrucksache 18/8406 wird verwiesen.
Die Aufstellung von Maßnahmen erfolgt freiwillig in den Hochwasserpartnerschaften. Auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Erstellung von Maßnahmen wurde in den Hochwasserpartnerschaften hingewiesen. Auf die Antwort auf die Fragen 3 bis 6 in der Antwortdrucksache 18/8434 sowie auf die Antwortdrucksache 18/8406 wird verwiesen.
Zu Frage 5:
Kriterium für die auf der Ordinate angegebene Beschriftung „Anteil Statusmeldung [%]“ ist die Gesamtzahl aller Maßnahmen der jeweiligen LAWA-Maßnahmennummern im gesamten deutschen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Fragen 6 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Kategorisierung aller Maßnahmen-Status in die vorgegebenen Klassen „abgeschlossen“, „fortlaufend (Daueraufgabe)“, „laufend“, „in Vorbereitung“ und „nicht begonnen“ betrifft die Gesamtzahl aller gemeldeten Maßnahmen der jeweiligen LAWA- Maßnahmennummern im gesamten deutschen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein. Ist eine Klasse zu 100 Prozent vertreten bedeutet dies, dass alle Maß- nahmen in ihrer Gesamtzahl dieser Klasse angehören. Eine 100-prozentige Zuordnung aller Maßnahmen einer LAWA-Maßnahmennummer zur Klasse „abgeschlossen“ würde einen einzelnen tiefblauen Balken darstellen.
Hinsichtlich der gemeldeten Maßnahmen sei angemerkt, dass diese in den jeweiligen Hochwasserpartnerschaften durch die mitwirkenden Maßnahmenträger freiwillig und selbst gemeldet worden sind. Daher kann die Maßnahmenliste im Hochwasserrisikomanagementplan keinen Anspruch auf das vollständige Vorhandensein sämtlicher gesetzlich vorgeschriebener Alarm- und Einsatzpläne erheben. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Maßnahmen liegt bei den kommunalen Gebietskörperschaften, Katastrophenschutzbehörden und Hilfsdiensten.
Erläuterungsbericht zum Hochwasserrisikomanagementplan “Mittelrhein” der SGD Nord vom 15. Dezember 2015
Am 15. Dezember 2015 hat die SGD-Nord ein Dokument mit dem Titel „Hochwasserrisikomanagementplan – Bearbeitungsgebiet Mittelrhein, Beitrag Rheinland-Pfalz – Erläuterungsbericht mit zusammengefassten Maßnahmen“ veröffentlicht.
In diesem Dokument heißt es auf Seite 33 unter der Überschrift 5.1.3 EU-Aspekt Vorsorge: „Der EU Maßnahmenart „Planung von Hilfsmaßnahmen für den Notfall / Notfallplanung“ wird das LAWA-Handlungsfeld Alarm- und Einsatzplanung (324) zugeordnet. Dieses umfasst den LAWA-Handlungsbereich Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz und z. B. Planung und Optimierung des Krisen- und Ressourcenmanagements. Die Beachtung und Einhaltung der Vorschriften und Zuständigkeiten des Katastrophenschutzes erfolgte in Abstimmung mit dem ISIM (Innenministerium) und der ADD.“
Im gleichen Dokument sind ab Seite 69 im Anhang 3 „Maßnahmenplanung“ die geplanten Maßnahmen erfasst. Einleitend heißt es: „In der Datenbank des Landes RLP (www.hochwassermanagement.rlp.de) sind alle Maßnahmen detailliert erfasst und nach Hochwasserpartnerschaften und Maßnahmenarten geordnet worden. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anzahl der jeweiligen Maßnahmen unter Bezugnahme auf die Maßnahmennummern gemäß den Empfehlungen der LAWA (LAWA 2013 a, Anlage 4). Die konzeptionellen Maßnahmen (Maßnahmennummern 501 bis 509) wurden ebenfalls aufgenommen. Die Maßnahmen entsprechen dem Stand der Abstimmung in den Hochwasserpartnerschaften vom 30. September 2014.“
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- In welcher konkreten Form erfolgte die erwähnte „Beachtung und Einhaltung der Vorschriften und Zuständigkeiten des Katastrophenschutzes in Abstimmung mit dem ISIM (Innenministerium) und der ADD“?
- Wer war dafür im ISIM bzw. bei der ADD zuständig?
- Auf welche Daten stützt sich die auf Seite 74 des Dokuments abgebildete Tabelle, in der im LAWA-Handlungsfeld 324 (Alarm- und Einsatzplanung) 13 Einzelmaßnahmen aufgeführt sind?
- Um welche Einzelmaßnahmen handelte es sich dabei konkret?
- Bis zu welchem Zeitpunkt sollten diese Maßnahmen umgesetzt werden?
- Bis zu welchem Zeitpunkt sind diese Maßnahmen tatsächlich umgesetzt worden?
Antwortschreiben der Landesregierung
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Aufstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne erfolgte von der zuständigen oberen Wasserbehörde. Diese Zuständigkeit der Aufstellung der Pläne ist von der ori- ginären Zuständigkeit für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements zu unterscheiden. Diesbezüglich wird auch auf die Antwortdruck- sache 18/8434 vom 29. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8261 verwiesen.
Die Abstimmung mit dem Ministerium des Innern und für Sport erfolgte über den Beirat für die Begleitung der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie. Ein Vertreter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) nahm an den Sitzungen des Beirates teil. Diesbezüglich wird auch auf die Antwortdrucksache 18/8418 vom 27. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8258 verwiesen, in der die Informationen über den Beirat dezidiert dargestellt wurden.
Ferner wurde die ADD zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Hochwasserrisikomanagementplans aufgefordert, der sie am 15. Dezember 2014 nachkam. Die Personaldaten der Personen sind aufgrund der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Entsprechende Informationen können auf der Grundlage von Artikel 89a der Verfassung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 80, 100 der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz nur im Rahmen einer vertraulichen Sitzung des zuständigen Ausschusses des Landtags gegeben werden.
Zu Frage 3:
Datengrundlage der Maßnahmen der jeweiligen LAWA-Maßnahmennummern im Hochwasserrisikomanagement-Plan Mittelrhein von 2015 sind alle Maßnahmen, die in den Hochwasserpartnerschaften im Bearbeitungsgebiet Mittelrhein der jeweiligen LAWA- Maßnahmennummer zugeordnet wurden. Die Maßnahmen in den jeweiligen Hochwas- serpartnerschaften wurden durch die jeweiligen Maßnahmenträger freiwillig aufgestellt und überwiegend sich selbst zur Umsetzung aufgegeben. Die Zuordnung der einzelnen Maßnahmen erfolgte durch die Wasserwirtschaftsverwaltung mit Unterstützung durch das beim Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz angesiedelte Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge (IBH). Diesbezüglich wird auch auf die Antwortdrucksache 18/8434 vom 29. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8261 verwiesen, in der die Aufstellung der Einzelmaßnahmen in den Hochwasserpartnerschaften dargestellt wurden.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die 13 Maßnahmen sind in der Maßnahmenliste des Bearbeitungsgebietes Mittelrhein konkret mit Zeitplanung aufgeführt. Bei der Statusabfrage im 2. Zyklus wurde der Umsetzungsstand der Maßnahmen in Klassen wiedergegeben. Die konkreten Maßnahmen, ihre Zeitplanung im 1. Zyklus und die Statusabfrage im 2. Zyklus sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Berichtspflicht zur Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie der Europäischen Union
In Artikel 15 der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie der Europäischen Union heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwassergefahrenkarten, die Hochwasserrisikokarten und die Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 sowie die betreffenden überarbeiteten und gegebenenfalls aktualisierten Fassungen innerhalb von drei Monaten nach den in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5 bzw. Artikel 14 genannten Terminen zur Verfügung.“
Ich frage die Landesregierung:
- Wer ist auf Landesebene für die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie der Europäischen Union verantwortlich?
- Wer war bzw. ist seit Erlass der Richtlinie in der Landesregierung für die Berichtspflicht zu dieser Umsetzung zuständig?
- Wie ist die Landesregierung dieser Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission zu den jeweils angesetzten Terminen konkret nachgekommen?
- Inwieweit wurden dabei die LAWA-Empfehlungen, Textbausteine und Hinweise zur Berichterstattung an die EU-Kommission berücksichtigt?
- Was wurde zum LAWA-Handlungsfeld 324 „Alarm- und Einsatzplanung“ im Einzelnen berichtet?
- In welcher Form wurde die Umsetzung der Berichtspflicht dokumentiert?
- Sind diese Dokumente öffentlich einsehbar?
Antwortschreiben der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Die Zuständigkeiten in Rheinland-Pfalz für die Umsetzung und die Berichtspflicht sind in § 80 Landeswassergesetz geregelt. Zuständige Behörde zur Bewertung des Hochwasserrisikos und zur Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), zur Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG sowie zur Veröffentlichung der Bewertung und der Karten nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WHG ist das Landesamt für Umwelt. Zuständige Behörde zur Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG sowie zu ihrer Veröffentlichung und Koordinierung nach den §§ 79 Abs. 1 und 80 Abs. 2 WHG ist die obere Wasserbehörde. Dies sind in Rheinland- Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd.
Zu den Fragen 2 und 3:
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission wird seitens des Bundes wahrgenommen. Die Länder stellen dem Bund die zu berichtenden Informationen und Daten entsprechend bereit.
Die im Rahmen der Bewertung des Hochwasserrisikos identifizierten Risikogebiete in Rheinland-Pfalz sowie die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten wurden dem Bund fristgerecht gemeldet.
Der Hochwasserrisikomanagement-Plan Rhein stellt einen gemeinsamen, länderübergreifenden Plan dar, dessen Erstellung durch die Flussgebietsgemeinschaft Rhein koordiniert wurde. Die Übermittlung an den Bund erfolgte fristgerecht.
Zu Frage 4:
Zu jeder der drei Bearbeitungsschritte der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie wurden LAWA-Empfehlungen zur Umsetzung im Vorfeld der Bearbeitungsphase auf- gestellt. Die jeweiligen LAWA-Empfehlungen wurden berücksichtigt.
Zu Frage 5:
Eine im Zuge der Aufstellung des Hochwasserrisikomanagement-Plans Rhein durch die Flussgebietsgemeinschaft durchgeführte Analyse über die im gesamten Wirkungsbereich des Hochwasserrisikomanagement-Plans Rhein aggregierten Maßnahmen-Status, darunter auch jene der Maßnahmen-Nr. 324, ergab, dass von allen fortgeschriebenen Maßnahmen 33 Prozent zu den Maßnahmen zur Vorsorge vor Hochwasserschäden gehören. Bei diesen Maßnahmen ist der Anteil der noch „nicht begonnenen“ Maß- nahmen von 2015-2021 deutlich zurückgegangen. Der Anteil „in Vorbereitung“ befindlicher Maßnahmen ist im genannten Zeitraum leicht gestiegen (circa 29 Prozent in 2021).
Der Anteil „laufender“ Maßnahmen liegt auf einem niedrigen Niveau (2021 bei circa fünf Prozent). Der Anteil der „fortlaufenden Maßnahmen“ (Daueraufgaben) hat sich seit 2015 auf circa 32 Prozent verdoppelt. Von 2015-2021 wurden ungefähr 13 Prozent der Maßnahmen zur Vorsorge vor Hochwasserschäden „abgeschlossen“.
Werden die einzelnen Maßnahmentypen zum EU-Aspekt „Vorsorge vor Hochwasserschäden“ betrachtet, wird deutlich, dass ein hoher Anteil an Daueraufgaben mit über 30 Prozent u. a. im Bereich Planung und Optimierung des Krisen- und Ressourcenmanagements (324) gemeldet wurde.
Darüber hinaus wird auf die Antwortdrucksache 18/8434 vom 29. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8261 verwiesen, in der die Vorgehensweise bezogen auf die Maßnahmen-Nr. 324 bereits dargestellt wurde.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission wird seitens des Bundes wahrgenommen. Die Länder stellen dem Bund die zu berichtenden Informationen und Daten entsprechend bereit. Hierzu werden sowohl standardisierte Formulare des Bundes bzw. der EU-Kommission wie auch vorgegebene Datenformate verwendet. Eine Dokumentierung der Meldungen des Bundes erfolgt auf Ebene des Landes nicht.
Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie der Hochwasserrisikomanagement-Plan Rhein sind veröffentlicht und somit öffentlich einsehbar.
LAWA-Empfehlungen zu Hochwasserrisikomanagementplänen 2019 – Nachfrage zu Drucksache 18/8434
In Drucksache 18/8434 antwortet die Landesregierung auf meine Anfrage – Drucksache 18/8261 – wie folgt: „Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie in der LAWA-Empfehlung ausgeführt, liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung der Maßnahmen bei den kommunalen Gebietskörperschaften, Katastrophenschutzbehörden und Hilfsdiensten. Im Rahmen der Fortschreibung des Hochwasserrisikomanagementplans wurde durch die Wasserwirtschaftsverwaltung mit Unterstützung durch das beim Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz angesiedelte Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge (IBH) bei den Maßnahmenträgern der aktuelle Status der jeweiligen Projekte abgefragt. Da die Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Maßnahmen bei den Kommunen liegt, die nicht der Dienstaufsicht durch die Wasserwirtschaftsverwaltung unterliegen, fand eine inhaltliche Überprüfung der Maßnahmen der fachlichen Zuständigkeit wegen generell nicht statt.“ In 4.7 der genannten LAWA-Empfehlungen heißt es: „Überwachung der Umsetzung: Der HWRM-Plan muss eine Beschreibung der Umsetzung des Plans enthalten, in der auch dargestellt wird, wie die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans überwacht werden.“
Hierzu frage ich die Landesregierung:
- Welche konkreten Ergebnisse hat die in der Antwort der Landesregierung erwähnte Abfrage des aktuellen Status der Umsetzung
der LAWA-Maßnahme 324 durch die Wasserwirtschaftsverwaltung erbracht? - Was wurde bezüglich der Umsetzung dieser Maßnahme an die Europäische Kommission gemeldet?
- Von wem wurde das gemeldet?
- Wann wurde das gemeldet?
- Wo findet sich die in 4.7 der LAWA-Empfehlungen genannte Beschreibung im HWRM-Plan für die Ahr bzw. das Flussgebiet Rhein?
- Wie und von wem wurde die Umsetzung dieses HWRM-Plans überwacht?
Antwortschreiben der Landesregierung
Zu Frage 1:
Unter der EU-Maßnahmenart „Planung von Hilfsmaßnahmen für den Notfall / Notfallplanung“ (LAWA-Handlungsbereich Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz, LAWA Handlungsfeld Alarm- und Einsatzplanung, Maßnahmen-Nr. 324) wurden in den Hochwasserpartnerschaften in Rheinland-Pfalz sechs Einzelmaßnahmen aufgestellt. Die Abfrage des Status durch die Wasserwirtschaftsverwaltung mit Unterstützung durch das beim Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz angesiedelte Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge (IBH) bei den Maßnahmenträgern im 2. Zyklus der Richtlinie ergab in den Hochwasserpartnerschaften, dass zwei Maßnahmen abgeschlossen wurden sowie zwei in Bearbeitung und zwei in Vorbereitung sind.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Maßnahmen werden aggregiert auf die Anzahl des jeweiligen Maßnahmentyps, im Falle der Maßnahmen-Nr. 324 die Anzahl „6“, an den Bund gemeldet. Die Inhalte der Maßnahmen oder Umsetzungsstand einzelner Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Meldungen.
Die Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission wird seitens des Bundes wahrgenommen. Die Länder stellen dem Bund die zu berichtenden Informationen und Daten entsprechend bereit. Über den genauen Zeitpunkt der Meldung des Bundes gegenüber der EU-Kommission liegen der Landesregierung keine Informationen vor.
Zu Frage 5:
Die in Ziffer 4.7 der LAWA-Empfehlungen „Empfehlungen zur Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Hochwasserrisikomanagementplänen“ genannte Beschreibung findet sich im Hochwasserrisikomanagement-Plan (HWRM-Plan) Rhein in Kap. 6.4 „Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung“. Der HWRM-Plan Rhein behandelt den gesamten deutschen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein und umfasst somit seine Nebenflüsse wie die Ahr, für die jedoch keine eigenen HWRM-Pläne erstellt werden.
Zu Frage 6:
Im Rahmen der turnusmäßig alle sechs Jahre stattfindenden Überprüfung und ggf. Ak- tualisierung des HWRM-Plans wurden seitens der Wasserwirtschaftsverwaltung mit Unterstützung durch das beim Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz angesiedelte IBH bei den Maßnahmenträgern der aktuelle Status der jeweiligen Projekte abgefragt. Auf die Antwortdrucksache 18/8434 vom 29. Dezember 2023 auf die Kleine Anfrage Drucksache 18/8261 wird verwiesen. Es ist jedoch zu beachten, dass das Hochwasserrisikomanagement ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess ohne Endtermin ist.
Homeoffice von Staatssekretärin Heike Raab – Nachfrage zu Drucksache 18/8436
In der Antwort – Drucksache 18/8436 – zu meiner Kleinen Anfrage 18/8262 heißt es unter Frage 1: „Die Ausstattung beinhaltet keinen dienstlichen Drucker, sondern lediglich ein privates Gerät.“ Gleichwohl lassen die übrigen Antworten erkennen, dass Frau Raab dienstlich im Homeoffice gearbeitet hat.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Welche private Druckerausstattung stand Staatssekretärin Raab Anfang Mai 2023 in ihrem Homeoffice zur Verfügung (bitte die exakten Typbezeichnungen der vorhandenen Geräteangeben)?
- Wie häufig und in welchem Umfang arbeitet Staatssekretärin Raab im Homeoffice?
- Handelt es sich bei diesen Arbeiten um offizielle Angelegenheiten in ihrer Funktion als Staatssekretärin und Beauftragte der Landesregierung?
- Entspricht es den üblichen Gepflogenheiten der Landesregierung, dass Regierungsmitgliedern für ihre Arbeit im Homeoffice keine angemessene dienstliche Büroausstattung zur Verfügung gestellt wird?
Antwort der Landesregierung
Zu Frage 1:
Die private Einrichtung der Mitarbeitenden unterfällt ihrem persönlichen Bereich und nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung.
Das private Altgerät wurde im Sommer 2023 entsorgt. Angaben zum Gerät können daher nicht erfolgen.
Zu Frage 2 und 3:
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Mobiles Arbeiten hat das klassische Home-Office ersetzt. Insbesondere mit wechseln- den Dienstorten wird regelmäßig mobil gearbeitet. Der Arbeitsbereich der Bevollmächtigten beim Bund und für Europa ist geprägt von vielfältigen Verpflichtungen außerhalb der jeweiligen Dienstorte und von zahlreichen Reisen zwischen den Dienstorten in Mainz, Berlin und Brüssel. Dem mobilen Arbeiten kommt daher eine besondere Bedeutung zu.
Zu Frage 4:
Für das Mobile Arbeiten wird lediglich ein mobiles Endgerät benötigt, welches von der Staatskanzlei zur Verfügung gestellt wird.
Kriminalitätsentwicklung im öffentlichen Raum in der Stadt Trier
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/8378 – vom 21. Dezember 2023 hat folgenden Wortlaut:
Ich frage die Landesregierung:
- Wie hat sich die Kriminalität im öffentlichen Raum in der Stadt Trier in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
- Wie verteilen sich im Abfragezeitraum die erfassten Tatverdächtigen auf die in diesem Kriminalitätsbereich ausgewiesenen Deliktsfelder (bitte nach Jahr und Anzahl aufschlüsseln)?
- Welchen Hintergrund haben die in Frage 2 ausgewiesenen Tatverdächtigen (bitte nach Jahr und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
- Wie verteilen sich im Abfragezeitraum die erfassten Opfer auf die unter Frage 2 ausgewiesenen Deliktsfelder (bitte nach Jahr und Anzahl aufschlüsseln)?
- Welchen Hintergrund haben die in Frage 4 ausgewiesenen Opfer (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Staatsangehörigkeit)?
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/8378 – vom 21. Dezember 2023 hat folgenden Wortlaut:
Antwortschreiben der Landesregierung
Vorbemerkung:
Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung erfolgen regelmäßig auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Diese ist bundesweit gültig und unterliegt
einheitlichen Erfassungs- und Qualitätskriterien. Gemäß den bundeseinheitlichen Richtlinien erfolgt die statistische Erfassung in der PKS zum Zeitpunkt des Abschlusses der polizeilichen Ermittlungen bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Die PKS gibt daher nur einen Aufschluss über die Anzahl der im jeweiligen Beobachtungszeitraum abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungen. Der Zeitpunkt der Erfassung lässt keine Rückschlüsse auf die Tatzeit zu. Diese kann in dem Jahr der statistischen Erfassung oder auch davor liegen.
Die Darstellung der Straftaten im öffentlichen Raum in der Stadt Trier erfolgt für den Zeitraum 2019 bis 2022 sowie das erste Halbjahr 2023. Es ist darauf hinzuweisen, dass unterjährige Daten unter dem Vorbehalt noch durchzuführender Datenqualitätsprüfungen stehen.
Das Merkmal „öffentlicher Raum” wird im Tatörtlichkeitenkatalog der PKS nicht explizit erfasst. Deshalb wurden für den Bereich „öffentlich” folgende Tatörtlichkeiten analog einer BKA-Auswertung (August 2023) in die Auswertung einbezogen: Park, Grünanlage (öffentliche), Schwimmbad, .Badestelle, Haltestelle für ÖPV (öffentlicher Personenverkehr) außerhalb des Bahnhofs, Bahnsteig, sonstige Tatörtlichkeit Bahnhof, Bahnanlage, Flughafen, Hafen, Bundesautobahn einschließlich Rastanlage und Parkplatz, Parkhaus/Tiefgarage , sonstiger Parkplatz, ÖPV-Bus, ÖPV Schienenfahrzeug, Taxi, sonstige Verkehrsmittel im ÖPV und sonstige öffentliche Straße; Weg, Platz (ohne Park und Grünanlage sowie Verkehrseinrichtung/ -bereich).
Differenzierte Angaben zu den Opfern einer Straftat liegen in der PKS nur bei sogenannten „Opferdelikten ” vor . Opferdelikte im Sinne der PKS sind speziell definierte Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung) und Widerstandsdelikte sowie tätliche Angriffe.
Die Ermittlung der Anzahl der Tatverdächtigen (TV) richtet sich nach den Regeln der echten Tatverdächtigenzählung. Hat ein TV mehrere Straftaten begangen, die gleichen oder verschiedenen Deliktschlüsseln zuzuordnen sind, wird er zu jeder Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächst höheren Gruppe(n) sowie bei der Gesamtzahl nur einmal gezählt. Im Gegensatz zur Tatverdächtigenzählung wird jedes Opfer so oft gezählt, wie es Opfer einer Straftat wurde.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Die nachfolgende Tabelle bildet die Fälle von Straftaten im öffentlich.en Raum in der Stadt Trier für die Jahre 2019 bis 2022 und das erste Halbjahr 2023 ab.
Zu Frage 2:
Die nachfolgende Tabelle enthält die Darstellung der Tatverdächtigen von Straftaten im öffentlichen Raum in der Stadt Trier für die Jahre 2019 bis 2022 und das erste Halbjahr 2023.
Zu Frage 3:
Die nachfolgende Tabelle stellt die Tatverdächtigen von Straftaten im öffentlichen Raum in der Stadt Trier nach Staatsangehörigkeiten für die Jahre 2019 bis 2022 und das erste Halbjahr 2023 dar.
Zu Frage 4:
Die nachfolgende Tabelle enthält die Darstellung der Opfer von Straftaten im öffentlichen Raum in der Stadt Trier für die Jahre 2019 bis 2022 und das erste Halbjahr 2023.
Zu Frage 5:
Die nachfolgende Tabelle stellt die Opfer von Straftaten im öffentlichen Raum in der Stadt Trier nach Staatsangehörigkeiten für die Jahre 2019 bis 2022 und das erste Halbjahr 2023 dar.
Aktueller Sachstand „Alarm- und Einsatzpläne Hochwasser“ – Nachfrage zu Antwort Drs. 18/8042
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/8250 – vom 7. Dezember 2023 hat folgenden Wortlaut:
In meiner Kleinen Anfrage – Drucksache 18/7831 – hatte ich die Landesregierung gefragt, wie sie das Gefahrenpotenzial beurteilt, das sich durch das Fehlen von Alarm- und Einsatzplänen Hochwasser in den betroffenen Kommunen und Kreisen ergibt. Die Antwort der Landesregierung in Drucksache 18/8042 lautete: „Alarm- und Einsatzpläne (AEP) dienen zur strukturierten Vorbereitung auf sowie zur Abwehr von Gefahren. Das örtliche Gefahrenpotenzial und die daraus resultierenden Risiken beispielsweise für Hochwasser sind durch die Aufgabenträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu prüfen. Aus dieser Prüfung des individuellen, örtlichen Gefahrenpotenzials ergibt sich für die Aufgabenträger die Notwendigkeit zur Aufstellung entsprechender Alarm- und Einsatzpläne gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 4.“
Damit wurde meine Frage leider nicht beantwortet, da diese sich auf das Gefahrenpotenzial bezog, das sich durch das Fehlen eines Alarm- und Einsatzplanes Hochwasser vor Ort ergibt.
Ich frage daher die Landesregierung erneut:
Wie beurteilt die Landesregierung das Gefahrenpotenzial, das sich durch das Fehlen von Alarm- und Einsatzplänen Hochwasser in den davon betroffenen Kommunen und Kreisen ergibt?
Antwortschreiben der Landesregierung
Das örtliche Gefahrenpotential und die daraus resultierenden Risiken beispielsweise für Hochwasser sind durch die Aufgabenträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 4 Abs 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) zu prüfen. Aus dieser Prüfung des individuellen, örtlichen Gefahrenpotentials ergibt sich für die Aufgabenträger die Notwendigkeit zur Aufstellung entsprechender Alarm- und Einsatzpläne (AEP) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 4 LBKG.
Da bereits das grundsätzliche Gefahrenpotential durch Hochwasser in den einzelnen Gebietskörperschaften stark voneinander abweichen kann, lässt sich keine allgemeingültige Aussage bezüglich der Auswirkungen des Fehlens eines AEP treffen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage 18/7831 (AntwortDrs. 18/8042) verwiesen.
Martin Louis Schmidt
Anträge und Anfragen des Abgeordneten Martin Louis Schmidt
Anträge und Anfragen seit 2024
Das Herrenberg-Urteil und die Thematik der Honorarkräfte in Museen
In der Sitzung des Kulturausschusses vom 4. April 2024 wurde von Staatssekretär Prof. Dr. Hardeck angekündigt, dass bis Mitte
des Monats Gespräche mit dem Museumsverband mehr Klarheit zum Thema Honorarkräfte in rheinland-pfälzischen Museen und
mögliche Folgen des „Herrenberg-Urteils“ erbringen würden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Zu welchen Ergebnissen führten diese Gespräche mit dem Museumsverband Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Problematik etwaiger Scheinselbständigkeit gemäß dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts?
- Wie viele Honorarkräfte sind gegenwärtig an den rheinland-pfälzischen Museen beschäftigt?
- Wie hat sich diese Zahl im Zeitraum zwischen dem Jahr 2015 und heute verändert (bitte jährliche Angaben)?
Antwort der Landesregierung:
Zu Frage 1:
Das Gespräch mit dem Museumsverband hat ergeben, dass die Museen zum Thema Scheinselbstständigkeit von Honorarkräften in rheinland-pfälzischen Museen bereits seit einem Urteil des Mannheimer Sozialgerichts von Oktober 2013 sensibilisiert sind. Im Jahr 2017 erschien ein gemeinsames Memorandum des Deutschen Museumsbunds e. V., des Bundesverbands Museumspädagogik e. V. sowie des Bundesverbands freiberuflicher Kulturwissenschaftler e. V., mit den Museen, Trägern von Museen, Verbänden und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Museen. Darin wird auf die rechtliche Situation, insbesondere die Sozialversicherungspflicht, bei freiberuflichen Tätigkeiten in Museen und auf einen möglichen Handlungsbedarf hingewiesen. Museen und deren Träger wurden aufgerufen die konkrete, individuelle Arbeits- bzw. Beschäftigungssituation hinsichtlich der Rechtskonformität zu klären. Bei der Beschäftigung von Freien Mitarbeitenden muss die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse in jedem Einzelfall betrachtet werden. Der Museumsverband bietet auf Anfrage hierzu eine Hilfestellung, er leistet jedoch keine Rechtsberatung.
Zu Frage 2 und 3:
Bei den nachfolgend aufgeführten Honorarkräften, die zwischen 2015 und 2024 durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) beauftragt wurden, handelt es sich überwiegend um Schauspielerinnen und Schauspieler, Autorinnen und Autoren, Vortragende oder andere freiberufliche Erbringerinnen und Erbringer von Dienstleistungen im Rahmen von Begleitprogrammen zu Ausstellungen und Veranstaltungen. Für diese Leistungen werden Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK) seitens der GDKE gezahlt. Eine kürzlich erfolgte Prüfung der KSK hat dies bestätigt. Dabei ist zu beachten, dass die aufgeführten Honorarkräfte nicht nur durch die drei Museen Landesmuseum Mainz, Landesmuseum Koblenz und Rheinisches Landesmuseum Trier, sondern teils auch durch die anderen Direktionen und Stabsstellen (insbesondere die Stabsstelle Marketing) der GDKE beauftragt wurden:
Für die nichtstaatlichen Museen in Rheinland-Pfalz, die sich in der Trägerschaft von Kommunen, Vereinen oder in anderen Formen öffentlicher oder privater Trägerschaft befinden, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über die Anzahl von dort beschäftigten Honorarkräften vor.
Partnerschaften mit der Ukraine
Beginnend mit einer Sitzung des Kulturausschusses im März 2022 und einer Aktuellen Debatte im Mai desselben Jahres wurde auf
der Ebene des Landtags über eine neu zu schaffende rheinland-pfälzische Partnerschaft mit einer Region in der Ukraine diskutiert.
Im Zuge erster Sondierungen trat dann vor allem eine Oblast im Nordwesten der Ukraine (im historischen Wolhynien) ins Blickfeld.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Möchte die Landesregierung die angestrebte Regionalpartnerschaft erst mittelfristig nach einem Waffenstillstand umsetzen und
weiterhin der im Sommer letzten Jahres verkündeten Maxime folgen, dass wie schon beim Aufbau der Partnerschaften mit
Burgund/Franche-Comte und Ruanda zunächst kommunal begonnen werden solle, um darauf die Regionalpartnerschaft auf-
zubauen (siehe zum Beispiel Nahe Zeitung vom 20. Juli 2023)? - Wie sieht konkret der aktuelle Sachstand hinsichtlich einer partnerschaftlichen Verbindung zwischen einer Region in der Ukraine
und dem Land Rheinland-Pfalz aus? - Welche Gespräche mit ukrainischen Repräsentanten hat es im Verlauf des Jahres 2023 über das Thema gegeben?
- Sind trotz der andauernden Abwehrkämpfe gegen die russische Aggression gegebenenfalls weitere Gespräche für das laufende
Jahr geplant? - Gibt es zu der Thematik einen Austausch mit benachbarten Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen oder dem Saarland, die
einen anderen Weg gehen und bereits konkrete Vereinbarungen über Regionalpartnerschaften mit der Ukraine eingegangen
sind? - Welche kommunalen Partnerschaften zwischen Rheinland-Pfalz und der Ukraine existieren mittlerweile (bitte mit Daten zur
Gründung auflisten)?
Grenzüberschreitende Dialektförderung mit dem Elsass
Bis Juni 2024 will die „Europäische Gebietskörperschaft Elsass“ (Collectivité européenne d`Alsace [CeA]) die regionalen rhein-
und moselfränkischen Dialekte durch die Schaffung eines öffentlichen Amtes für die Regionalsprache aufwerten. Vergleichbare
Ämter gibt es in Frankreich bereits für das Korsische und das Baskische. Konkret sollen die für die Thematik zur Verfügung ge-
stellten Gelder verdoppelt werden.
Zu den von der Pariser Zentralregierung bislang jährlich gezahlten zwei Mio. Euro für die Förderung der Zweisprachigkeit im
Elsass soll noch einmal die gleiche Summe hinzukommen, um das Mosel- und Rheinfränkische auch im außerschulischen Bereich
zu stärken. Das neue Vorhaben beinhaltet dabei ausdrücklich den Wunsch, die in der Region historisch gewachsenen deutschen
Mundarten auch im Zuge grenzüberschreitender Zusammenarbeit mit Partnern in Deutschland und der Schweiz zu beleben. Ak-
tuell wird die Zahl derjenigen, die noch „Elsässisch“ sprechen, auf insgesamt rund 600 000 Personen beziffert.
Die CeA fasst als Gebietskörperschaft seit dem Jahr 2021 die einstigen Départements Ober- und Unterelsass (Haut- bzw. Bas-Rhin)
zusammen und bündelt ihre Interessen innerhalb der 2016 neu geschaffenen Großregion Grand Est.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Sind Repräsentanten der „Europäische Gebietskörperschaft Elsass“ (CeA) in dieser Angelegenheit bereits mit Vertretern der
rheinland-pfälzischen Landesregierung in Kontakt getreten? - Falls ja, welche Ergebnisse hat das erbracht?
- Falls nein, beabsichtigt die Landesregierung proaktiv mit Hilfsangeboten zur Umsetzung des Wunsches nach Zusammenarbeit
in der grenzüberschreitenden Dialektförderung an die Nachbarregion heranzutreten? - Welche aktuellen grenzübergreifenden kulturellen Verbindungen und Aktivitäten speziell zwischen der Pfalz und dem unmit-
telbar benachbarten Gebiet des früheren Departements Niederrhein/Bas-Rhin sind der Landesregierung bekannt?
Zwischenbilanz des Kulturpasses
Mitte Juni 2023 ist von der Kulturstaatssekretärin der Bundesregierung der „Kulturpass“ für Jugendliche des Jahrgangs 2005 ins
Leben gerufen worden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie viele 18-Jährige in Rheinland-Pfalz haben sich bis Ende des Jahres 2023 über die entsprechende App registriert?
- Für welche kulturellen Angebote wurden die mit dem Pilotprojekt pro Person bereitgestellten 200 Euro bislang im Einzelnen
verwendet? - Wo lassen sich gegebenenfalls geografische Schwerpunkte der Kulturpass-Nutzung ausmachen?
- Wie beurteilt die Landesregierung angesichts der gerade in der Pfalz engen nachbarschaftlichen Verbindungen zum Elsass die
von Kulturstaatsministerin Roth aufgebrachte Idee eines gemeinsamen deutsch-französischen Kulturpasses?
Höfesterben in der Landwirtschaft
Laut einer am 12. Januar dieses Jahres veröffentlichten Studie der DZ Bank wird sich die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe in
Deutschland bis zum Jahr 2040 mehr als halbieren. Statt der für das Jahr 2022 registrierten rund 256 000 Höfe (1949 waren es noch
1,8 Millionen) bestünden dann nur noch ungefähr 100 000 Betriebe. Zugleich erhöhe sich, so die Studie, die Durchschnittsgröße
bundesweit von 64,8 auf 160 Hektar. Langfristig gebe es immer mehr große, kapitalintensive Agrarunternehmen, während sich das
Modell des bäuerlichen Familienbetriebs „zunehmend vor dem Aus“ befinde, sagte DZ-Bank-Experte Claus Niegsch.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Sind der Landesregierung vergleichbare aktuelle statistische Untersuchungen speziell zur mutmaßlichen Entwicklung der land-
wirtschaftlichen Betriebe in Rheinland-Pfalz bekannt?
2 . Welche Angaben zur Zukunft der hiesigen bäuerlichen Betriebe werden darin konkret gemacht bzw. plant die Landesregierung
gegebenenfalls, eigene statistischen Daten zur mutmaßlichen Zahl der gegen Mitte des Jahrhunderts verbleibenden Höfe und
deren Durchschnittsgröße in Auftrag zu geben?