Antrag auf Anerkennung der Gruppe Drei Farben – mehr Freiheit RLP
„DREI FARBEN – mehr Freiheit!“
Michael Frisch MdL – Martin Louis Schmidt MdL – Matthias Joa MdL
An den Präsidenten
des Landtages Rheinland-Pfalz
Hendrik Hering
Platz der Mainzer Republik
55116 Mainz
Mainz, 02.12.2024
Antrag
der fraktionslosen Abgeordneten Michael Frisch, Martin Louis Schmidt und Matthias Joa auf Anerkennung ihres Zusammenschlusses „Drei Farben – mehr Freiheit!“ als gleichnamige Gruppe im Landtag Rheinland-Pfalz und die damit einhergehende Gewährung eines eigenen parlamentarischen Status mit spezifischen Aufgaben und Rechten sowie die Zuerkennung angemessener Sach- und Geldleistungen gemäß §11 Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz.
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Landtags Rheinland-Pfalz
mit Datum vom 02.12.2024 haben sich die oben genannten partei- und fraktionslosen Abgeordneten unter dem Namen „Drei Farben – mehr Freiheit!“ zu einer Gruppe zusammengeschlossen. Das entsprechende Gründungsdokument sowie das politische Programm der Gruppe finden Sie in der Anlage.
Im Rahmen der Gründungsversammlung wurde der Abgeordnete Michael Frisch zum Sprecher der Gruppe gewählt.
Begründung
Das aus dem freien Mandat des Abgeordneten (Art 79 II LV RLP) abgeleitete Koalitionsrecht umfasst die Befugnis, sich mit anderen Mitgliedern des Landtags zu einer parlamentarischen Vereinigung und gemeinsamer parlamentarischer Arbeit zusammenzufinden. Ein solcher Zusammenschluss kann beantragen, mit besonderen Rechten ausgestattet zu werden. Die Entscheidung über einen solchen Antrag trifft der Landtag grundsätzlich nach Ermessen im Rahmen seiner Parlamentsautonomie.
Die für die Anerkennung als parlamentarische Gruppe erforderliche politische Homogenität liegt bei der Gruppe „Drei Farben – mehr Freiheit!“ vor. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere – aber nicht ausschließlich – wegen gleicher Parteizugehörigkeit oder auf Grund eines gemeinsamen Wahlbündnisses gegeben. Die Parteizugehörigkeit darf aber keineswegs das einzige Kriterium sein und ist nicht zwingend Voraussetzung für das Vorliegen der politischen Homogenität.
Ähnlich äußerte sich in einer Expertenanhörung im nordrhein-westfälischen Landtag (14.12.207 – Protokoll APr 17/138) der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Dr. Sven Hölscheidt. Er sieht die gemeinsame Parteimitgliedschaft zwar als Indiz für politische Homogenität, aber keineswegs als deren zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist nach seiner Bewertung die „Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele“. Dabei geht nach Hölscheidt das Assoziationsrecht der Abgeordneten als Ausdruck ihres freien Mandats davon aus, dass diese prinzipiell selbst über ihre gemeinsamen Ziele bestimmten.
Dass die Gruppe „Drei Farben – mehr Freiheit!“ solche gemeinsamen Ziele verfolgt, ergibt sich aus dem beschlossenen Programm, das die von der Gruppe vertretenen politischen Positionen und Ziele grundlegend beschreibt, und dem inhaltlich geschlossenen parlamentarischen Auftreten der drei Abgeordneten Frisch, Schmidt und Joa als Zusammenschluss „Drei Farben“ im Rahmen der parlamentarischen Arbeit seit Anfang 2024. Letzteres ist unter anderem den Plenarprotokollen des Landtags zu entnehmen.
Eine Anerkennung des Zusammenschlusses „Drei Farben – mehr Freiheit!“ als parlamentarische Gruppe würde nicht zu einer unzulässigen Fraktionsmehrung führen, da ihre Mitglieder keiner der sonstigen im Landtag repräsentierten Parteien angehören und die Gruppe sich in ihren politischen Zielen erkennbar von den bestehenden Fraktionen unterscheidet.
Weder die Gruppe „Freie Wähler“ noch die Gruppe „Drei Farben – mehr Freiheit!“ verfügen über die für einen Ausschusssitz notwendige Mitgliederzahl. Deswegen lag bzw. liegt die Anerkennung des Gruppenstatus der Gruppe „Freie Wähler“ ebenso wie der Gruppe „Drei Farben – mehr Freiheit!“ im Ermessen des Landtages.
Nachdem die Gruppe „Freie Wähler“ bereits als parlamentarische Gruppe anerkannt worden ist, gebieten es das Recht auf Chancengleichheit im parlamentarischen Prozess und im politischen Wettbewerb sowie das parlamentsrechtliche Neutralitätsgebot, auch dem Zusammenschluss „Drei Farben – mehr Freiheit! den parlamentarischen Gruppenstatus zuzuerkennen.
Die Anzahl von drei Gruppenmitgliedern kann dem nicht entgegenstehen. Nach teleologischer Auslegung und allgemeinem Begriffsverständnis des Wortes „Gruppe“ sind drei Mitglieder hierfür ausreichend. Im Rahmen des Ermessens vier Personen als parlamentarische Gruppe anzuerkennen, drei jedoch nicht, erschiene daher willkürlich und würde wie eine Art „Lex Freie Wähler“ wirken.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Praxis anderer Landtage (z.B. Brandenburg) und insbesondere des Deutschen Bundestages hin. So wurde im Bundestag der Zusammenschluss Sarah Wagenknecht als parlamentarische Gruppe anerkannt, obwohl er lediglich 10 Mitglieder, also 1,36% der Gesamtzahl von 736 Abgeordneten umfasst. Demgegenüber vertritt der Zusammenschluss „Drei Farben – mehr Freiheit!“ immerhin fast drei Prozent der Mitglieder des rheinland-pfälzischen Landtags.
Im Einzelnen beantragen wir:
1. Mitgliedschaft in Fachausschüssen:
Die Parlamentarische Gruppe „Drei Farben – mehr Freiheit!“ hat das Recht, in drei von ihr zu benennenden Fachausschüssen (§ 71 Abs. 1 GOLT) mit einem Mitglied samt ständigem stellvertretendem Mitglied vertreten zu sein. Den Mitgliedern der Gruppe stehen im Ausschuss das Antragsrecht und das Rederecht, nicht jedoch das Stimmrecht zu. Soweit die Gruppe in Fachausschüssen vertreten ist, muss sie auf ihr Verlangen auch in Unterausschüssen (§ 84 GOLT) vertreten sein. Auch in diesen steht den Mitgliedern der Gruppe ein Antragsrecht und ein Rederecht zu.
2. Ältestenrat:
Die Parlamentarische Gruppe „Drei Farben – mehr Freiheit!“ kann ein Mitglied in den Ältestenrat entsenden, wo es als Gast mit Rederecht an den Sitzungen teilnimmt.
3. Große Anfragen:
Die Parlamentarische Gruppe „Drei Farben – mehr Freiheit!“ erhält das Recht, je Kalenderjahr bis zu zwei Große Anfragen gemäß § 93 GOLT einzureichen.
4. Aktuelle Debatte:
Die Parlamentarische Gruppe „Drei Farben – mehr Freiheit!“ kann, beginnend mit dem Jahr 2025, je Kalenderjahr bis zu drei Themen für die Aussprache im Rahmen einer Aktuellen Debatte (§ 101 GOLT) nach Maßgabe der vom Ältestenrat für den Aufruf festgelegten Grundsätze anmelden.
5. Redezeiten:
Die Grundredezeit (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GOLT) der Parlamentarischen Gruppe „Drei Farben – mehr Freiheit!“ beträgt drei Minuten. Angesichts ihrer Oppositionsrolle erhält die Gruppe pro Plenarsitzungstag eine Zusatzredezeit von einer Minute. Für jedes Thema einer Aktuellen Debatte (§ 101 GOLT) stehen der Gruppe in der ersten Runde drei und in der zweiten Runde zwei Minuten zur Verfügung.
6. Vorsitzender der Parlamentarischen Gruppe:
Sofern nach der Geschäftsordnung des Landtags den Fraktionsvorsitzenden bestimmte parlamentarische Rechte zufallen, stehen diese auch dem Vorsitzenden der Parlamentarischen Gruppe „Drei Farben – mehr Freiheit!“ zu.
7. Geld- und Sachleistungen
Die Parlamentarische Gruppe „Drei Farben – mehr Freiheit!“ erhält für ihre parlamentarische Arbeit in entsprechender Anwendung von § 2 FraktG Geld- und Sachleistungen mit folgenden Maßgaben: Die Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FraktG werden mit der Einschränkung gewährt, dass sich der Grundbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FraktG auf 30 vom Hundert reduziert. Das Wahlrecht nach § 2 Abs. 4 FraktG wird ausgeschlossen. Die IT-Ausstattung erhält die Gruppe ausschließlich als Sachleistung. Für die Leistungen an die Gruppe finden die Bestimmungen des Fraktionsgesetzes entsprechend Anwendung (§ 11 FraktG).
Wir bitten um einen positiven Bescheid!
Mit freundlichen Grüßen
(Martin Louis Schmidt) (Matthias Joa) (Michael Frisch)