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Michael Frisch, MdL

Antrag des fraktionslosen Abgeordneten Michael Frisch nach § 76 Abs. 2 GOLT

Hiermit beantrage ich, folgenden Punkt gemäß § 76 Abs. 2 der GOLT auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Familie, Jugend, Integration und Verbraucherschutz zu setzen:

Sachstand bei der Einführung einer Bezahlkarte für Bezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in RLP

Begründung:

Am 6. November 2023 wurde von der Ministerpräsidentenkonferenz die Einführung einer Bezahlkarte für Bezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) vereinbart. Im Januar 2024 einigten sich 14 von 16 Bundesländern, darunter auch Rheinland-Pfalz, auf bundeseinheitliche Mindeststandards und kündigten an, die Karte bis zum Sommer 2024 einzuführen.

Jüngsten Presseberichten zufolge verzögert sich diese Einführung aufgrund verschiedener Probleme jedoch. Zudem wird aus Bayern, wo die Karte in mehreren Landkreisen bereits genutzt wird, von Versuchen linksextremer Aktivisten berichtet, die Bargeldobergrenze durch einen Handel mit Gutscheinen zu unterlaufen.

Die Landesregierung wird um Bericht über den aktuellen Sachstand bei der Einführung der Bezahlkarte in Rheinland-Pfalz gebeten. Insbesondere soll sie Auskunft über die Probleme geben, die aktuell zu einer Verzögerung der Einführung führen. Außerdem möge sie darstellen, wie sie die erwähnten Torpedierungsversuche bewertet und auf welche Weise sie diesen gegebenenfalls zu begegnen gedenkt

Ihr Michael Frisch, MdL

Michael Frisch, MdL

Antrag des fraktionslosen Abgeordneten Michael Frisch nach § 76 Abs. 2 GOLT

Hiermit beantrage ich, folgenden Punkt gemäß § 76 Abs. 2 der GOLT auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Familie, Jugend, Integration und Verbraucherschutz zu setzen:

Resolution der 34. GFMK zur gesetzlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs

Begründung:

Die 34. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen hat Mitte Juni in Ludwigsburg mit großer Mehrheit einen Entschließungsantrag verabschiedet, in dem Bundestag und Bundesregierung aufgefordert werden, „in einem ersten Schritt einen Regelungskatalog und Regelungsvorschläge für eine Fristenlösung für die ersten zwölf Wochen außerhalb des Strafrechts vorzulegen.“ Als Begründung wird unter anderem angegeben, die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in der Frühphase der Schwangerschaft sei „nicht haltbar“. Auch Rheinland-Pfalz stimmte für den Antrag, lediglich der Freistaat Bayern war dagegen.

Die Landesregierung wird um Berichterstattung über ihre Motivation für die Zustimmung zu diesem Antrag gebeten. Dabei sollen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:

1. Worauf stützt die Landesregierung die in der Antragsbegründung enthaltene Aussage, es gehe hier nicht um eine „Vorwegnahme einer gesellschaftlichen Debatte“, sondern vielmehr um eine „Angleichung an die vorherrschenden gesellschaftlichen Anschauungen und die Lebensrealität der Bevölkerung“?

2. Die mit der Reform des §218 StGB im Jahr 1995 eingeführte, aktuell gültige gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs galt bisher als stabiler gesellschaftlicher Kompromiss in einer lange heftig umstrittenen ethischen und rechtlichen Frage. Sieht die Landesregierung nicht die Gefahr, dass durch eine Aufkündigung dieses Kompromisses hier eine erneute Spaltung der Gesellschaft eintreten könnte?

3. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen zum Schwangerschaftsabbruch ausgeführt, dass jedenfalls ab dem 14. Tag nach der Empfängnis nach gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis individuelles menschliches Leben besteht und daran anschließend festgestellt: „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiß.“ Weiter hält das Gericht unmissverständlich fest: „Das Recht auf Leben wird jedem gewährleistet, der lebt; zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden. ‚Jeder‘ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist ‚jeder Lebende‘, anders ausgedrückt: … ‚jeder‘ ist daher auch das noch ungeborene menschliche Wesen.“ Demnach lässt es das „Untermaßverbot“ nach Auffassung des Gerichts nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben gänzlich zu verzichten.

Inwieweit hält die Landesregierung die Zielsetzung des von ihr unterstützten Antrags der GFMK mit diesen Festsetzungen des Bundesverfassungsgerichts und den Grundgesetz-Artikeln 1 und 2 für vereinbar?

4. Mit einer Herauslösung des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafrecht wäre der Wegfall der bisher geltenden Beratungspflicht verbunden. Welche Folgen hätte das nach Ansicht der Landesregierung für die betroffenen Frauen und das staatliche Schutzkonzept für ungeborene Kinder?

Ihr Michael Frisch, MdL

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