Am 1. 10. 2024 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Urteil zur Überwachung von Kontaktpersonen durch das Bundeskriminalamt (BKA) gefällt, das auch Auswirkungen auf das neue LVS-Gesetz RLP haben dürfte. Das Gericht stellte fest, dass die gesetzlichen Regelungen in Teilen verfassungswidrig sind. Unter anderem beanstandete das BVerfG, dass die Eingriffsschwelle für die Überwachung von Kontaktpersonen nicht verhältnismäßig sei.
Dabei betonte das Gericht, heimliche Überwachungsmaßnahmen stellten einen besonders schweren Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Daher sei eine spezifische individuelle Nähe der betroffenen Person zu der aufzuklärenden Gefahr erforderlich, um solche Maßnahmen zu rechtfertigen. Die bloße Tatsache einer nicht nur vorübergehenden Verbindung zu verdächtigen Personen reiche nicht aus, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu begründen.
In Bezug auf die Eingriffsschwelle führte das Gericht aus, dass eine Überwachung von Kontaktpersonen nur dann zulässig sei, wenn eine Überwachung des Hauptverdächtigen mit entsprechenden Mitteln ebenfalls zulässig wäre. Die gesetzlichen Regelungen müssten demzufolge klar definieren, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine solche Überwachung gerechtfertigt sei, um den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu genügen.
Hierzu erklärt der partei- und fraktionslose Landtagsabgeordnete Michael Frisch im Namen der parlamentarischen Gruppe „Drei Farben“: „Diesen Anforderungen wird der neue § 9 Absatz 3 Nummer 4 des Entwurfs des LVS-Gesetzes RLP nicht gerecht, da er eine Überwachung von Kontaktpersonen bereits bei einer nicht nur vorübergehenden Verbindung zu verdächtigen Personen erlaubt. Die bloße Hinzufügung des Satzes, „wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist“, dürfte den Anforderungen des BVerfG nicht genügen.
Da die 2. Lesung des Gesetzes am morgigen Mittwoch ohne Aussprache erfolgt, wird es leider nicht mehr möglich sein, darüber zu diskutieren. Mit Blick auf die gravierenden Auswirkungen der fraglichen Regelung auf die Freiheit unserer Bürger halte ich das für außerordentlich bedenklich.“
Ihr Michael Frisch, MdL